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Entscheidung

V ZR 98/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 98/02 vom 23. Januar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Berufung war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie gel- tend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einle- gens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungs- gericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, son- dern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keine erstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstin- stanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverlet- zung) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v. 14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai 1999; IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068; v. 11. Oktober 2000, VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über den Hilfsanspruch ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des zur Grundlage des Hauptanspruchs gemachten Vortrages sei das Handeln der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht zur Zulassung der Revision - 3 - aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW 2002, 2975; v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02 zur Veröff. be- stimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler dieser Art in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt blei- ben. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 22.979,91 Tropf Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch