Entscheidung
2 ARs 25/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 25/03 2 AR 22/03 vom 5. Februar 2003 in der Strafsache gegen wegen Betrugs Az.: 105 Js 7086/01 Staatsanwaltschaft Amberg Az.: 2 Ns 105 Js 7086/2001 Landgericht Amberg Az.: 201 Js 19083/01 Staatsanwaltschaft Lüneburg Az.: 23 Ns 26/02 Landgericht Lüneburg - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 5. Februar 2003 beschlossen: Die Sache wird an das Landgericht Amberg zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht Amberg hat die Akten des bei ihm anhängigen Beru- fungsverfahrens 2 Ns 105 Js 7086/02 dem Bundesgerichtshof über die Staats- anwaltschaft Amberg mit dem Antrag auf Verfahrensverbindung gemäß § 4 StPO zur gemeinsamen Entscheidung mit dem beim Landgericht Lüneburg an- hängigen Berufungsverfahren 23 Ns 26/02 zugeleitet. Eine Entscheidung durch den Senat ist nicht veranlaßt. Die Sache war an das Landgericht Amberg zurückzugeben. Da lediglich die örtliche Zuständigkeit berührt wird, kommt nur eine Ver- bindung nach § 13 StPO in Betracht. Eine Entscheidung des Bundesgerichts- hofs nach § 13 Abs. 2 Satz 2 StPO ist aber nur dann geboten und möglich, wenn eine Vereinbarung der Gerichte über die Verbindung nicht zustande kommt (vgl. BGH, Beschl. vom 18. August 1999 - 2 ARs 352/99 = BGHR StPO § 4 Verbindung 14 und BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02). Das gemeinschaftliche obere Gericht kann darüberhinaus nur die Ver- einbarung der Gerichte ersetzen, bei denen die Verfahren anhängig sind, nicht - 3 - aber die Übereinstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften. Abgesehen davon, daß sich die beteiligten Gerichte, von denen im übrigen der Bundesge- richtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht nicht angerufen werden kann (BGH, Beschl. vom 15. Mai 2002 - 2 ARs 127/02), offensichtlich über die Ver- bindung einig sind (vgl. Bl. 116 d. A.), was schon einer Entscheidung nach § 13 Abs. 2 StPO entgegenstehen könnte, fehlt es bisher an der erforderlichen (vgl. BGHSt 21, 247 ff.) Einschaltung der Staatsanwaltschaft Lüneburg. Die Über- einstimmung der zuständigen Staatsanwaltschaften kann auch nicht durch die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach § 13 Abs. 2 StPO ersetzt werden (BGHSt 21, 247, 249). Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck