Entscheidung
XI ZR 113/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 113/02 vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie den Richter Dr. Appl am 11. Februar 2003 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeß- kostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 419.259,34 Gründe: 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wird keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts- - 3 - frage aufgezeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Die in der Beschwerdebegründung angesprochene Rechts- frage, ob ein schuldrechtlicher Freistellungsanspruch des Mitverpflichte- ten bei der Ermittlung von dessen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen ist, ist bereits durch das Urteil des Senats vom 28. Mai 2002 (XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651) geklärt. Danach ist es aus- geschlossen, daß schuldrechtliche Befreiungsansprüche des Bürgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner bei der Prüfung der Wirk- samkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen. Eine Zulassung kommt auch nicht im Hinblick auf die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler in Betracht. Zwar entspricht die vom Berufungsgericht vorgenommene Ermittlung der Lei- stungsfähigkeit der Klägerin nicht den Maßstäben, die der erkennende Senat - nach Erlaß des Berufungsurteils - mit seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348 f. und XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351) und vom 28. Mai 2002 (XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648) aufgestellt hat. Danach ist bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden pfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daß der um valutierende dingliche Belastungen verminderte Wert des Vermögens von der Bürg- schafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Wenn der zu ermittelnde pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaften- den die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zin- sen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforde- rung vor. - 4 - Der Umstand, daß das Berufungsgericht nicht von diesen Maßstä- ben ausgegangen ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision aber nicht. Rechtsfehler in einer Einzelfallentscheidung begründen die Zulassung der Revision nur in seltenen Ausnahmefällen (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344, 2346 f.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier abgesehen davon, daß ausreichend substanti- iertes Vorbringen der Klägerin zum Wert und zur Belastung der Objekte bei Abschluß der Darlehensverträge im Juni 1994 nicht vorliegt und das Interesse der Klägerin an der Darlehensauszahlung und Umschuldung gegen eine sittenwidrige Ausnutzung ihrer emotionalen Verbundenheit mit ihrem Ehemann durch die Beklagte spricht, nicht vor. Der in Betracht kommende Rechtsfehler ist nicht geeignet, das Vertrauen der Allgemein- heit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Das Berufungs- urteil verstößt weder objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verletzt es Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers. 2. Auch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist eine Entscheidung nicht erforderlich. Entgegen der Auf- fassung der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der Fall keine Veranlas- sung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzu- stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. - 5 - 3. Da die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg hat, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abzulehnen. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl