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Leitsatz

I ZR 128/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 128/00 Verkündet am: 13. Februar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ADSp § 7 Buchst. b Nr. 1 (Fassung 1. Januar 1993) Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Ge- fahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/Frachtführer nachvollzieh- bar dargelegt werden. BGH, Urt. v. 13. Februar 2003 - I ZR 128/00 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M. - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 13. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2000 aufge- hoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer. Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand der revisionsrechtlichen Beurteilung sind von vier Schadensfällen die Fälle 2 bis 4. - 3 - Die Versicherungsnehmer der Klägerin beauftragten die Beklagte in den Jahren 1994 und 1995 mit der Beförderung von Paketsendungen innerhalb Deutschlands. Allen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingun- gen der Beklagten zugrunde, welche die ADSp (Stand: 1. Januar 1993, im fol- genden: ADSp a.F.) einschließen und Regelungen zum Haftungsumfang u.a. bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Die dort vorge- sehenen Haftungsbeschränkungen greifen nicht bei Vorsatz und grober Fahr- lässigkeit. Dem Schadensfall vier lag zudem die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten zugrunde, wonach die Versenderin "ihr ausdrückliches Einver- ständnis (erklärt), daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen von U. nicht durchgeführt wird". In allen Schadensfällen hatten die Versender den Wert der Versandstük- ke nicht angegeben, weshalb die Beklagte die Ersatzleistung unter Berufung auf Nr. 16.1 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils 500 DM beschränkt hat. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.651,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens unberechtigt sei. Überdies hat sie geltend gemacht, die Versender handelten treuwidrig, wenn sie einerseits zur Einsparung von Transportkosten vertragswidrig von einer kor- - 4 - rekten Wertdeklaration absähen, sich aber im Verlustfall auf eine volle Haftung der Beklagten beriefen. Dies gelte vor allem deshalb, weil es sich bei ihnen um Massenversender handele, die trotz eingetretener Verluste und trotz behaup- teter Fehlorganisation der Beklagten weiterhin deren Dienste in Anspruch näh- men, ohne ihr eigenes Verhalten bei der Wertdeklaration zu ändern. Die Ver- senderin im Fall 4 habe zudem schriftlich auf die Durchführung von Kontrollen an den Schnittstellen verzichtet. Des weiteren hat sich die Beklagte auf Verjäh- rung der noch im Streit befindlichen Ersatzforderungen berufen. Das Landgericht hat der Klage teilweise, das Berufungsgericht in vollem Umfang stattgegeben. Mit der (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be- antragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur- teils. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem (§ 398 BGB) und übergegangenem (§ 67 VVG) Recht ihrer Versicherungsnehmer einen An- spruch auf Schadensersatz gemäß § 429 Abs. 1, § 413 Abs. 1 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung, im folgenden: HGB a.F.) i.V. mit § 2 Buchst. a, § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp (Stand: 1.1.1993, im folgenden: ADSp a.F.) sowie nach § 823 Abs. 1 BGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt: - 5 - Die zwischen den Versicherungsnehmern der Klägerin und der Beklag- ten geschlossenen Verträge seien als Speditionsverträge zu qualifizieren, da in deren Mittelpunkt nicht das Transportergebnis, sondern die Organisation des Transports stehe. Die für den Güterfernverkehr zwingende Haftung nach der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Kraftverkehrsordnung (KVO) greife nicht ein, da die Beklagte als Spediteur/Frachtführerin (§ 413 Abs. 1 HGB a.F.) die Beförde- rung auf der Fernverkehrsstrecke nicht gemäß § 1 Abs. 5 KVO selbst ausführe, sondern sich der Transportleistung fremder Frachtführer bediene. Die Beklagte könne sich nicht - wie das Berufungsgericht näher ausge- führt hat - mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Beförderungsbe- dingungen berufen, weil sie nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. wegen grob fahrlässigen Organisationsverschuldens unbegrenzt hafte. Die Klägerin müsse sich kein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration anrechnen lassen. Die Beklagte habe in Nr. 16.5 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen klargestellt, daß die in Nr. 16.1 vereinbarte Haftungsbegrenzung auf 500 DM je Versandstück im Fall grober Fahrlässigkeit gerade nicht gelten solle. Es entstünde deshalb ein Wer- tungswiderspruch, wenn die ausdrücklich für unwirksam erklärte Haftungsbe- schränkung über das Rechtsinstitut des Mitverschuldens wieder aufleben wür- de. Gleiches gelte für den von der Beklagten erhobenen Einwand des treuwidri- gen Verhaltens. Die Klägerin müsse sich auch nicht ein rechtsmißbräuchliches Verhalten oder Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmer wegen Fortsetzung der Ge- schäftsbeziehungen trotz Kenntnis oder Kennenmüssens des Umstandes, daß die vorangegangenen Verluste ihre Ursache in groben Organisationsmängeln - 6 - im Bereich des Spediteurs gehabt hätten, entgegenhalten lassen. Auch der Umstand, daß ein Versender sein schriftliches Einverständnis damit erklärt ha- be, daß keine schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstellen durchgeführt werde, lasse das Klagebegehren nicht als rechtsmißbräuchlich erscheinen, da die Klausel unklar gefaßt sei. Es werde nicht deutlich, ob der Versender auf die Durchführung der Kontrolle selbst oder lediglich auf die schriftliche Dokumentation der Ein- und Ausgangskontrolle ha- be verzichten wollen. Diese Unklarheit gehe gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Klauselverwenders. Die Klageforderung sei nicht verjährt. Es gelte die dreijährige Verjäh- rungsfrist des § 852 BGB für deliktische Ansprüche. II. Die Revision hat nur hinsichtlich des Einwands des Mitverschuldens Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Klägerin wegen des Verlustes von Transportgut grundsätzlich sowohl vertragliche An- sprüche (1.) als auch deliktische Ansprüche (2.) zustehen. Es hat jedoch rechtsfehlerhaft verneint, daß wegen der fehlenden Wertdeklaration ein Mitver- schulden der Versicherungsnehmer der Klägerin zu berücksichtigen ist (3.). 1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Scha- densfälle 2 bis 4 die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung nach § 429 Abs. 1 HGB a.F. i.V. mit § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. und Nr. 16.5 der All- gemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten bejaht. Das Berufungsgericht ist dabei zutreffend und von der Revision unbean- standet davon ausgegangen, daß die Beklagte von den Versicherungsnehmern als Fixkostenspediteurin i.S. des § 413 Abs. 1 HGB a.F. beauftragt wurde mit - 7 - der Folge, daß sich ihre Haftung grundsätzlich nach §§ 429 ff. HGB a.F. und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Allgemeinen Beförderungsbedin- gungen sowie den Bestimmungen der ADSp a.F. beurteilt. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Beklagte habe den Verlust der Sendungen durch grob fahr- lässiges Verschulden verursacht (§ 51 Buchst. b Satz 2 ADSp a.F. sowie Nr. 16.5 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten). a) Grobe Fahrlässigkeit liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden und unbeachtet geblieben ist, was im gegebe- nen Fall jedem einleuchten mußte (BGHZ 149, 337, 344 m.w.N.). Davon ist das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen. Die Revision meint demgegenüber, bei der Beurteilung der Pflichtverlet- zung der Beklagten sei bereits der durch das Transportrechtsreformgesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588) in § 435 HGB eingeführte, ihrer Ansicht nach weniger strenge Haftungsmaßstab des leichtfertigen Verhaltens zu beachten. Dem kann nicht beigetreten werden. Das zum 1. Juli 1998 in Kraft ge- tretene Transportrechtsreformgesetz kann auf die hier zugrundeliegenden, spätestens seit September 1995 abgeschlossenen Lebenssachverhalte nicht zurückwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 344 f.). b) Auch die Feststellungen, mit denen das Berufungsgericht im Streitfall das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit bejaht hat, halten der revisionsrecht- lichen Nachprüfung stand. - 8 - Die tatrichterliche Beurteilung der Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüf- bar. Die Prüfung muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat oder ob Verstöße gegen § 286 ZPO, gegen die Denkgesetze oder gegen Erfahrungssätze vorliegen (BGHZ 149, 337, 345 m.w.N.). Solche Rechtsfehler läßt das Berufungsurteil nicht erkennen; sie werden von der Revision auch nicht aufgezeigt. Das Berufungsgericht hat die Feststellung eines grob fahrlässigen Ver- schuldens darauf gestützt, daß die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag weder bei der Übergabe der Versandstücke an die U. -Transport GmbH (Schnittstel- le 2) noch bei deren erneuter Übernahme in ihr Auslieferungsdepot (Schnitt- stelle 3) eine Ein- bzw. Ausgangskontrolle durchführe. Es habe lediglich eine Eingangserfassung des Transportgutes und eine weitere Erfassung bei Über- gabe an den Zusteller stattgefunden. An der Schnittstelle 2 habe sich die Be- klagte mit der Verplombung der zu befördernden Container begnügt. An der Schnittstelle 3 sei zwar die Unversehrtheit der Plomben, nicht jedoch der Inhalt der Container anhand der Ladeliste überprüft worden. Bei dieser Sachlage kön- ne die Beklagte nicht darlegen, wo genau der Verlust der Sendung eingetreten sei. In dem erfahrungsgemäß besonders schadensanfälligen Bereich, dem Um- schlag des Transportgutes, fehle es an Kontroll- und Überwachungsmaßnah- men. So könnten im Bereich der Schnittstelle 2 Güter verlorengegangen sein, ohne daß dies der Schnittstelle zuzuordnen sei, da die auszuliefernden Sen- dungen erst bei Übergabe an den Paketzusteller in das dafür vorgesehene Zu- stellverzeichnis einzutragen gewesen seien. Bei einer derartigen Organisation des Transportablaufs falle der Verlust der Sendung erst dann auf, wenn der Empfänger ihr Ausbleiben rüge. Die von der Beklagten eingeräumte Kontrollük- - 9 - ke werde auch nicht durch das angewandte DIAD-System geschlossen, das lediglich das Zustellverzeichnis ersetze. aa) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anfor- derungen an die Einlassungsobliegenheit der Beklagten überspannt. Sie be- rücksichtigt dabei nicht hinreichend, daß das Berufungsgericht den Vorwurf des groben Organisationsverschuldens aus der unstreitigen Tatsache abgeleitet hat, daß nach dem von der Beklagten selbst vorgelegten Ablaufplan zur Be- triebsorganisation in den Umschlaglagern eine Erfassung des Eingangs und des Ausgangs des Transportguts nicht stattfindet. bb) Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe überse- hen, daß auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Ein- und Ausgangskontrollen nicht zwingend vorgeschrieben seien, so daß stichproben- artige Abgleichungen und Untersuchungen genügen könnten, bleibt ebenfalls erfolglos. Eine stichprobenartige Kontrolle kann im Einzelfall nur dann den gebote- nen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet wird, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken (BGHZ 129, 345, 350 f.; 149, 337, 347 f. m.w.N.). Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichproben- kontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität nachvollzogen wer- den können. Daran fehlt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat die Durchfüh- rung wirksamer Stichproben nicht festgestellt. Die Revision zeigt nicht auf (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO a.F.), daß das Berufungsgericht insoweit verfahrensfehlerhaft entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen hat. - 10 - Eine ausreichende Kontrolle des Warenumschlags wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch den Einsatz des sogenannten DIAD- Systems erreicht. Das DIAD-Gerät kann die Kontrollücke nicht schließen, weil es erst nach Passieren der Schnittstelle 3 bei der Übergabe der Sendung an den Zusteller zum Einsatz kommt. Es ist daher nicht in der Lage, den exakten Schadensort innerhalb des Beförderungssystems zu lokalisieren (vgl. BGHZ 149, 337, 348 f.). cc) Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die Rechtspre- chungsgrundsätze des Senats zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden auf Paketdienstunternehmen, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlage- rung und Massenbeförderung ankomme und deren Kunden eine kostengünsti- ge Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarteten, nicht anwendbar seien. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Ur- teil vom 15. November 2001 in der Revisionssache I ZR 158/99 (BGHZ 149, 337, 349 ff. unter II. 1. b cc), an der die Beklagte als Partei beteiligt war. dd) Schließlich ist die Klägerin auch nicht im Schadensfall 4 durch die Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, wonach der Versender sein Einverständnis damit erklärt hat, "daß eine Kontrolle des Transportweges durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den einzelnen Umschlagstel- len von U. nicht durchgeführt wird", daran gehindert, das grobe Organisations- verschulden aus der unzureichenden Durchführung von Umschlagkontrollen herzuleiten. - 11 - Zutreffend hat das Berufungsgericht diese Klausel als unklar gefaßt an- gesehen. Danach kann ihr nicht entnommen werden, daß der Versender auf die Durchführung von Kontrollen im Schnittstellenbereich verzichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306). 2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Ersatzansprü- che der Klägerin seien nicht verjährt, weil die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB für deliktische Ansprüche gelte, da der Beklagten eine Schadens- verursachung infolge grober Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei, hält den Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin die gel- tend gemachten Ersatzansprüche auch auf § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit § 67 VVG wegen Verletzung des Eigentums der Versender stützen kann. Das begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Bundesgerichtshof hat im Bereich des Transportrechts in ständiger Rechtsprechung an der Selbständig- keit von vertraglicher und deliktischer Haftung im Hinblick auf deren unter- schiedliche gesetzliche Ausgestaltung festgehalten (BGHZ 116, 297, 299 ff.; 123, 394, 399; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 158/99, TranspR 2002, 296, 300 = VersR 2002, 1440, insoweit in BGHZ 149, 337 ff. nicht abgedruckt). Die als Haftungsbeschränkung zu wertende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch § 64 ADSp a.F. greift nicht, weil die Beklagte - wie das Berufungsgericht entgegen der Rüge aus § 551 Nr. 7 ZPO a.F. auch für diesen Zusammenhang ausgeführt hat - die Vertragsverletzung grob fahrlässig verur- sacht hat. Da die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf die Haftungsbeschränkung des § 51 Buchst. b Satz 1 ADSp a.F. berufen kann, ist es dem Versender nicht - 12 - verwehrt, seine Ansprüche auf unerlaubte Handlung zu stützen (§ 63 Buchst. a ADSp a.F.). a) Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß für das von der Beklagten bestrittene Eigentum der Versicherungsnehmer die in § 1006 Abs. 1 BGB enthaltene Vermutung streite, die nicht durch den Umstand, daß Händler oftmals nicht Eigentümer der von ihnen versandten Waren seien, er- schüttert werde. b) Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar einzuräu- men, daß an die Widerlegung der Eigentumsvermutung keine strengen Anfor- derungen zu stellen sind (vgl. MünchKomm.BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1006 Rdn. 22). Es reicht jedoch nicht aus, daß nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegen den mit der Besitzerlangung im allgemeinen einhergehenden Eigentums- erwerb spricht (vgl. Staudinger/Gursky, Bearbeitung 1999, § 1006 Rdn. 38; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 1006 Rdn. 16). Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderung lediglich das Eigentum der Versender bestritten und vorgebracht, bei den Versendern handele es sich um Händler. Diese pauschale Behauptung vermag die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 BGB nicht zu erschüttern, weil jeglicher Bezug zu den konkreten Ver- hältnissen der jeweiligen Versender fehlt. Dieser Beurteilung steht die von der Revision in Bezug genommene Entscheidung BGHZ 42, 53 nicht entgegen, da in dem dort entschiedenen Fall nicht die Anwendung des § 1006 BGB, sondern die tatrichterliche Würdigung einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zur Überprüfung stand; zudem war die vom Tatrichter angenommene Branchenüb- lichkeit des Eigentumsvorbehalts durch tatrichterlich festgestellte Vertragsge- staltungen belegt. - 13 - 3. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer der Klägerin unberücksichtigt gelassen. a) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru- fungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei den in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche- rungsnehmer anrechnen lassen. aa) Der Versender handelt dem Gebot nach § 254 Abs. 1 BGB, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken, zuwider, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebote- nen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetrete- ne Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist. Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe im Ergebnis darauf hinaus, den Verursachungsbeitrag des Geschädigten gegenüber einer grob fahrlässi- gen Schadensverursachung des Schuldners vollständig auszuschließen. Einen derart weitgehenden Ausschluß der Mitverantwortlichkeit des Schadensersatz- gläubigers muß sich selbst ein vorsätzlich handelnder Schädiger nicht in jedem Fall entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 57, 137, 145; 149, 337, 353 f.; BGH, Urt. v. 21.5.1987 - III ZR 25/86, NJW 1988, 129, 130). bb) Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmer wegen unterlassener Wertdeklaration kann auch nicht im Hinblick auf Nr. 16.5 der Allgemeinen Be- - 14 - förderungsbedingungen der Beklagten außer Betracht bleiben, wonach alle Haftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen entfallen. Diese Klausel be- trifft den Haftungsumfang der Beklagten und nicht die jedermann treffende Ob- liegenheit, einer Schadensentstehung entgegenzuwirken (vgl. BGHZ 149, 337, 354). cc) Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getrof- fen, ob die unterlassenen Wertangaben auf den in Verlust geratenen Versand- stücken den Schaden tatsächlich deshalb (mit-)verursacht haben, weil die Be- klagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Hin- weis auf ihre Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgetragen, sie sei durch die Täuschung über den Warensendungswert daran gehindert worden, die Sendungen wertangemessen zu behandeln. Diesem Vorbringen wird das Be- rufungsgericht im wieder eröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. b) Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein Mitverschulden oder auch der Einwand des Rechtsmißbrauchs darüber hinaus nicht damit begrün- den, daß die Versicherungsnehmer die Geschäftsbeziehung zur Beklagten fort- gesetzt hätten, obwohl ihnen aufgrund langjähriger Zusammenarbeit mit der Beklagten deren Organisation bestens bekannt gewesen sei. aa) Eine Anspruchsminderung gemäß § 254 Abs. 1 BGB kann in Be- tracht kommen, wenn der Versender einen Spediteur mit der Transportdurch- führung beauftragt, von dem er weiß oder zumindest hätte wissen müssen, daß es in dessen Unternehmen aufgrund von groben Organisationsmängeln immer wieder zu Verlusten kommt. Die Auftragserteilung beinhaltet unter solchen Um- - 15 - ständen die Inkaufnahme eines Risikos, dessen Verwirklichung allein dem Schädiger anzulasten unbillig erscheint und mit dem der Regelung des § 254 BGB zugrundeliegenden Gedanken von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGH, Urt. v. 29.4.1999 - I ZR 70/97, TranspR 1999, 410, 411 = VersR 2000, 474). bb) Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versender mit der Begründung verneint, die angeblichen Schadensfälle in der Vergangenheit sei- en nicht hinreichend konkret dargetan. Überdies hat das Berufungsgericht dar- auf abgestellt, daß nicht erkennbar sei, daß die Verlustfälle ihre Ursache in Or- ganisationsmängeln im Bereich der Beklagten gehabt hätten, oder daß zumin- dest das äußere Bild des Schadensfalles den Schluß auf einen derartigen Or- ganisationsmangel erlaubt hätte. cc) Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision zeigt nicht auf, daß den Versendern vor Erteilung der hier in Rede stehenden Trans- portaufträge bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß es bei der Be- klagten aufgrund von groben Organisationsmängeln wiederholt zu Verlusten gekommen war. Die Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Be- klagten reicht für sich allein zur Begründung eines Mitverschuldens nicht aus. Denn es ist im allgemeinen ausschließlich Sache des Spediteurs/Frachtführers, den Transportablauf - in den der Auftraggeber in der Regel keinen näheren Ein- blick hat - so zu organisieren, daß die ihm anvertrauten Güter weder Schaden nehmen noch in Verlust geraten. Die Versicherungsnehmer der Klägerin brauchten ohne besonderen Anlaß die Eignung, Befähigung und Ausstattung ihres Vertragspartners nicht in Zweifel zu ziehen und zu überprüfen (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 182/99, TranspR 2002, 302, 304, m.w.N.). - 16 - III. Danach war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten auf- zuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Schaffert