Entscheidung
II ZB 11/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 11/02 vom 17. Februar 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf beschlossen: Die außerordentliche Beschwerde des Beklagten gegen den sei- nen Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückweisen- den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Der Beklagte, alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der in der Insolvenz befindlichen T. GmbH ist von dem klagenden Insolvenz- verwalter auf Rückzahlung eines aus dem Gesellschaftsvermögen entnomme- nen Betrages von knapp 142.000,00 DM in Anspruch genommen worden. Ge- gen die Klage hat er mit vermeintlichen Ansprüchen wegen rückständigen und laufenden Geschäftsführergehalts die Aufrechnung erklärt. Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt und um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat dieses Gesuch wegen fehlender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. - 3 - Hiergegen richtet sich die außerordentliche Beschwerde des Beklagten, mit der er die fehlerhafte Anwendung GmbH-rechtlicher und insolvenzrechtli- cher Vorschriften rügt. II. Daß der Beschluß des Oberlandesgerichts mit ordentlichen Mitteln nicht angreifbar ist (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO), verkennt auch der Be- klagte nicht. Seine außerordentliche Beschwerde hat keinen Erfolg. Abgesehen da- von, daß nach der auch vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 m. Anm. Braun, LM § 574 ZPO Nr. 1) seit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes, welches auch das Beschwerderecht grundlegend neu gestaltet hat, für diesen besonderen Rechtsbehelf kein Raum mehr und die betroffene Partei auf die Erhebung von Gegenvorstellungen verwiesen ist (ebenso Braun, LM aaO; a.A. Reichold in Thomas-Putzo, ZPO 24. Aufl. § 567 Rdn. 7 ff. i.V.m. § 127 Rdn. 2; unentschieden Gummer in Zöller, ZPO 23. Aufl. § 567 Rdn. 18 ff.), könnte der Beklagte selbst dann mit seinem Begehren nicht durchdringen, wenn man, wo- von er ohne Begründung als selbstverständlich ausgeht, eine außerordentliche Beschwerde gegen einen ein Prozeßkostenhilfegesuch zurückweisenden Be- schluß des Oberlandesgerichts für statthaft halten wollte. Denn die Vorausset- zungen, unter denen die Rechtsprechung früher ausnahmsweise eine im Ge- setz nicht vorgesehene "außerordentliche Beschwerde" zugelassen hat, sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Hierzu reicht es nicht aus, daß die angefochtene Entscheidung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Einklang steht, sie müßte vielmehr "greifbar gesetzwidrig", d.h. mit der gelten- den Rechtsordnung schlechthin unvereinbar sein, weil sie jeder Grundlage ent- - 4 - behrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (st.Rspr. vgl. Sen.Beschl. v. 7. Juli 1997 - II ZB 7/97, ZIP 1997, 1553; v. 11. September 2000 - II ZB 21/99, WM 2000, 2317). Das macht nicht einmal der Beklagte, der sich im übrigen nur mit Teilaspekten des angegriffenen Beschlusses auseinandergesetzt hat, geltend. Gegenstandswert: bis. 1.100,00 Röhricht Goette Kurzwelly Kraemer Graf