Leitsatz
II ZR 340/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
6mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 340/01 Verkündet am: 17. Februar 2003 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GmbHG § 38 Hat der Geschäftsführer einer GmbH mit der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft abgesprochen, daß er seinen Wunsch, aus dem Amt auszu- scheiden, zurückstelle, bis die Nachfolgefrage geklärt ist, ist seine Mitteilung an die Gesellschafterversammlung, er lege seine Funktion zum Monatsende nieder, "nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", auch dann eine wirksame Amts- niederlegung, wenn die Gesellschafterversammlung zugleich gebeten wird, die "gesellschaftsrechtlich erforderlichen Schritte zu veranlassen". BGH, Urteil vom 17. Februar 2003 - II ZR 340/01 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 17. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 1 werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. November 2001 und der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 29. September 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben bzw. abgeändert, als diese Entscheidungen zum Nachteil des Beklagten zu 1 ergangen sind. Die Klage gegen den Beklagten zu 1 wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra- gen; ausgenommen hiervon sind die dem Beklagten zu 2 durch seine zurückgenommene Revision erwachsenen eige- nen außergerichtlichen Kosten sowie ein Betrag von 198,13 von den Gerichtskosten, die er selbst zu tragen hat. Von den Kosten des 1. und des 2. Rechtszuges hat die Kläge- rin die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 in voller Höhe sowie von den eigenen außergerichtlichen und den Ge- richtskosten 23 % zu tragen, während die in diesen Rechtszü- - 3 - gen entstandenen Kosten im übrigen dem Beklagten zu 2 zur Last fallen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten waren seit April 1994 Geschäftsführer der R. GmbH, über deren Vermögen im Juni 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist. Gegenstand der Klage sind Schadenersatzansprüche der klagen- den Sozialkasse gegen die Beklagten wegen Nichtabführung von Arbeitnehme- ranteilen zur Sozialversicherung von Bediensteten der R. GmbH. Betroffen sind Rückstände für die Monate April, Mai, Juli, August und September 1996 sowie Februar und März 1997. Während der Beklagte zu 2 für sämtliche offenen Be- träge (123.237,13 DM) haften soll, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 1 lediglich Ersatz für die auf die Monate April bis August 1996 entfallenden Rück- stände (55.088,37 DM) gefordert; dies beruht darauf, daß der Beklagte zu 1 unstreitig jedenfalls ab 30. September 1996 nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH war. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1 die Ansicht vertreten, er hafte der Klägerin nicht, weil er sein Amt mit Wirkung zum 30. April 1996 niedergelegt habe und deswegen bei Fälligwerden der Arbeitnehmeranteile für den Monat April, das war der 15. Mai 1996, nicht mehr Geschäftsführer der R. GmbH ge- wesen sei. In diesem Zusammenhang beruft er sich auf ein Schreiben, das er - 4 - unter dem 6. April 1996 an die Geschäftsführung der Alleingesellschafterin der R. GmbH gerichtet hat und in dem es u.a. heißt: "Nachdem Sie die personellen Voraussetzungen für einen Wech- sel in der Geschäftsführung bei dem genannten Unternehmen ge- schaffen haben, möchte ich meine Funktion als Geschäftsführer zum 30.04.1996 niederlegen. Ich bitte Sie, die gesellschaftsrecht- lich erforderlichen Schritte zu veranlassen, damit die Veränderung in der Geschäftsführung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann." Landgericht und Oberlandesgericht haben in diesem Schreiben keine Amtsniederlegung, sondern allein die Bitte um Abberufung gesehen, die erst am 30. September 1996 beschlossen worden sei. Dementsprechend haben sie den Beklagten zu 1 antragsgemäß verurteilt. Während der Beklagte zu 2 seine Revision gegen das Berufungsurteil vor der Bestellung der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und der Entschei- dung über die Annahme zurückgenommen hat, verfolgt der Beklagte zu 1 sein Klageabweisungsbegehren im dritten Rechtszug weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten zu 1 ist begründet und führt zur Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage. Als am 15. Mai 1996 die Beiträge für den Mo- nat April 1996 zur Abführung an die Klägerin fällig wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV), war der Beklagte zu 1 nicht mehr Normadressat des als Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB einzuordnenden § 266 a i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Er hat nämlich seine Stellung als organschaftlicher Vertreter der R. GmbH nicht erst mit Wirkung vom 30. September 1996 verloren, wie das Berufungsgericht - 5 - angenommen hat, sondern hat das Geschäftsführeramt bereits zum 30. April 1996 wirksam niedergelegt. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 6. April 1996 enthalte lediglich eine Absichtserklärung, be- ruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung, weil es unter Verletzung allge- meiner Auslegungsregeln dem Wortlaut eines Teils dieses Schreibens überra- gende Bedeutung beimißt, den anderen Teil der Urkunde und unstreitige Um- stände aber in seine Erwägungen nicht einbezieht. Da weitere tatrichterliche Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Allein der zweite, in höflicher Form als Wunsch formulierte Satz des ge- nannten Schreibens kann - für sich allein betrachtet - in dem ihm von dem Be- rufungsgericht beigelegten Sinn verstanden werden, daß der Beklagte zu 1 nicht sein Amt niedergelegt, sondern um seine Abberufung gebeten habe. Be- zieht man jedoch das gesamte Schreiben in die Auslegung ein, verbietet sich dieses Verständnis. Denn der Beklagte zu 1 teilt der Geschäftsführung der Al- leingesellschafterin der R. GmbH - sie bildet den Willen der nach dem Gesetz für alle Fragen des Organ- und Anstellungsverhältnisses eines GmbH- Geschäftsführers zuständigen Gesellschafterversammlung der einhundertpro- zentigen Tochtergesellschaft - mit, daß er das Amt über den 30. April 1996 hin- aus nicht weiter ausüben will. Daß es nicht um die Erfüllung eines in der Zu- kunft liegenden Wunsches ging, sondern bereits die Amtsniederlegung erklärt worden ist, ergibt sich daraus, daß das Schreiben nicht, was nach der Ausle- gung des Berufungsgerichts erwartet werden müßte, damit eingeleitet wird, "sobald" die Gesellschafterversammlung die Nachfolgefrage geregelt haben werde, solle das Organverhältnis durch einen entsprechenden Akt der Ge- - 6 - schäftsführung der Muttergesellschaft beendet werden. Das genannte Schrei- ben knüpft mit seinen einleitenden Worten, "nachdem Sie die personellen Vor- aussetzungen für einen Wechsel in der Geschäftsführung geschaffen haben", an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt an, aus dem der Beklagte zu 1 die Folgerungen zieht. Das deckt sich mit dem von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug zugestandenen, von dem Beru- fungsgericht aber nicht gewürdigten Vortrag des Beklagten zu 1, er habe bereits im August 1995 Gespräche mit der "Gesellschafterversammlung" der späteren Gemeinschuldnerin mit dem Ziel geführt, ihn von seinen Aufgaben zu entbin- den, die Geschäftsführung der Muttergesellschaft sei hiermit grundsätzlich ein- verstanden gewesen, habe aber zunächst die Nachfolgefrage regeln wollen. Da die Alleingesellschafterin diese Frage inzwischen hat regeln können ("nachdem ..."), ist aus der Sicht des Beklagten zu 1 der Grund dafür entfallen, weiterhin seinen Wunsch zurückzustellen, von seinen Aufgaben als Geschäftsführer ent- bunden zu werden, so daß er nunmehr - in Ausführung der früher getroffenen Absprachen - das Amt niederlegen konnte. Vor diesem Hintergrund gewinnt auch die Bitte des Beklagten zu 1, die Alleingesellschafterin möge die "gesell- schaftsrechtlich erforderlichen Schritte" ergreifen, "damit die Veränderung zu dem genannten Zeitpunkt vollzogen werden kann", einen anderen Inhalt, als ihn das Berufungsgericht für allein möglich gehalten hat. Da der Beklagte zu 1 - wie schon im August 1995 angekündigt und vorabgesprochen worden war - sein Amt niederlegen wollte und in dieser Weise handeln durfte, sobald die Nachfol- gefrage geklärt war, zielte die genannte "Bitte" nicht darauf, einen Abberu- fungsbeschluß herbeizuführen, sondern legte der Geschäftsführung der Allein- gesellschafterin nahe, rechtzeitig vor dem 30. April 1996 den Nachfolger zu be- stellen und für den handelsregisterlichen Vollzug des Wechsels in der Ge- schäftsführung Sorge zu tragen. - 7 - Allein mit diesem Verständnis des genannten Schreibens steht in Ein- klang, daß der Beklagte zu 1 - unstreitig und entgegen den auf ein offenkundi- ges Schreibversehen zurückzuführenden Ausführungen im Berufungsurteil - nach dem 30. April 1996 für die R. GmbH nicht mehr, vor allem auch nicht mehr gegenüber der Klägerin, tätig geworden ist und keinerlei Bezüge mehr erhalten hat. Aus dem Umstand, daß die Gesellschafterversammlung der R. GmbH un- ter dem 30. September 1996 die "Abberufung" des Beklagten zu 1 beschlossen hat, kann demgegenüber nicht hergeleitet werden, daß er erst ab diesem Zeit- punkt nicht mehr organschaftlicher Vertreter und damit bis dahin Normadressat der in § 266 a StGB angesprochenen Pflichten war; unter den gegebenen Um- ständen ging dieser Abberufungsbeschluß vielmehr ins Leere und konnte nur noch als Grundlage für die deklaratorisch wirkende Eintragung der Änderung in der Geschäftsführung in das Handelsregister dienen. Röhricht Goette Kurzwelly Kraemer Graf