Entscheidung
XII ZB 217/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 217/02 vom 19. Februar 2003 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Die weitere Beschwerde der Eltern gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen. Die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Rechtsbeschwerde in einer selbständigen Familiensache ist nach § 621 e Abs. 2 ZPO nur gegen Entscheidungen über Beschwerden gegen End- entscheidungen im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO eröffnet (BGHZ 72, 169 ff.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall, in dem das Kammergericht über eine Zwi- schenentscheidung (hier: eine einstweilige Anordnung nach Maßgabe des § 621 g ZPO) entschieden hat. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Kammergericht ändert an deren Unstatthaftigkeit nichts, rechtfertigt aber die Anwendung des § 131 Abs. 3 KostO. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt