Entscheidung
2 ARs 50/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 50/03 2 AR 26/03 vom 5. März 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Az.: 60 Js 5010/98 = 60 VRs 468/00 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 611 Js 2101/93 = 220 VRs 10717/94 Staatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: 33 StVK 554/02 C Landgericht Aachen Az.: 33 StVK 1002/02 C Landgericht Aachen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 5. März 2003 beschlossen: Für die mit der Strafaussetzung zur Bewährung erstmalig zu tref- fenden Nebenentscheidungen (§§ 56 a bis 56 d StGB) in den Vollstreckungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf 220 VRs 10717/94 und 60 VRs 468/00 ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig. Gründe: I. Das Amtsgericht Düsseldorf hat den Verurteilten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz am 1. Juni 1994 und 8. Juli 1999 zu Freiheits- strafen von fünf und vier Monaten verurteilt, die bis auf Strafreste von 51 und 23 Tagen vollstreckt sind. Ab dem 29. Oktober 2001 wurde die weitere Voll- streckung dieser beiden Reststrafen und einer weiteren Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und vier Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 2001 unter Anrechnung der Therapiezeit auf die Strafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt. Der Verurteilte wurde für eine Drogenentwöhnungsthera- pie aus der Justizvollzugsanstalt Aachen entlassen. Nach Abschluß der Thera- pie hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vollstreckung der beiden Strafreste mit Beschlüssen vom 29. Mai und 29. Juli 2002 gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Die in dem erstgenannten Beschluß getroffenen Anordnungen über die Dauer der Bewährungszeit, die Unterstellung unter die Aufsicht eines Bewährungshelfers und weitere Weisungen hat das Amtsgericht - 3 - auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft am 30. Juli 2002 aufgehoben und da- mit seine Zuständigkeit für diese Anordnungen verneint. In dem anderen Be- schluß wurden entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine Neben- entscheidungen zur Ausgestaltung der Bewährungszeit getroffen. Die Staatsanwaltschaft hat sodann beide Verfahren der Strafvollstrek- kungskammer bei dem Landgericht Aachen mit dem Antrag vorgelegt, die Be- währungszeit festzusetzen und den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich für unzuständig erklärt, die erstmaligen Anordnungen zur Ausgestaltung der Be- währungszeit zu treffen und die Sachen dem Bundesgerichtshof zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt. II. Die Entscheidung über die mit der Strafaussetzung zusammenhängen- den erstmaligen Anordnungen nach den §§ 56 a bis 56 d obliegen dem Amts- gericht Düsseldorf. Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ord- nungsgemäßen Abschluß der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der beiden Restfreiheitsstrafen zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BtMG). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungs- kammer und dem Amtsgericht auch nicht streitig. Das Amtsgericht Düsseldorf als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zustän- dig, sondern auch für die damit untrennbar zusammenhängenden Nebenent- scheidungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB. Für die Aussetzungs- und Anrech- nungsentscheidungen (§ 36 Abs. 1 bis 3 BtMG) gelten die §§ 56 a bis 56 g - 4 - StGB entsprechend (§ 36 Abs. 4 BtMG). Die erstmalige Bestimmung der Be- währungszeit (§ 56 a Abs. 1 StGB) und die Anordnungen nach §§ 56 b bis 56 d StGB sind notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht ob- liegenden Aussetzungsentscheidung. Das Gericht des ersten Rechtszugs setzt die Vollstreckung der nach der Drogentherapie und deren Anrechnung verblie- benen Reststrafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG). Ob dem Verurteilten in diesem Sinne eine günstige Prognose gestellt werden kann, kann nicht losgelöst von den ergänzenden und stützen- den Maßnahmen im Sinne der §§ 56 b bis 56 d StGB beurteilt werden. Gerade bei den wegen Drogendelikten verurteilten Probanden ist eine günstige Pro- gnose in aller Regel nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Lebensführung für die Dauer der individuell zu bestimmenden Bewährungszeit mit ergänzenden Wei- sungen und/oder Auflagen sowie der Bestellung eines Bewährungshelfers be- gleitet und überwacht wird. Das Gericht des ersten Rechtszugs kann somit eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aussetzungsentscheidung nicht unabhängig davon treffen, über welchen Zeitraum von dem Verurteilten welche Auflagen und Weisungen erfüllt werden sollen und welche Hilfestellung erforderlich sind, um eine Gefährdung der Allgemeinheit soweit wie möglich auszuschließen. Die erstmaligen Entscheidungen nach §§ 56 a bis 56 d StGB sind deshalb notwendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung, nicht aber durch ein anderes Gericht hiervon getrennt und unabhängig zu treffende Folgeentscheidungen (so aber OLG Düsseldorf JMBl. NRW 2002, 113; NStE Nr. 12 zu § 36 BtMG). Dies entspricht auch der Regelung in § 268 a Abs. 1 StPO, daß bei der Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe zugleich mit dem Urteil der Bewährungsbeschluß mit den Anordnungen nach §§ 56 a bis 56 d StGB zu verkünden ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 268 a - 5 - Rdn. 1). Diese erstmaligen Anordnungen können daher nicht einem anderen Richter übertragen werden als dem, der über die Strafaussetzung selbst zu befinden hat. Eine Begrenzung der Zuständigkeitszuweisung an das Gericht des er- sten Rechtszugs ergibt sich deshalb auch nicht daraus, daß § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nur auf die (Aussetzungs- und Anrechnungs-)Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 bis 3 BtMG Bezug nimmt, nicht aber auf dessen Absatz 4. Die in § 36 Abs. 4 BtMG für entsprechend anwendbar erklärten §§ 56 a bis 56 g StGB be- treffen sowohl Anordnungen, die zugleich mit der Strafaussetzung zu treffen sind (Dauer der Bewährungszeit, Auflagen, Weisungen, Bestellung eines Be- währungshelfers), als auch nachträgliche Entscheidungen (Verlängerung der Bewährungszeit, Änderung von Auflagen und Weisungen, Widerruf der Straf- aussetzung und den Straferlaß, vgl. §§ 56 a Abs. 2, 56 e, 56 f, 56 g StGB). So- weit es sich um die der Aussetzungsentscheidung nachfolgende Bewährungs- aufsicht und nachträgliche Entscheidungen handelt, die sich auf die Strafaus- setzung zur Bewährung beziehen, hat der Senat zwar bereits wiederholt ent- schieden, daß sich die gerichtliche Zuständigkeit insoweit auch bei einer nach § 36 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonder- regegelung in § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG richtet, sondern nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO, so daß in diesen Fällen nach dem Vollzug von Strafhaft die Strafvollstreckungskammer zuständig ist (vgl. BGHSt 37, 338; BGH, Beschl. vom 10. April 2002 - 2 ARs 88/02; BGH NStZ-RR 2001, 343; 1996, 53; NStZ 2001, 110). Zu den nachträglichen Entscheidungen in diesem Sinne gehören aber aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht die zusammen mit der Aussetzungsentscheidung erstmalig zu treffenden Anord- - 6 - nungen gemäß §§ 56 a bis 56 d StGB. Diese Nebenbestimmungen sind not- wendiger Bestandteil der Aussetzungsentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs und keine nachträglichen oder "Folgeentscheidungen" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck