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Entscheidung

I ZA 4/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZA 4/02 vom 20. März 2003 in Sachen betreffend die Markenanmeldung 301 - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beab- sichtigte nicht zugelassene Rechtsbeschwerde gegen den Be- schluß des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenats) vom 4. September 2002 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsich- tigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts ist we- gen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels abzulehnen. Dem Antragsteller, der beim Deutschen Patent- und Markenamt die Mar- ke "E. " für "Brettspiele" angemeldet und hierfür Verfahrenskostenhilfe sowie später die Aussetzung der Gebührenzahlungsfrist für die Anmeldung sowie Stundung der Anmeldegebühr begehrt hat, sind durch Beschluß der Marken- - 3 - stelle für Klasse 28 die Stundung der Anmeldegebühr und Gewährung von Verfahrenskostenhilfe versagt worden. Der Antragsteller hat unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Entwurfs einer Beschwerde Prozeß- kostenhilfe und Beiordnung eines fachspezifischen Anwalts für die Beschwerde mit Normenkontrollantrag gegen die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe für seine Markenanmeldung beantragt. Das Bundespatentgericht hat "die Beschwerde" des Antragstellers nur insoweit für zulässig angesehen, als dieser mit ihr die Aufhebung des Be- schlusses des Patent- und Markenamtes begehrt hat. Insoweit hat es die Be- schwerde aber für nicht begründet erachtet, weil für eine Stundung der Gebüh- ren und für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe keine Rechtsgrundlage bestehe. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals weitere An- träge gestellt habe, seien diese nicht zulässig, weil das Bundespatentgericht nur zur Überprüfung ergangener und angefochtener Entscheidungen des Pa- tentamts zuständig sei. Zur Aussetzung des Verfahrens und Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 GG hat sich das Bundespatentge- richt nicht veranlaßt gesehen, weil es die fehlende Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im markenrechtlichen Anmeldeverfahren nicht für verfassungswidrig gehalten hat. - 4 - II. Die gegen diese Entscheidung vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht, weil die gerügten Mängel der Versagung des rechtlichen Gehörs und der fehlenden Begründung (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 MarkenG) nicht vorliegen. Der Antragsteller möchte geltend machen, ihm sei das rechtliche Gehör dadurch versagt worden, daß das Bundespatentgericht den Antrag auf Prozeß- kostenhilfe ignoriert und über seinen Beschwerde-Entwurf als Beschwerde ent- schieden habe. Für die Begründetheit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt sich daraus aber nichts Erhebliches. Eine Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Verfahrens von Verfahrenskostenhilfe sieht das Gesetz nicht vor. Dieser Antrag erwies sich als von vornherein unzulässig. Das Be- schwerdegericht durfte deshalb davon ausgehen, daß es dem Antragsteller letztlich um die Aufhebung der Versagung von Prozeßkostenhilfe geht. Bei der Beantwortung dieser Frage ist er in seinem Recht auf Gewährung des rechtli- chen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.1996 - I ZB 8/96, GRUR 1997, 223, 224 = WRP 1997, 560 - Ceco; Beschl. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 638 = WRP 1997, 762 - Top Selection). Für das Markenanmeldeverfahren vor dem Deut- schen Patent- und Markenamt gibt es keine Verfahrenskostenhilfe. Aber auch der Rechtsbeschwerdegrund der fehlenden Begründung liegt nicht vor. Dieser Rechtsbeschwerdegrund soll allein den Begründungszwang sichern und eröffnet nicht die Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung. Es kommt deshalb allein darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund für die Ent- scheidung des Bundespatentgerichts maßgebend gewesen ist. Dem Erforder- nis einer Begründung ist deshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung - 5 - zu jedem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschl. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, GRUR 1997, 636, 637 = WRP 1997, 761 - Makol). - 6 - Diesen Voraussetzungen wird der Beschluß gerecht, denn ihm läßt sich entnehmen, daß das Bundespatentgericht der Auffassung ist, für die Gewäh- rung von Verfahrenskostenhilfe (für das markenrechtliche Anmeldeverfahren) bestehe keine Rechtsgrundlage. Ullmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert