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Entscheidung

III ZR 129/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 129/02 vom 20. März 2003 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 63.604,71 - 3 - Gründe Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben, nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem Parallelprozeß III ZR 135/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02). Rinne Streck Schlick Kapsa Galke