Entscheidung
V ZR 333/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 333/02 vom 20. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan- desgerichts Hamburg vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen. Das Berufungsurteil enthält rechtsfehlerhaft keinen Tatbestand. Auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Verfahrensrecht Anwen- dung. Hiernach muß das Berufungsurteil einen Tatbestand ent- halten (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Daß auf das Revisionsverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist, ändert hieran nichts. Sowohl die Ent- scheidung über die Zulassung der Revision durch das Revisions- gericht als auch eine Entscheidung über eine vom Revisionsge- richt zugelassene Revision erfordern die Feststellung der tatsäch- lichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2003, VIII ZR 205/02, Umdruck S. 3 f., zur Veröffentlichung vorgesehen). Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt im vorliegenden Fall allein deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die tatsäch- lichen Grundlagen des Urteils hinreichend deutlich den Entschei- dungsgründen entnommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. - 3 - 18. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Hiernach wirft die Rechtssache weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist eine Ent- scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 36.518,56 Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch