Entscheidung
XI ZR 241/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 241/02 vom 25. März 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 25. März 2003 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Juni 2002 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grund- sätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgezeigte Abweichung des Berufungs- urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung er- öffnet die Zulassung nicht, weil keine Wiederholungs- gefahr besteht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, NJW 2002, 3783, 3784). Dem Oberlandesgericht Stuttgart ist es nicht vorzuwerfen, daß es bei Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 die zu diesem Zeitpunkt noch nicht publizierte Senatsent- scheidung vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM 2002, 1273) nicht gekannt und folglich nicht berücksichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, das Oberlandesgericht Stuttgart werde künftig die nunmehr bekannte neue - 3 - BGH-Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind we- der dargelegt noch sonst ersichtlich. Von einer weite- ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 115.351,54 Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl