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Entscheidung

XI ZR 336/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 336/02 vom 8. April 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter Dr. Appl am 8. April 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.577,89 Gründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht des- halb, weil sich die Frage stellt, ob die Klägerin und ihr Ehemann als In- haber der Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauspar- vertrag Gesamtgläubiger oder Mitgläubiger sind. Dabei handelt es sich - 3 - um eine Frage der Vertragsauslegung, die im konkreten Fall nicht die Auslegung vorformulierter und über den Einzelfall hinaus verwendeter Bestimmungen verlangt, sondern sich an den Umständen des Einzelfalls orientiert und damit in ihrer Bedeutung nicht über diesen Fall hinausgeht. Auf eine Auslegung der von der Klägerin zitierten Klauseln der Allgemei- nen Bausparbedingungen kommt es nicht an, weil diese keine Regelung über die Inhaberschaft einer Forderung bei Gläubigermehrheit enthalten und keine Rückschlüsse auf diese zulassen. Beide Klauseln regeln aus- schließlich die Verfügungsbefugnis mehrerer Bausparer, nicht deren Be- rechtigung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, was sich schon daraus ergibt, daß der Anwendungsbereich der Klauseln aus- drücklich Fälle einschließt, bei denen keine Gläubigermehrheit vorliegt, nämlich Fälle, in denen mehrere Bausparverträge verschiedener Bauspa- rer zu einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme verwendet werden. b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob das für eine Aufrechnung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Er- füllbarkeit der Hauptforderung nur und erst dann erfüllt ist, wenn der Schuldner der Gegenforderung und nicht etwa sein Mitkontoinhaber eine betreffende Auszahlung an sich selbst fordert, stellt sich nicht, weil mit Telefax vom 21. Dezember 1993 beide Eheleute die Auszahlung verlangt haben und auch das Rechtsanwaltsschreiben vom 13. Januar 1994, mit dem unter Zusicherung der Empfangsvollmacht Auszahlung auf das Konto der Rechtsanwälte verlangt worden ist, im Namen beider Eheleute verfaßt worden ist. c) In bezug auf die von der Klägerin als grundsätzlich angesehene Frage, ob die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung - 4 - einer Bausparsumme nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG oder auf- grund der öffentlichen Förderung des Abschlusses von Bausparverträgen gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1 Nr. 4 VermBG ausgeschlossen ist, ist schon die Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das nach vorzeitiger Kündigung des Bausparvertrages ausgezahlte Bausparguthaben zweck- frei verwendbar. d) Ob sich ein konkludent vereinbarter Aufrechnungsausschluß daraus ergibt, daß der Vertragseintritt des Ehemanns der Klägerin auf eine Kreditbesicherungsauflage zurückzuführen ist, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung. e) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB berufen, werfen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Annah- me des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Zurückbe- haltungsrecht nach § 255 BGB zu berufen, beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls. f) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage des Zins- anspruchs bei Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht ent- scheidungserheblich, weil schon der Widerruf eines Darlehensvertrages nicht festgestellt ist. Inwieweit die Behandlung der von der Klägerin er- hobenen Verjährungseinrede eine über den Einzelfall hinaus bedeutsa- me Rechtsfrage aufwirft, ist nicht dargelegt. - 5 - 2. Mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen vermögen die Ausführungen der Klägerin, soweit sie im Zusammenhang mit den Fragen der Auslegung und des Aufrechnungsausschlusses nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, auch unter die- sen Gesichtspunkten eine Zulassung der Revision nicht zu begründen. Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil zu klären wäre, ob die Rückwirkung der Auf- rechnung gemäß § 389 BGB auch schadensersatzrechtlich zu berück- sichtigen ist. Die Wirkung der Aufrechnung auf die zur Aufrechnung ge- stellten Forderungen ist durch BGHZ 80, 269, 278 f. und BGH, Urteil vom - 6 - 23. Januar 1991 - VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569 geklärt. In wel- cher Höhe ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch im maßgeblichen Zeitpunkt bestand und ob das Berufungsgericht diesen zutreffend bemessen hat, sind Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzli- che Bedeutung. Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl