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Entscheidung

XII ZR 216/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 216/01 vom 9. April 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2003 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Mai 2001 wird nicht ange- nommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 106.540 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Zu Recht rügt die Revision zwar, daß das Berufungsgericht die soge- nannte Vergleichswertmethode des Sachverständigen gebilligt hat. Der Bun- desgerichtshof hat diese Methode mit Urteil vom 13. Juni 2001 (- XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55, 56) - somit nach Erlaß der Entscheidung des Oberlan- desgerichts - für ungeeignet erklärt. Zutreffend macht die Revision auch gel- tend, daß die hilfsweise Heranziehung der Durchschnittspacht pro Bett bzw. Zimmer der Betriebsvergleichsgruppe "Hotel Garnis Normale Ausstattung" des - 3 - Gastgewerbes in Bayern als Vergleichsmaßstab ebenfalls nicht geeignet ist. Sie orientiert sich - wie die EOP-Methode und die indirekte Vergleichswertmetho- de - an Durchschnittswerten und läßt die örtliche Marktsituation unberücksich- tigt. Ist eine Ermittlung des angemessenen Pachtzinses im Wege der Ver- gleichswertmethode nicht möglich, so muß durch einen erfahrenen, mit der konkreten Marktsituation vertrauten Sachverständigen - eventuell einen erfah- renen Makler - geklärt werden, welcher Pachtzins für ein solches Objekt nach seiner Meinung erzielt werden kann. Im vorliegenden Fall bedarf es einer sol- chen Prüfung aber nicht. Selbst wenn ein Sachverständiger eine die Marktpacht um 100 % übersteigende Pacht feststellen würde, wäre damit noch nicht ohne weiteres Sittenwidrigkeit zu bejahen. Nach der Rechtsprechung des Senats (aaO) ist bei gewerblichen Pachtverträgen im Rahmen der Prüfung, ob aus ei- nem auffälligen Mißverhältnis auf die Nichtigkeit des Geschäfts geschlossen werden kann, regelmäßig eine tatrichterliche Würdigung erforderlich. Kann - wie im vorliegenden Fall - die ortsübliche Pacht bereits durch mehrere Sachver- ständige nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermittelt werden, so ist nicht ersichtlich, wie der Kläger ein solches Mißverhältnis - falls es überhaupt vorlag - hätte erkennen können. Er hatte das Pachtobjekt seinerseits käuflich erworben und es erstmals verpachtet. - 4 - Die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung von 130.000 DM führt unter den vorliegenden Umständen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Gerber Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina