Entscheidung
I ZB 42/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 42/02 vom 10. April 2003 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.786,29 festgesetzt. Gründe: I. Gegen das am 25. Juli 2002 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 19. Juli 2002 legte die Klägerin am Montag, dem 26. August 2002, Berufung ein, die sie am 26. September 2002 begründete. Wegen Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung beantragte die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wie- dereinsetzungsantrags trug die Klägerin vor: - 3 - Ihr Prozeßbevollmächtigter habe seine ansonsten zuverlässige Büroleite- rin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen Zivilprozeßrechts am 1. Januar 2002 auf die Rechtsänderungen bei der Frist zur Begründung der Be- rufung hingewiesen. Nach der Zustellung des Urteils des Landgerichts habe ihr Prozeßbevollmächtigter seiner Büroleiterin wie üblich die Anweisung erteilt, die Fristen für die Berufung und die Berufungsbegründung im Fristenkalender zu notieren. Entgegen dieser Weisung habe die Büroleiterin die Frist für die Beru- fungsbegründung zunächst nicht notiert, sondern dies erst unmittelbar vor Ein- legung der Berufung nachgeholt. Dabei sei die Berufungsbegründungsfrist un- zutreffenderweise vom Zeitpunkt der Einlegung der Berufung an berechnet worden, wie dies früherem Recht entsprochen habe. Eine vor Ablauf der Beru- fungsbegründungsfrist notierte Vorfrist sei vom Personal des Prozeßbevoll- mächtigten ebenfalls übersehen worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den An- trag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beru- fungsbegründungsfrist zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als un- zulässig verworfen. Es hat angenommen, der Prozeßbevollmächtigte der Kläge- rin hätte sich nach Vorlage der Berufungsschrift und nach Vorlage der Ge- richtsakten davon überzeugen müssen, daß seiner Anweisung, die Frist zur Begründung der Berufung zu notieren, ordnungsgemäß nachgekommen wor- den sei. II. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. - 4 - 1. Der Rechtsbeschwerde kommt entgegen der Meinung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschl. v. 4.7.2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die im Streitfall maßgebli- chen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt sind und die Annahme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte bei Vorlage der Berufungsschrift und der Gerichtsakten die ord- nungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist selbst überwachen müssen, eine nach den Gesamtumständen auf den konkreten Einzelfall bezo- gene Feststellung ist. Ein Rechtsanwalt darf ein Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in der maßgeblichen Hand- akte der Ablauf der Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist notiert ist (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.1996 - VI ZB 1 und 2/96, NJW 1996, 1900, 1901; Urt. v. 16.7.1998 - VII ZR 409/97, NJW 1998, 3125; Urt. v. 22.4.1999 - IX ZR 364/98, NJW 1999, 2120, 2121). Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Verpflichtung den Rechtsanwalt nach Zustellung der gerichtlichen Ent- scheidung auch hinsichtlich der Begründungsfrist für das Rechtsmittel trifft, nachdem die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu laufen beginnt. Allerdings kann der Prozeßbevollmächtigte, sofern er die erforderlichen Eintragungen in der Handakte und dem Fristenkalender nicht selbst vornimmt, - 5 - diese durch eine besondere Einzelanweisung an sein Büropersonal veranlas- sen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130; Beschl. v. 31.10.2002 - III ZB 23/02, NJW-RR 2003, 276 f.). Ob die Anweisung des Pro- zeßbevollmächtigten der Klägerin die Voraussetzungen erfüllte, die an eine Einzelanweisung zu stellen sind, erscheint vorliegend zweifelhaft, weil die An- weisung, die maßgeblichen Fristen zu notieren, der üblichen Verfahrensweise in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin entsprach. Dann ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß die Eintragung der Fristen in einem Einzelfall unterbleibt. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Jedenfalls konnte das Berufungsgericht auf der Grundlage der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofes davon ausgehen, bei Vorlage der Beru- fungsschrift und bei Vorlage der Gerichtsakten sei der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin verpflichtet gewesen, die Eintragung der Berufungsbegründungs- frist auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die von ihm erteilte Anweisung zur Ein- tragung der Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfrist enthielt nicht die Angabe des konkreten Zeitpunktes, zu dem der Lauf der Frist endete. Sah der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aber davon ab, vor Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses die maßgeblichen Fristen selbst zu vermerken und erteilte er nur eine der üblichen Verfahrensweise entsprechende allgemeine Anweisung zur Notierung der Frist, so kam bei Vorlage der Beru- fungsschrift und der Gerichtsakten eine entsprechende Verpflichtung des Pro- zeßbevollmächtigten in Betracht, sich von dem ordnungsgemäßen Eintrag der Berufungsbegründungsfrist zu überzeugen. Die Berechnung des Endes einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsfrist ist eine besonders wichti- ge Aufgabe. Sie kann, wenn es sich um eine routinemäßige Fristberechnung handelt, vom Rechtsanwalt seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwach- ten Büropersonal überlassen werden. Der Rechtsanwalt muß durch geeignete - 6 - allgemeine Anweisungen auf einen verläßlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang hinwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.1996 - VII ZB 7/96, NJW 1996, 2514; Beschl. v. 21.11.2000 - VIII ZB 11/00, BGH-Rep 2001, 141). In zweifelhaften oder risikoträchtigen Fällen muß der Rechtsanwalt die Berechnung der Frist allerdings kontrollieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9.7.1982 - V ZB 10/82, VersR 1982, 974; vgl. auch BGH, Beschl. v. 11.3.1980 - X ZB 4/80, NJW 1980, 1846). Es handelt sich vorliegend um die Entscheidung eines Einzelfalls. Er ist nach der Beurteilung des Berufungsgerichts durch ein Nebeneinander der Be- rechnung von Rechtsmittelbegründungsfristen nach § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. und § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. sowie dadurch gekennzeichnet, daß an- ders als bei der Berufungsfrist, die an einem Montag ablief (§ 222 Abs. 2 ZPO), eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht eintrat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO). Die angefochtene Entscheidung ist eine Einzelfallentscheidung, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Einklang steht. - 7 - III. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Ullmann Starck Bornkamm Büscher Schaffert