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Entscheidung

XI ZB 5/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 5/03 vom 11. April 2003 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 11. April 2003 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, daß sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat zur Begründung seines am 3. April 2003 gestellten Antrages ausgeführt, seine Prozeßbevollmächtigte habe die Rechtsbe- schwerde nicht begründet. Einen anderen beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalt könne er nicht mehr rechtzeitig beauftragen, - 3 - weil die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde noch am selben Tag ende. Damit sind die Voraussetzungen der Bestellung eines Notan- walts nicht dargetan. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde ist auf Antrag der Prozeßbevollmächtigten des Klägers, die zugleich ihr Mandat niederge- legt hat, bis zum 5. Mai 2003 verlängert worden. Der Kläger macht nicht geltend, daß er bis dahin einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsan- walt nicht finden könne. Er hat auch nicht dargelegt, aus welchen Grün- den seine bisherige Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat. Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen