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Leitsatz

III ZB 94/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 94/02 vom 24. April 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 n.F. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstin- stanzlichen Urteils in der Berufungsschrift. BGH, Beschluß vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - LG Darmstadt AG Groß-Gerau - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 24. April 2003 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Landgerichts Darmstadt, 24. Zivilkammer - Berufungskammer -, vom 27. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei- dung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe- halten bleibt. Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72 Gründe I. Durch das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zuge- stellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2.749,35 DM (= 1.405,72     erichtlichen Kosten zu zahlen. Mit ei- nem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die - 3 - Beklagte Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbe- klagten GmbH falsch geschrieben ("E...e..." statt richtig "E...i..."); außerdem fehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabe der vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das Verkün- dungs- und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschrift war nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzli- chen Gerichts waren jedoch korrekt. Durch Beschluß vom 27. September 2002 hat das Landgericht die Be- rufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Beru- fungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen Urteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonsti- gen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am 24. Juni 2002 abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welches Urteil angefochten werden sollte. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfor- dert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. - 4 - Die Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung. 1. Dies gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für den Schreibfehler und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der An- schrift und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbe- klagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde da- durch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 65, 114; s. ferner Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m.w.N.). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das ange- fochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damit dem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. a) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbe- zeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt, daß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Akten- zeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei ein- zelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifel- haft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO). - 5 - b) Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben des erstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohne Schwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei fest- zustellen, welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht in Erwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unter demselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen wa- ren, war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auch nicht verwirklicht. 3. Der angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Rinne Wurm Streck Schlick Dörr