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XI ZR 201/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 201/02 Verkündet am: 29. April 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver- handlung vom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertra- ges zur Finanzierung einer Eigentumswohnung sowie über damit zu- sammenhängende Schadensersatzansprüche. Dem liegt folgender Sach- verhalt zugrunde: Der Kläger wurde im Oktober 1989 von Anlagevermittlern gewor- ben, ein Studentenappartement im Rahmen eines Steuersparmodells zu kaufen. Am 26. Oktober 1989 unterbreitete er der S. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im folgenden: Geschäftsbesorge- rin) ein notarielles Angebot auf Abschluß eines umfassenden Geschäfts- besorgungsvertrages zum Erwerb einer zu errichtenden Eigentumswoh- nung. Zugleich erteilte er ihr eine unwiderrufliche Vollmacht zur Vornah- - 3 - me aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, die für den Erwerb des Kaufgegenstands, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig erschienen. Unter anderem wurde die Ge- schäftsbesorgerin bevollmächtigt, namens und für Rechnung des Klägers den Kauf- und Werklieferungsvertrag, Darlehensverträge und alle erfor- derlichen Sicherungsverträge abzuschließen. Die Geschäftsbesorgerin nahm das Angebot mit notarieller Erklärung vom 21. Dezember 1989 an. Sie schloß namens des Klägers am gleichen Tag mit dem Bauträger ei- nen notariellen Kauf- und Werklieferungsvertrag über die Eigentumswoh- nung ab. Am 20. Dezember 1989 hatte sie für den Kläger bereits das Angebot der beklagten Bank über die Zwischenfinanzierung des Kauf- preises von 108.224 DM sowie der Nebenkosten vom 18. Dezember 1989 über eine Kreditsumme von 145.500 DM angenommen. Dasselbe Angebot unterschrieb auf Wunsch der Beklagten auch der Kläger am 3. Januar 1990 persönlich und sandte es an sie zurück. Entsprechend der im Zwischenfinanzierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen wur- den die endgültigen Kreditkonditionen im Herbst 1990 von der Ge- schäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten festgelegt und durch Schreiben vom 24. Oktober 1990 bestätigt. Die Tilgung des Darle- hens sollte, wie bereits im Auftrag über die Vermittlung des Geschäfts- besorgungsvertrages vorgesehen, mit Hilfe einer Kapitallebensversiche- rung erfolgen. Eine solche schloß der Kläger ab und trat die Ansprüche daraus an die Beklagte ab. Mit der Klage begehrt der Kläger, der den streitigen Vertragsver- pflichtungen gegenüber der Beklagten bis zum 1. Oktober 1998 nachge- kommen ist, in erster Linie den Ersatz seiner Aufwendungen aus Anlaß des Erwerbs der Eigentumswohnung in Höhe von 101.534,91 DM zuzüg- - 4 - lich Zinsen Zug um Zug gegen lastenfreie Übertragung aller Rechte an seiner Eigentumswohnung sowie die Freistellung von etwaigen Darle- hensverpflichtungen. Er macht vor allem geltend: Der Geschäftsbesor- gungsvertrag und die mit ihm verbundene Vollmacht seien wegen Ver- stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam. Der demnach nichtige endgültige Darlehensvertrag vom 24. Oktober 1990 sei zudem wie die Vollmacht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen worden. Außerdem hafte die Beklagte wegen unterlassener Aufklärung und Fehlberatung auf Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klä- gers ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt er seine Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei sowohl bei Abschluß des Zwischenfinanzierungs- vertrages im Dezember 1989 als auch des endgültigen Darlehensvertra- ges vom 24. Oktober 1990 von der Geschäftsbesorgerin wirksam vertre- ten worden. Zwar sei der zwischen beiden geschlossene Geschäftsbe- - 5 - sorgungsvertrag seinem Inhalt nach auf eine unzulässige Geschäftsbe- sorgung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG gerichtet und infolgedessen we- gen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Die Nichtigkeit erfasse auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Voll- macht, weil sie mit dem Grundgeschäft ein einheitliches Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB bilde. Die Darlehensverträge der Prozeßparteien sei- en aber dennoch wirksam. Dabei könne offenbleiben, ob die Beklagte infolge der - von dem Kläger bestrittenen - Vorlage einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 in ihrem Ver- trauen auf die Wirksamkeit der Vollmacht gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB geschützt sei. Dadurch, daß der Kläger das Angebot der Be- klagten über die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises vom 18. Dezember 1989 auf deren Verlangen zusätzlich unterschrieben und damit ausdrücklich sein Einverständnis mit dem Kreditantrag erklärt ha- be, habe er jedenfalls die von der Geschäftsbesorgerin in seinem Namen abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigt (§ 182 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB). In der Unterzeichnung des Vertrages liege ersichtlich eine Willenserklärung des Klägers. Die Beklagte habe diese so verstehen dürfen, daß er auch mit der Vereinbarung der endgültigen Kreditkonditio- nen durch die Geschäftsbesorgerin einverstanden sei. Seine Zustimmung zu dem endgültigen Darlehensvertrag habe der Kläger, auch wenn er von den Vermittlern in einer Haustürsituation auf die Möglichkeit des finanzierten Immobilienerwerbs angesprochen wor- den sein sollte, nicht nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam wider- rufen. Zur Abgabe seiner Erklärung am 3. Januar 1990 sei er nicht durch in seiner Privatwohnung im Oktober 1989 geführte Verhandlungen be- stimmt worden. Angesichts der zwischenzeitlich erfolgten notariellen Be- - 6 - urkundung des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht habe im Januar 1990 für den Kläger keine Überrumpelungs- oder Überforde- rungssituation und damit kein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG mehr bestanden. Außerdem habe die Beklagte angesichts des klaren Wortlauts des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG darauf vertrauen dürfen, daß dem Kläger ein Recht zum Widerruf des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht nicht zustehe. Auch sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers nicht gegeben. Für die behaupteten falschen oder unvollständigen Angaben der Anlage- vermittler über die Immobilie sei die Beklagte nicht verantwortlich. Es stehe auch weder fest, daß sie ihm gegenüber insoweit einen konkreten Wissensvorsprung gehabt habe, noch hätten sich hinreichende Anhalts- punkte dafür ergeben, daß sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten oder einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken des finanzierten Geschäfts hinzutretenden Gefährdungstatbestand geschaffen habe. Schließlich habe die Beklagte den Kläger nicht auf etwaige wirtschaftli- che Nachteile der von ihm über die Vermittler gewünschten Tilgung des Darlehens durch eine neu abgeschlossene Kapitallebensversicherung hinweisen müssen. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. - 7 - 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Schadenser- satzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ver- neint. a) Entgegen der Auffassung der Revision muß sich die Beklagte nicht die vom Kläger behaupteten Pflichtverletzungen bei der Anpreisung und Empfehlung der steuerbegünstigten Kapitalanlage durch die Anlage- vermittler B. und K. zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der im Rahmen von Bauherren-, Bauträger- oder Erwerbermodellen auftre- tende Vermittler als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank grundsätzlich nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft (zuletzt Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686 m.w.Nachw., vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, WM 2002, 2501 und vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteils- umdr. S. 16). Die vom Kläger behaupteten Erklärungen der Anlagever- mittler über die Immobilie beziehen sich nicht auf das Kreditgeschäft, sondern auf das zu finanzierende Geschäft und liegen damit außerhalb des Pflichtenkreises der Bank. Das gilt - entgegen der Ansicht der Revi- sion - auch für die angebliche Zusicherung, die vertraglich festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen könnten allein aus den Mieteinnahmen und Steuervorteilen dauerhaft aufgebracht und die Eigentumswohnung könne nach fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden. Sie betreffen ihrem Inhalt nach nicht das Kreditgeschäft, sondern die vermeintliche Werthaltigkeit und Ertragsfähigkeit der Eigentumswohnung und die mit der Anlageent- scheidung angeblich verbundenen Steuervorteile. - 8 - Eine weitergehende Zurechnung ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision weder aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. September 1996 (XI ZR 318/95, WM 1996, 2105 ff.) noch aus dem Urteil des III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998 (III ZR 158/97, WM 1998, 1673 f.). In dem der Senatsentscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Finanzmakler den Klägern nach deren Behauptung vorgespiegelt, die Finanzierung des Kaufpreises eines Hauses nur vermitteln zu können, wenn sie zunächst eine vermietete Eigentumswohnung als zusätzliche Besicherungsgrundlage erwürben. Die arglistige Täuschung betraf infol- gedessen das vermittelte Kreditgeschäft. In dem Fall, den der III. Zivilsenat entschieden hat, hatte der Untervermittler einer fremdfi- nanzierten Kapitallebensversicherung über die damit verbundenen Ver- lustrisiken nicht aufgeklärt. Die Pflichtverletzung betraf also das Anlage- geschäft (Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 174/99, WM 2000, 1685, 1686). b) Ebenso hat das Berufungsgericht zu Recht eine Aufklärungs- und Hinweispflichtverletzung der Beklagten wegen der angeblich im Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenprovision" verneint. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM 2003, 61 ff.) im einzelnen dargelegt hat, ist das finanzierende Kreditinstitut bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen grundsätzlich nicht verpflichtet, den Darlehens- nehmer von sich aus über eine im finanzierten Kaufpreis "versteckte In- nenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungs- und Hinweispflicht über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Be- - 9 - tracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung des Verhältnisses zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kapitalanla- ge beiträgt, daß die Bank zum Zeitpunkt der Kreditvergabe von einer die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitenden Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen mußte (vgl. dazu Senatsurteile vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 m.w.Nachw. und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62). Dazu fehlt im vorliegenden Streitfall konkreter Sachvortrag. Die Anregung der Revision, im Hinblick auf eine angebliche Diver- genz zum Urteil des 1. Strafsenats vom 9. März 1999 (1 StR 50/99, wistra 1999, 299 f.) die Vereinigten Großen Senate anzurufen, entbehrt jeder Grundlage. Mit jenem Urteil hat der 1. Strafsenat eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges aufgehoben, weil ein Vermö- gensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist die Entschei- dung ohne Bedeutung. c) Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nicht ihr in bezug auf das Kreditgeschäft selbst obliegende Aufklärungs- und Hinweispflichten dadurch verletzt, daß sie den Kläger nicht auf etwaige wirtschaftliche Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch einen Festkredit kombiniert mit einer neu abgeschlossenen Lebensversiche- rung hingewiesen hat. Die Bank ist im Regelfall nicht gehalten, den Kreditsuchenden von sich aus auf mögliche Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der gewähl- ten Kreditart hinzuweisen. Zwar gilt dies nicht in den Fällen, in denen sie - 10 - dem Kunden anstelle eines von ihm gewünschten üblichen Ratenkredits einen mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Kreditvertrag anbietet, obwohl ein Versicherungsbedürfnis nicht besteht und die Ver- tragskombination für den Kunden wirtschaftlich ungünstiger ist als ein marktüblicher Ratenkredit, mit dem der verfolgte Zweck ebenso gut er- reichbar ist (BGH, Urteil vom 9. März 1989 - III ZR 269/87, WM 1989, 665, 666; Senat BGHZ 111, 117, 120). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Bereits der vom Kläger mit den Vermittlern geschlos- sene Vertrag sah die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens mit Hilfe einer Kapitallebensversicherung vor. Abgesehen davon hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger die wirtschaftlichen Nachteile gegenüber einem herkömmlichen Annuitätenkredit nicht substantiiert dargetan (zu dieser Voraussetzung vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129). Überdies könnte eine etwaige schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten grundsätzlich nur zum Ersatz der Vermögensdifferenz, al- so des Schadens führen, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht ver- hindern sollte (Senat BGHZ 116, 209, 212 f.). Entgegen der Auffassung der Revision spricht nichts dafür, daß der Kläger einen darüber hinaus- gehenden Schaden erlitten hat und sich mit Hilfe der allgemeinen Regeln der culpa in contrahendo von dem endgültigen Darlehensvertrag lossa- gen könnte. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand, soweit das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des streitgegen- ständlichen Darlehensvertrages der Parteien vom 24. Oktober 1990 be- jaht hat. - 11 - a) Der Revision ist jedoch nicht zuzustimmen, soweit sie meint, der endgültige Darlehensvertrag sei vom Kläger gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG wirksam widerrufen worden. Nach der Rechtsprechung des erken- nenden Senats (BGHZ 144, 223, 226 ff. und Urteil vom 2. Mai 2000 - XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1248 f.) kommt es bei der Einschaltung eines Vertreters für die Widerruflichkeit der Vertragserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Vertretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei Abschluß des Darlehensvertrages an. Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von dieser auf den Regelungen des Vertretungs- rechts beruhenden Auffassung abzurücken. b) Ein Widerruf der vom Kläger gegenüber der Geschäftsbesorge- rin abgegebenen notariell beurkundeten Vollmachtserklärung scheidet - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nach der eindeutigen Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG von vornherein aus. Aus der Richt- linie 85/577/EWG betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außer- halb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (Abl. Nr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985), die einen Ausschluß des Widerrufsrechts bei notariell beurkundeten Erklärungen nicht vor- sieht, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision insoweit nichts anderes. Denn auch wenn § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG hinter den Vorgaben der Richtlinie zurückbliebe (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 144, 223, 231; zum Meinungsstand siehe Habersack ZIP 2001, 353, 354 f. m.w.Nachw.), wäre angesichts des klaren Gesetzeswortlauts für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum. Überdies ist es dem Kläger - wie noch darzulegen sein wird - nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) - 12 - verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abschlußvollmacht gegenüber der Beklagten zu berufen. c) Die Nichtigkeit der der Geschäftsbesorgerin erteilten Vollmacht ergibt sich daraus, daß der zwischen dem Kläger und der Geschäftsbe- sorgerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag vom 26. Oktober 1989 gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verstößt und deshalb gemäß § 134 BGB nichtig ist. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die Abwicklung des Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells für den Käufer besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Er- laubnis abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag ist nichtig (BGHZ 145, 265, 269 ff.; Senatsurteile vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113, 2114 f.; vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1274; vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 5, 6 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 7, 8). Auch im vorliegenden Streitfall oblag der Geschäftsbesorgerin nach dem Vertragsinhalt nicht die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange, wie z.B. die Prüfung der Rentabilität und Zweckmäßigkeit der Investitionsent- scheidung. Vielmehr stellt die ihr eingeräumte Befugnis, ein ganzes Bün- del von Verträgen für den Kläger abzuschließen, eine gewichtige rechts- besorgende Tätigkeit dar, die über das hinausgeht, was bei Geschäfts- besorgungen wirtschaftlicher Art üblich ist und gewöhnlich nicht als Be- tätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - I ZR 31/85, NJW 1987, 3005). - 13 - bb) Die Nichtigkeit des umfassenden Geschäftsbesorgungsvertra- ges erfaßt auch die der Geschäftsbesorgerin erteilte Abschlußvollmacht, ohne daß es darauf ankommt, ob Vollmacht und Grundgeschäft nach dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien zu einem einheitlichen Rechtsgeschäft gemäß § 139 BGB verbunden sind. Nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261 f.) führt der Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unmittelbar und ohne weiteres auch zur Nichtigkeit der Vollmacht, weil nur so das Ziel des Gesetzgebers, den Rechtsuchenden vor unsachgemäßer Bera- tung sowie deren häufig nachteiligen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen, erreicht werden kann. Dem hat sich der erkennende Senat bereits in seinen Urteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, Ur- teilsumdr. S. 7 f.) und vom 25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 9 f.) angeschlossen (zustimmend auch BGH, Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, WM 2003, 247, 249, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Urteilsumdr. S. 6 f.). d) Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Berufungsge- richts, die umfassende Vollmacht der Geschäftsbesorgerin könne nach den Regelungen des § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt werden, wenn ihr spätestens bei Abschluß des end- gültigen Darlehensvertrages im Herbst 1990 entweder das Original oder eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vom 26. Oktober 1989 vorlag (vgl. BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232, vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, - 14 - WM 2002, 1273, 1274, vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, Urteilsumdr. S. 8 und vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 11). Die Prozeßparteien haben dazu streitig vorgetragen. Feststellungen hat das Berufungsgericht insoweit nicht getroffen. In der Revisionsinstanz kann die der Geschäftsbesorgerin erteilte Vollmacht danach nicht gemäß § 172 Abs. 1 BGB gegenüber der Beklagten als wirksam behandelt wer- den. e) Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht eine Wirksamkeit des endgültigen Darlehensvertrages aus einer konklu- denten Genehmigung oder Einwilligung des Klägers im Sinne von § 182 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB hergeleitet hat. aa) Eine Genehmigung schwebend unwirksamer Geschäfte durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in sei- nem Verhalten aus der maßgebenden Sicht des Erklärungsempfängers der Wille zum Ausdruck kommt, das bisher als unverbindlich angesehene Rechtsgeschäft verbindlich zu machen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95, WM 1996, 2230, 2232 m.w.Nachw. und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, WM 2002, 1273, 1275). Ein Erklärungsbewußtsein des Betroffenen ist dazu nicht unbe- dingt erforderlich; vielmehr reicht es aus, daß er bei pflichtgemäßer Sorgfalt gemäß § 276 BGB hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Wil- lenserklärung aufgefaßt werden durfte, und der Empfänger sie auch tat- sächlich so verstanden hat (BGHZ 109, 171, 177; Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01, aaO). - 15 - bb) So ist es hier jedoch nicht: Den vor dem Jahre 2000 ergange- nen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ließ sich nichts entneh- men, was für einen Verstoß eines umfassenden Treuhandvertrages und der mit ihm verbundenen Vollmacht des Geschäftsbesorgers (Treuhän- ders) gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGHZ 145, 265, 275 f.) hat des- halb sogar bei einem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum Ab- schluß eines gegen Art. 1 § 1 RBerG verstoßenden Geschäftsbesor- gungsvertrages beurkundet hatte, ein Verschulden verneint. Vor diesem Hintergrund liegt es fern, anzunehmen, daß die Parteien von einer Nich- tigkeit des von der Geschäftsbesorgerin namens des Klägers im Dezem- ber 1989 abgeschlossenen Vertrages zur Zwischenfinanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten mangels wirksamer Vollmacht der Ge- schäftsbesorgerin ausgegangen sind oder etwaige Wirksamkeitszweifel durch den von ihm selbst im Januar 1990 auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten persönlich vorgenommenen Vertragsschluß gleichen Inhalts beseitigen wollten. Andernfalls wäre vor allem nicht zu verstehen, warum der Kläger nicht auch den endgültigen Darlehensvertrag im Herbst 1990 - sozusagen "vorsichtshalber" - entweder selbst abgeschlossen oder ausdrücklich bestätigt hat. III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich aber aus anderen Grün- den als richtig dar (§ 561 ZPO). Dem Kläger ist es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber der Be- - 16 - klagten auf die Nichtigkeit des endgültigen Darlehensvertrages vom 24. Oktober 1990 infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorgerin zu berufen. 1. Aufgrund der vom Kläger am 3. Januar 1990 selbst abgegebe- nen Willenserklärung ist zwischen ihm und der Beklagten im Januar 1990 ein wirksamer Darlehensvertrag über 145.500 DM zur Zwischenfinanzie- rung des Kaufpreises und der Nebenkosten zustande gekommen. Ihm mußte - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - als sorgfältigem Erklärungsempfänger klar sein, daß der Beklagten der mit der Geschäftsbesorgerin als seiner Vertreterin geschlossene Darlehens- vertrag - aus welchen Gründen auch immer - nicht genügte, es sich bei ihrem ausdrücklichen Verlangen nach einer erneuten Annahme ihres Kreditangebots vom 18. Dezember 1989 durch ihn persönlich also nicht um eine bloße Formalie handelte. Aus der maßgebenden Sicht der Be- klagten konnte daher nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit ihr einen neuen Zwischenfinanzierungsvertrag gleichen Inhalts abschließen und damit zugleich die rechtliche Grundlage für die ins Auge gefaßte endgül- tige Kreditgewährung schaffen wollte. Seine Darlehensvertragserklärung vom 3. Januar 1990 hat der Kläger nicht wirksam widerrufen. Ein Widerrufsrecht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG stand ihm nicht zu. Nach den Feststellungen des Berufungs- gerichts ist der Kläger zur Abgabe seiner Erklärung nicht durch die nach seinem Vorbringen Anfang Oktober 1989 in seiner Wohnung geführten Verhandlungen bestimmt worden. Eine Überrumpelungs- und Überforde- rungssituation habe nicht mehr bestanden. Diese tatrichterliche Würdi- gung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. - 17 - 2. Angesichts der Bindung des Klägers an den Darlehensvertrag von Januar 1990 kommt es nicht entscheidend darauf an, daß er die endgültigen Kreditkonditionen nicht mit der Beklagten persönlich festge- legt hat. Offenbleiben kann auch, ob der Zwischenfinanzierungsvertrag über die unverändert gebliebene Kreditsumme von 145.500 DM - wie die Revisionserwiderung offenbar meint - lediglich in unwesentlichen Punk- ten abgeändert oder erweitert worden ist, bei wirtschaftlicher Betrach- tung nur ein Vertragsabschluß der Parteien vorliegt oder sich die Be- klagte auf eine Duldungsvollmacht der Geschäftsbesorgerin berufen kann. Im Zwischenfinanzierungsvertrag haben die Parteien unter Festle- gung der bis zum 30. September 1990 geltenden Vertragsbedingungen ausdrücklich vereinbart, daß die endgültigen Konditionen zu einem spä- teren Zeitpunkt vereinbart werden sollten. Dies ist im Oktober 1990 kon- zeptionsgemäß in Verhandlungen der Geschäftsbesorgerin mit der Be- klagten geschehen, dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt und vom Kläger widerspruchslos hingenommen worden. Nichts spricht dafür, daß der streitgegenständliche Darlehensvertrag einen anderen und für ihn günstigeren Inhalt haben würde, wenn er persönlich und nicht die Ge- schäftsbesorgerin mit der Beklagten in seinem Namen verhandelt und kontrahiert hätte. Der Kläger müßte ein Abrücken der Beklagten von den getroffenen Vereinbarungen infolge fehlender Abschlußvollmacht der Geschäftsbesorgerin daher als unbillig empfinden, wenn er vertragstreu wäre und seinen eigenen Wertungsgrundsätzen treu bleiben würde. Sei- ne fehlende Bereitschaft, an den endgültigen Kreditkonditionen festzu- halten, stellt sich deshalb unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens als ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar. - 18 - IV. Die Revision des Klägers war deshalb zurückzuweisen. Nobbe Dr. Bungeroth ist wegen Müller Krankheit an der Unter- schrift gehindert. Nobbe Wassermann Appl