Entscheidung
I ZB 41/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 41/02 vom 8. Mai 2003 in der Rechtsbeschwerdesache - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Pokrant und Dr. Büscher beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 10.000 Gründe: I. Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin durch Beschluß vom 3. Januar 2002 im Wege der einstweiligen Verfügung un- tersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für die Abgabe von Bekleidungsstücken im Einzelverkauf an den Letztver- braucher in Zeitungsanzeigen und/oder anderen öffentlichen Mit- teilungen mit den Angaben zu werben: "bargeldlos einfach: der Euro-Service von C. 20 % Rabatt bei Zahlung mit - 3 - EC- oder Kreditkarte. Der C. Euro-Service: 02.01. - 05.01.2002" und/oder eine solche Sonderveranstaltung ankündigungsgemäß durchzufüh- ren. Nach Widerspruch der Antragsgegnerin hat das Landgericht seine einst- weilige Verfügung durch Urteil bestätigt. Gegen diese Entscheidung hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat der Antragsgegnerin durch Beschluß die Ko- sten des Verfahrens auferlegt. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegne- rin, die Entscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Verfahrensko- sten der Antragstellerin aufzuerlegen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechts- beschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 1. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet den Bundesgerichtshof nicht. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschl. v. 12.9.2002 - III ZB 43/02, NJW 2002, 3554; - 4 - Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70; Beschl. v. 8.10.2002 - VI ZB 27/02, NJW 2003, 211, 212; Beschl. v. 27.2.2003 - I ZB 22/02, WRP 2003, 658, für BGHZ vorgesehen; Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254, 1255, für BGHZ vorgesehen). So liegt der Fall hier. 2. Gegen die Annahme der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die gemäß § 91a Abs. 1 ZPO ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten bestehen bereits im Hinblick auf § 99 Abs. 1 ZPO Bedenken (vgl. dagegen - jeweils ohne Begründung - Musielak/Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdn. 25; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rdn. 52; vgl. aber auch Baum- bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91a Rdn. 156). Gemäß dieser Vorschrift, die auch im Verfahren auf Erlaß eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gilt, ist die Anfechtung der Kostenentscheidung grund- sätzlich unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird (zu besonders gelagerten Ausnahmefällen vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 681, 682; MünchKomm.ZPO/Wenzel, ZPO-Reform, 2002, § 542 Rdn. 18; Thomas/Putzo aaO § 99 Rdn. 6). Hinsichtlich der Anfechtung einer nach § 91a Abs. 1 ZPO ergangenen Kostenentscheidung wird diese Regelung nur insoweit durchbrochen, als ge- mäß § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde stattfindet. Es ist zweifelhaft, ob das Gesetz dadurch uneingeschränkt auch die Rechtsbeschwerde eröffnen will (vgl. dazu auch BAG AP Nr. 9 zu § 92 ArbGG mit Anmerkung Tschischga- le). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO hat den Zweck zu verhindern, daß das Gericht bei der Überprüfung der Kostenentscheidung erneut die Hauptsache beurteilen muß, obwohl diese nicht angefochten worden ist (vgl. BGHZ 131, 185, 187; Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann aaO § 99 Rdn. 3). Dies spricht dafür, eine Rechtsbeschwerde gegen - 5 - eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO als unstatthaft anzusehen, soweit eine Anfechtung der Kostenentscheidung nach § 99 Abs. 1 ZPO ausge- schlossen ist. Da im Verfahren gemäß § 91a ZPO nicht mehr über den Streitgegen- stand entschieden wird (vgl. BGHZ 106, 359, 366; BGH, Urt. v. 21.1.1999 - I ZR 135/96, GRUR 1999, 522, 523 = WRP 1999, 544 - Datenbankabgleich), erscheint dieses zudem wenig geeignet, rechtsgrundsätzliche Fragen entschei- dungsrelevant zu klären. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerde- verfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (vgl. BGHZ 67, 343, 345 f.; BAG, Beschl. v. 11.11.1988, 7 AZR 767/87, zitiert nach juris; BAG, Beschl. v. 27.5.1997 - 9 AZR 325/96, EEK I/1219, 1220; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 91a Rdn. 125, 134 m.w.N.; vgl. dazu auch BSGE 8, 179, 181 f.). 3. Die Rechtsbeschwerde ist hier jedenfalls deshalb unstatthaft, weil die angefochtene Kostenentscheidung in einem Verfahren auf Erlaß einer einstwei- ligen Verfügung ergangen ist. In diesem Verfahren ist der Instanzenzug für die Anfechtung von Entscheidungen in der Hauptsache durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzt, ohne daß es darauf ankommt, ob durch Urteil oder Beschluß entschieden worden ist (vgl. BGH WRP 2003, 658 f.). Diese Regelung hat ihren Grund im summarischen Charakter des Eilverfahrens. Der ihr zugrundeliegende Gedanke gilt erst recht, wenn es nur um die Anfechtung einer nach billigem Er- - 6 - messen zu treffenden Entscheidung über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO geht. 4. Dem Ausschluß der Rechtsbeschwerde steht nicht entgegen, daß im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ein Gebührentatbe- stand für Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse in den Fällen des § 91a Abs. 1 ZPO vorgesehen ist (Nr. 1952). Die Anführung eines Gebührentatbe- stands im Gerichtskostengesetz vermag die Statthaftigkeit einer Rechtsbe- schwerde nicht zu begründen (vgl. BGH WRP 2003, 658, 659). III. Die Rechtsbeschwerde war daher auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig zu verwerfen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Ullmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Büscher