OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZB 32/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 32/02 vom 14. Mai 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 14. Mai 2003 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Be- schluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandes- gerichts Köln vom 2. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Be- schwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren wer- den nicht erhoben. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.177,48 Gründe: I. Die beklagte Versicherungsgesellschaft begehrt im Kostenfest- setzungsverfahren, daß der Kläger, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, ihr weitere 1.177,48         - 3 - einen vorprozessual in Auftrag gegebenen und im späteren Prozeß vor- gelegten Bericht des Büros für Schadensaufklärung D. bezahlt hat. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, diese Kosten in die Kostenfestset- zung einzubeziehen. Die Beschwerde der Beklagten hat ein Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil dies zur Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Ko- sten erforderlich erscheine. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Be- klagte weiter die Festsetzung ihrer Ermittlungskosten. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Sie ist unzulässig, weil über die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hat. Wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt -, muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern voll besetzten Kammer übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung, entscheidet er aber trotzdem allein, so ist dies als objektiv willkürlich anzusehen. Eine derartige Ein- zelrichterentscheidung ist von Amts wegen aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2; Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - 4 - 2. In der Sache wird vorsorglich auf den Beschluß des Bundesge- richtshofs vom 17. Dezember 2002 hingewiesen (VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 unter B II 1). Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch