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Leitsatz

IV ZR 452/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 452/02 Verkündet am: 21. Mai 2003 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ BGB §§ 1157, 1169, 1192 Abs. 1; ZVG §§ 180, 53 Abs. 2 Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer beste- hengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben. BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal (Pfalz) - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Ver- handlung vom 21. Mai 2003 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivil- senats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrük- ken vom 22. Juli 2002 wird auf ihre Kosten zurückge- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld. Ihr wurden im Zuge eines Teilungsversteigerungsverfahrens mit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 28. August 2000 drei zu- sammenhängende, mit einem Wohnhaus bebaute Grundstücke in M. zugeschlagen. Teil des geringsten Gebots war eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld über 285.000 DM (145.718,19   Zinsen und Nebenleistungen, die die früheren Eigentümer mit notarieller Urkunde vom 14. November 1991 zugunsten der Beklagten bewilligt hatten. Die in Abteilung III Nr. 3 eingetragene Grundschuld dient der Si- - 3 - cherung eines ungekündigten Darlehens, das durch regelmäßige Zins- und Tilgungsleistungen auf einen Betrag von rund 100.000 DM (51.130 urückgeführt ist. Die Beklagte beabsichtigt, sich durch Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück zu befriedigen. Dagegen hat die Klägerin Vollstrek- kungsabwehrklage mit der Begründung erhoben, es sei weder der Siche- rungsfall eingetreten, noch valutiere die Grundschuld in voller Höhe. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Mit ihrer zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Wiederherstellung des erstinstanzli- chen Urteils. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin mache gegen die Vollstreckung aus der Grundschuldurkunde schuldrechtliche Einwen- dungen geltend, die allein das Verhältnis zwischen den früheren Eigen- tümern und der Beklagten beträfen. Eine rechtsgeschäftliche Übertra- gung der Rechte aus der Sicherungsabrede scheide aus, da der Zu- schlag im Wege der Teilungsversteigerung erfolgt sei. Ebensowenig ha- be die Klägerin als Ersteherin die persönliche Schuld nebst den Rechten aus der Sicherungsvereinbarung kraft Gesetzes erworben, da die Schuldner die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht herbeigeführt - 4 - hätten. Durch die seitens der Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen sei keine Befreiung von der dinglichen Schuld erfolgt. Der Umstand, daß die persönliche Schuld teilweise erfüllt worden sei, gebe der Klägerin keine Einrede aus den §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB. Die Beklagte als Grundschuldgläubigerin könne weiterhin die Zahlung des Grundschuld- betrages aus dem Grundstück verlangen. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung in jeder Hinsicht stand. Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus ei- ner bestehengebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden ent- gegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Si- cherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlosse- nen Sicherungsvertrag ergeben. 1. Bei der Teilungsversteigerung sind die Rechte der Beklagten als Grundschuldgläubigerin dadurch gewahrt worden, daß die Grundschuld bei der Feststellung des geringsten Gebots (§ 44 Abs. 1 ZVG) berück- sichtigt und von der Klägerin als neuer Eigentümerin übernommen wor- den ist (§§ 182, 52 Abs. 1 ZVG). Die Klägerin hat ein belastetes Grund- stück erworben, dafür aber ein entsprechend geringeres Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG entrichtet; ein Teil des nach den Versteigerungsbedin- gungen zu erbringenden Kaufpreises ist durch den nominalen Grund- schuldbetrag ersetzt worden. Da die Grundschuld bestehen geblieben ist, hat die Klägerin aus dem ihr zugeschlagenen Grundstück die Be- klagte bei Fälligkeit der Grundschuld zu befriedigen. - 5 - a) Im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten ist allein die dingliche Schuld maßgebend. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, sind die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 ZVG nicht gegeben. Die zugleich persönlich haftenden Schuldner haben die gegen sie bestehende Forderung im Versteigerungstermin nicht angemeldet. Nur dann wäre auf die Klägerin auch die Darlehensschuld übergegangen; wegen der Ab- straktheit der Grundschuld tritt die Schuldübernahme - anders als bei der forderungsabhängigen Hypothek gemäß § 53 Abs. 1 ZVG - nicht kraft Gesetzes ein. Bei der nicht akzessorischen Grundschuld müssen die Bieter rechtzeitig auf die vorhandenen Verbindlichkeiten hingewiesen werden; nur wenn dies geschieht, vermag sich der persönliche Schuld- ner, der sein Grundstückseigentum verliert, gegen eine weitere Inan- spruchnahme zu schützen (vgl. BGHZ 133, 51, 55; BGHZ 56, 22, 24). b) Wird die Anmeldung unterlassen, kommt es zu einer Trennung zwischen dinglicher und persönlicher Schuld. Dann aber stehen auch die Rechte aus dem Sicherungsvertrag weiterhin dem Sicherungsgeber zu (Stöber, ZVG 17. Aufl. § 53 Rdn. 3.2). Entgegen der Auffassung der Re- vision ist weder von einer konkludenten rechtsgeschäftlichen Übertra- gung der Rechte durch den Sicherungsgeber auf den Ersteher auszuge- hen, noch der Sicherungsvertrag als Vertrag zugunsten des neuen Ei- gentümers i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB auszulegen. Denn beides liefe er- sichtlich den Interessen des persönlich haftenden Schuldners zuwider. Diesem müssen die Rechte aus dem Sicherungsvertrag erhalten bleiben, damit er nach seiner Inanspruchnahme wegen der gesicherten Forde- rung vom Sicherungsnehmer die Rückgewähr der Sicherheit fordern und im Falle der Abtretung der Grundschuld an ihn seinerseits vom Ersteher Befriedigung aus dem Grundstück verlangen kann. Ebensowenig kommt - 6 - eine Erfüllungsübernahme durch den Ersteher (vgl. Olshausen, KTS 1993, 511, 533) in Betracht. Außerhalb der in der Bestimmung des § 53 Abs. 2 ZVG genannten Voraussetzungen verbietet es sich, dem Ersteher des Grundstücks - und sei es nur im Verhältnis zum früheren Eigentü- mer - neben der dinglichen zusätzlich eine persönliche Haftung aufzuer- legen. c) Mithin bleibt das dingliche Verhältnis der Klägerin zur Beklagten von der schuldrechtlichen Beziehung, die zwischen den persönlichen Schuldnern und der Beklagten besteht, unberührt. Die Klägerin kann kei- ne Einreden geltend machen, die sich aus dem Sicherungsvertrag ablei- ten. Der Revision ist insbesondere nicht darin zu folgen, daß solche Ein- reden der Beklagten gemäß § 1157 BGB entgegengesetzt werden kön- nen. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift über § 1192 Abs. 1 BGB auf die Grundschuld Anwendung findet (BGHZ 59, 1, 2; Pa- landt/Bassenge, BGB 62. Aufl. § 1157 Rdn. 4; kritisch Staudinger/Wolf- steiner, BGB 13. Bearb. [2002] § 1157 Rdn. 16 f.). Die Vorschrift regelt zugunsten des Eigentümers das Fortbestehen seiner Einreden gegen die Grundschuld bei einem Wechsel in der Person des Grundschuldgläubi- gers, während es hier zu einem Wechsel auf der Seite des Eigentümers gekommen ist (Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 3 und Vorbem. zu §§ 1191 ff. Rdn. 196; RGRK-Mattern, BGB 12. Aufl. § 1157 Rdn. 3; grundsätzlich auch MünchKomm/Eickmann, BGB 3. Aufl. § 1157 Rdn. 5). Da schon eine vergleichbare Interessenlage nicht gegeben ist, scheidet auch eine entsprechende Heranziehung der Bestimmung aus. d) Der Klägerin ist es demnach versagt, sich auf den Nichteintritt des Sicherungsfalles zu berufen. Ob die Grundschuld als Sicherheit ver- - 7 - wertet werden kann, betrifft ausschließlich das Verhältnis der Siche- rungsnehmerin zu ihren Sicherungsgebern. Selbst wenn die Beklagte nach den mit diesen getroffenen Vereinbarungen nicht auf die Sicherheit zurückgreifen dürfte, weil die in der Sicherungsabrede festgelegten Vor- aussetzungen dafür nicht vorliegen, wäre sie gegenüber der Klägerin nicht gehindert, aufgrund ihrer Stellung als dinglicher Gläubigerin die Zahlung der Grundschuldsumme aus dem Grundstück zu verlangen. Daß die Beklagte das Darlehen nicht gekündigt hat und - da es vertragsge- mäß bedient wird - auch nicht ohne weiteres kündigen könnte, ist uner- heblich. Entscheidend ist, daß das Kapital der Grundschuld sowie Zinsen und Nebenleistungen ausweislich der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14. November 1991 jederzeit fällig sind (§ 1193 Abs. 1, 2 BGB). Das genügt, um der Beklagten eine Inanspruchnahme der Klägerin zu er- möglichen. 2. Die Beklagte ist schließlich berechtigt, Befriedigung in Höhe der vollen Grundschuldsumme zu verlangen. Das Berufungsgericht brauchte keine abschließenden Feststellungen zu treffen, bis zu welchem Betrag die persönlichen Schuldner das Darlehen zurückgeführt haben. Denn die Zahlungen, die vor und nach Erteilung des Zuschlags im Teilungsver- steigerungsverfahren an die Beklagte erbracht worden sind, haben sich auf den Bestand der dinglichen Schuld nicht ausgewirkt. a) Vollstreckt ein Gläubiger aus einer Grundschuld, die nicht mehr in vollem Umfang valutiert, ist er aus der Sicherungsabrede verpflichtet, den nach Deckung der gesicherten restlichen Forderung verbleibenden Übererlös, den er aus der Ablösung des Grundpfandrechts oder der zwangsweisen Verwertung des Grundstücks erzielt hat, an den Siche- - 8 - rungsgeber auszukehren (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1995 - XII ZR 62/94 - NJW-RR 1996, 234 unter 1). Schon zuvor ist er gehalten, auf Verlangen des Sicherungsgebers die Grundschuld als Sicherheit zurück- zugeben, soweit sie den noch valutierenden Teil übersteigt (BGHZ 108, 237, 244; BGHZ 106, 375, 378; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2001 - IX ZR 419/98 - ZIP 2002, 407 unter B II 2 b aa). Dieser Rückgewähran- spruch steht aber wiederum nicht der Klägerin zu. Es bleibt dabei, daß sie für den Zuschlag des Grundstücks neben der Entrichtung des Barge- bots einen Gegenwert zu erbringen hat, der dem Nominalbetrag der Grundschuld entspricht, ohne ihrer dinglichen Inanspruchnahme eine Einwendung gemäß §§ 1169, 1192 Abs. 1 BGB entgegensetzen zu kön- nen. b) Entgegen dem Standpunkt der Revision ist die Klägerin auf- grund der durch die persönlichen Schuldner erbrachten Zahlungen nicht von ihrer dinglichen Haftung befreit worden. Soweit Zahlungen vor Er- teilung des Zuschlages geleistet worden sind, waren persönliche und dingliche Schuldner identisch. Wird in diesen Fällen keine - hier nicht vorgetragene - abweichende Bestimmung getroffen, erfolgen die Zahlun- gen auf die persönliche Schuld, zumal die Beklagte zum damaligen Zeit- punkt aus der Fälligkeit der Grundschuld noch keine Rechte hergeleitet hatte (MünchKomm/Eickmann, aaO § 1191 BGB Rdn. 73; Soergel/Kon- zen, BGB 13. Aufl. § 1191 Rdn. 41; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Vor- bem. zu §§ 1191 ff. BGB Rdn. 107). Auf die Grundschuld selbst und ih- ren Bestand hatten die Zahlungen somit keinen Einfluß. Es ist lediglich der erwähnte schuldrechtliche Rückgewähranspruch entstanden, der ausschließlich in das zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer bestehende Innenverhältnis gehört. Wie das Berufungsgericht richtig - 9 - ausgeführt hat, ist die dingliche Haftung der Klägerin unbeschadet der auf die persönliche Schuld erfolgten Zahlungen unverändert gegeben. c) Soweit früheren Entscheidungen des - damals für das Grund- pfandrecht zuständigen - V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu ent- nehmen ist, daß der persönliche Schuldner, der die Schuld ganz oder teilweise tilgt, gegen den Ersteher aus ungerechtfertigter Bereicherung vorgehen kann, weil dieser durch die Bezahlung der persönlichen Ver- bindlichkeit von seiner übernommenen dinglichen Haftung ohne Gegen- leistung befreit werde und damit auf Kosten des Schuldners bereichert sei (BGHZ 56, 22, 24 f.; BGHZ 64, 170, 172; dagegen Staudin- ger/Wolfsteiner, aaO Rn. 196), hält der Senat daran nicht fest. Eine Be- freiung des Erstehers von der dinglichen Haftung tritt nicht ein. Der IX. Zivilsenat, der sich der Meinung des V. Zivilsenats angeschlossen hatte (BGHZ 133, aaO; BGHZ 106, aaO; Urteil vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 - NJW-RR 1988, 1146 unter II 1; BGHZ 106, 375, 378), hat auf An- frage mitgeteilt, gegen die geänderte Auffassung keine Bedenken zu ha- ben. d) Die Zahlungen, die nach Erteilung des Zuschlages an die Be- klagte geflossen sind, stammen zwar aus Mitteln der Klägerin, sind aber zur Entlastung der Schuldner auf dem bei der Beklagten geführten Dar- lehenskonto eingegangen und waren damit gleichfalls zur Rückführung - 10 - der persönlichen Schuld bestimmt. Einer Anrechnung auf die - insgesamt und nicht nur in Teilleistungen - fällige Grundschuld hat die Beklagte ausdrücklich widersprochen; dazu war sie nach dem Gedanken des § 266 BGB berechtigt. Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Dr. Kessal-Wulf