Entscheidung
AnwZ (B) 50/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 50/02 vom 26. Mai 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshofs, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger nach mündlicher Verhandlung am 26. Mai 2003 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be- schluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 25. April 2002 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerrufs- bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2001 wird zurückge- wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außerge- richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 - 3 - Gründe: I. Nach vorheriger Zulassung in einem anderen Bundesland wurde der Antragsteller im Jahre 2000 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, daß die Vereinbarkeit einer von ihm angezeigten, am 1. Juli 1999 begonnenen Ne- bentätigkeit als Geschäftsführer bei der B.-kammer B. mit dem Anwaltsberuf noch gesondert geprüft werde. Mit Bescheid vom 11. Juli 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO wi- derrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat dem hiergegen eingelegten Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben und den Widerrufsbescheid aufgeho- ben. Zur Begründung hat er ausgeführt, zwar sei die Tätigkeit des Antragstel- lers bei der B.-kammer B. mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; indes sei die Tätigkeit nachträglich zu einer bloß vorübergehenden im Sinne von § 47 Abs. 1 BRAO geworden, weil der Antragsteller am 4. Mai 2001 mit seinem Arbeitgeber eine Befristung seines Beschäftigungsverhältnisses bis zum 31. Mai 2003 ver- einbart habe. Deshalb müsse die Antragsgegnerin erst über einen am 26. Juni 2001 gestellten Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO befinden. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. - 4 - II. Das Rechtsmittel ist gemäß § 42 Abs. 2 BRAO zulässig; es hat auch Erfolg. Die Tätigkeit des Antragstellers als Geschäftsführer der B.-kammer B. rechtfertigt den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 1 BRAO). Für den Antragsteller bedeutet der Widerruf keine un- zumutbare Härte (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO), und der Widerruf ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil etwa die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 BRAO vorliegen. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit sei- nem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechts- pflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefähr- den kann. Diese Regelung soll - ebenso wie die entsprechende Regelung über die Versagung der Zulassung (§ 7 Nr. 8 BRAO) - die Freiheit und Unabhängig- keit des Anwaltsberufs schützen (BT-Drucks. 12/4993, S. 24). Die Zulassung von aktiven Angehörigen des öffentlichen Dienstes zur Rechtsanwaltschaft wi- derspricht diesem Schutzgedanken. Das ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung der §§ 7 Nr. 11, 14 Abs. 2 Nr. 5, 47 BRAO. Diese Vorschriften werden durch § 7 Nr. 8 BRAO ergänzt. Zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels ist eine deutliche Trennung des Rechtsanwaltsberufs von einer Tätigkeit im öf- fentlichen Dienst erforderlich, weil die Mittel der Berufsaufsicht Abhängigkeits- verhältnisse nicht zuverlässig ausschließen können oder jedenfalls in den Au- gen der Öffentlichkeit nicht gleich wirksam sind. Für die Betroffenen ist die da- durch zum Ausdruck kommende Beschränkung ihrer Berufsfreiheit allerdings nur dann zumutbar, wenn sie nicht starr gehandhabt wird. Der öffentliche - 5 - Dienst ist vielgestaltig. Es muß deshalb im Einzelfall geprüft werden, ob die gleichzeitige Ausübung des Anwaltsberufs und eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst die Belange der Rechtspflege gefährden kann (BVerfGE 87, 287, 324; BGHZ 100, 87, 90 f; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 24/93, BRAK-Mitt. 1994, 42; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 74/97, BRAK-Mitt. 1998, 200; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98, NJW-RR 1999, 571; v. 14. Februar 2000 - AnwZ (B) 9/99, NJW 2000, 3004). Eine derartige Gefahr ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von einer Art wahr- nimmt, daß das rechtsuchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, die Un- abhängigkeit des Anwalts sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf hoheitlich tätig wird. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gefährdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt könne wegen seiner "Staatsnähe" mehr als andere Rechtsan- wälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechts- anwalts den Eindruck der Benachteiligung gewinnen kann. Ob derartige Gefah- ren gegeben sind, muß anhand der konkreten Ausgestaltung des Angestellten- verhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit geprüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei welcher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechtsan- walts zu berücksichtigen (BVerfGE 87, 287, 323 f; BGHZ 100, 87, 91; BGH, Beschl. v. 13. September 1993 aaO; v. 16. November 1998 aaO; v. 14. Februar 2000 aaO). 2. Der Arbeitgeber des Antragstellers, die B.- kammer B. , ist die öffentliche Berufsvertretung der .............................................................. Diese gehören der B.-kammer als Pflichtmitglieder an (...............). Die B.-kammer hat - 6 - den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (................). Ihre Aufgabe ist es unter anderem, die Berufspflichten der Mitglieder in einer Be- rufsordnung festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen (................), soweit nicht für die Überwachung der im öffentlichen Dienst täti- gen Mitglieder der Dienstherr zuständig ist (.................). In diesen Funktionen nimmt die B.- kammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung hoheitliche Aufgaben wahr. 3. Der Antragsteller ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben - auch und gerade in der Vorstellung des rechtsuchenden Publikums - maßgeblich beteiligt. Er wirkt nicht lediglich als interner Berater des Kammervorstands, sondern tritt auch nach außen als Repräsentant der B....kammer in Erschei- nung. Gemäß Ziffer 2a und 2g seines Anstellungsvertrages umfassen seine Aufgaben die "Leitung der Geschäftsstelle in personellen und materiellen Be- langen" und die "Beratung der Mitglieder"; aufgrund von Ziffer 2i und 2j oblie- gen ihm die "Repräsentation der B.-kammer nach außen sowie die Vertretung berufspolitischer Interessen, insbesondere Kontaktpflege zu Behörden, Ver- bänden und der Bundes...kammer" und "öffentlichkeitswirksame Maß- nahmen zur Stärkung des Bekanntheitsgrades und des Ansehens der B.- kammer". Da der Antragsteller insbesondere den Mitgliedern als Berater zur Ver- fügung steht, wird er von diesen als Repräsentant der B.-kammer angesehen und geachtet. Dabei deckt sich der örtliche Zuständigkeitsbereich der B.- kammer mit dem Landgerichtsbezirk, in dem der Antragsteller sich als Rechts- anwalt niedergelassen hat. - 7 - 4. Weder bedeutet der Widerruf für den Antragsteller eine unzumutbare Härte (§ 14 Abs. 2 Nr. 8 Halbs. 2 BRAO) noch liegen jetzt noch die Vorausset- zungen des § 47 Abs. 1 BRAO vor. a) Die Härteklausel beruht auf der Erkenntnis, daß der Zwang zur Auf- gabe eines gewählten und bereits ausgeübten Berufs den Betroffenen ungleich stärker belastet als ein Hindernis zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit (Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rn. 69). Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller jedoch bereits bei der Zulassung durch die Antragsgegnerin dar- auf hingewiesen worden, daß die Vereinbarkeit der von ihm aufgezeigten Ne- benbeschäftigung bei der B.-kammer mit dem Anwaltsberuf noch gesondert überprüft werden müsse. Der Antragsteller durfte somit zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, neben der bestehenden Anstellung bei der B.-kammer als Anwalt auf Dauer tätig sein zu können (vgl. BGH, Beschl. v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, NJW-RR 1999, 570). b) Die lediglich vorübergehende Tätigkeit eines Rechtsanwalts im öf- fentlichen Dienst führt nicht zwingend zum Widerruf der Zulassung; vielmehr können Anträge nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO zur Bestellung eines Vertreters oder sogar dazu führen, daß dem Rechtsanwalt gestattet wird, den Beruf selbst auszuüben (BGH, Beschl. v. 5. November 1984 - AnwZ (B) 25/84, BRAK-Mitt. 1986, 49; v. 16. November 1998 - AnwZ (B) 44/98, aaO; Feuerich/Weyland § 47 BRAO Rn. 15). Darauf kann die Antragsgegnerin aber jetzt nicht mehr verwiesen wer- den. Da die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO, dessen vorrangige Prüfung der Anwaltsgerichtshof hier aufge- - 8 - geben hat, inzwischen durch - bestandskräftigen - Bescheid vom 12. Dezember 2002 abgelehnt hat, kann der Widerruf der Zulassung nicht deswegen unter- bleiben, weil der berufswidrige Zustand in anderer - den Anwalt geringer bela- stender - Weise sanktioniert werden kann. Ob ungeachtet der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BRAO eine Widerrufsverfügung aufrecht erhalten werden kann, wenn die Beschäftigung im öffentlichen Dienst, auf welche der Widerruf gestützt ist, wenige Tage später mit Sicherheit endet, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn diese Sicherheit hat der Antragsteller dem Senat nicht vermittelt. Die ausweichenden Antworten seines Arbeitgebers auf entspre- chende Anfragen der Antragsgegnerin lassen es im Gegenteil als möglich er- scheinen, daß nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens das Beschäfti- gungsverhältnis fortgesetzt wird. Deppert Ganter Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger