Entscheidung
XII ZR 156/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 156/00 vom 28. Mai 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richterin Weber-Monecke, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 19. März 2000 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 31.281 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Minderung des Mietzinses ist entgegen der Auffassung der Revision nicht nach § 545 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Die für die Voraussetzun- gen dieser Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85 - NJW 1987, 1072, 1074; Staudin- ger/Emmerich BGB 13. Bearb. Oktober 1994 § 545 Rdn. 36) Klägerin hat nicht vorgetragen, daß sie bei einer früheren Anzeige des Mangels durch den Be- klagten umfassend Abhilfe geschaffen hätte. Ihr von der Revision hierzu in Be- - 3 - zug genommener Vortrag aus dem Berufungsverfahren geht allein dahin, bei einem Hinweis des Beklagten den Mangel der Steckverbindung eines Regen- fallrohrs durch richtiges Ineinanderstecken beseitigt zu haben. Der Zustand der Steckverbindungen war nach dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 10. Juni 1998 als Ursache für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinun- gen aber zu vernachlässigen. Hahne Weber-Monecke Fuchs Ahlt Vézina