Leitsatz
XII ZB 22/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 22/02 vom 4. Juni 2003 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 3 a) Zum Umfang der Auskunftspflicht über Vermögensgegenstände (hier: Renten- und Lebensversicherungsverträge) im Rahmen des Zugewinnausgleichs und zur Fra- ge der Notwendigkeit der Hinzuziehung Sachverständiger zur Erfüllung der Aus- kunftspflicht (im Anschluß an BGHZ 84, 31 ff. und Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZR 37/90 - FamRZ 1991, 316). b) Zur Bewertung des Anspruchs auf Auskunfterteilung. BGH, Beschluß vom 4. Juni 2003 - XII ZB 22/02 - OLG Hamm AG Borken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Dezem- ber 2001 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerdewert: 255 DM). Gründe: I. Die Antragsgegnerin verfolgt im Rahmen eines Scheidungsverbundver- fahrens im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht - Familiengericht - verurteilte den Antragsteller durch Teilurteil, "der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand seines Endvermö- gens per 16.02.2000 durch Übergabe eines von ihm zu unterschreibenden Vermögensverzeichnisses, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten - nach Art und Anzahl genau bezeichnet - übersichtlich zu- sammengestellt sind, zu erteilen". - 3 - Das Oberlandesgericht setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 500 DM fest und half den hiergegen eingelegten Gegenvorstellungen des Antragstellers nicht ab. Es kündigte die Verwerfung der Berufung als unzulässig an und verwarf die Berufung des Antragstellers, da die Berufungssumme nach § 511 a ZPO a.F. nicht erreicht sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Vorbringen aus dem Berufungsverfahren wiederholt und geltend macht, im Teilurteil sei der Inhalt der geschuldeten Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Dieses habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt; dennoch seien Vollstreckungsversuche der Antragstellerin zu gewärtigen. Im übrigen könne der Antragsteller zu den Rückkaufswerten diverser Lebens-/Rentenversicherun- gen keine Angaben machen. Schließlich könne er als Steuerberater ein Vermö- gensverzeichnis nicht ohne mehrstündige anwaltliche Hilfe erstellen, wofür er ein Mindesthonorar von insgesamt 1.700 DM aufwenden müsse. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 519 b Abs. 2, 621 d Abs. 2, 621 Abs. 1 Nr. 8, 577 ZPO a.F.. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß sich der Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren bei einer Verurtei- lung zur Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts bestimmt. Das Interesse der verurteilten Person, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemißt sich dabei nach dem voraussichtlichen Auf- wand an Zeit und Kosten, der mit der sorgfältigen Erteilung der geschuldeten - 4 - Auskunft verbunden ist (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. etwa BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 ff.; Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 5/89 - FamRZ 1989, 731; vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 f.; vom 14. November 1990 - XII ZB 96/90 - FamRZ 1991, 315; vom 14. November 1990 - XII ZB 126/90 - FamRZ 1991, 317; Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - XII ZR 230/90 - EzFamR ZPO § 3 Nr. 21 Satz 1; Senatsbe- schlüsse vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 f. und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, 1652, alle m.w.N.). Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, nach den Entscheidungs- gründen des angefochtenen Teilurteils gehe es lediglich noch darum, daß der Antragsteller aus den von ihm bereits vorgelegten Anlagenkonvoluten eine übersichtlich geordnete Auflistung erstelle und seine Auskünfte um Angaben zu den Rentenversicherungsverträgen bei der G. Lebensversiche- rungs AG und der N. U. I. ergänze, wobei nur Angaben zu den Rückkaufswerten und den Überschußanteilen, nicht aber Kapitalisierungs- berechnungen, geschuldet seien. Daß der Aufwand des Antragstellers - eines Steuerberaters - dafür 500 DM überschreiten sollte, sei weder dargetan noch ersichtlich. 2. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Bemessung des Streitwertes durch das Berufungsgericht in Frage zu stellen. Soweit die Zulässigkeit einer Berufung nach § 511 a ZPO a.F. von dem Wert des Beschwerdegegenstandes abhängt und das Berufungsgericht diesen zulässigerweise nach §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festgesetzt hat, be- schränkt sich die Prüfungskompetenz des Bundesgerichtshofs darauf, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde. Ermessensfehler können dann in Betracht kommen, wenn das Berufungsgericht maßgebliche Tatsachen verfahrensfeh- - 5 - lerhaft (§ 286 ZPO) nicht berücksichtigt oder etwa gegen § 139 ZPO verstoßen oder das rechtliche Gehör mißachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 6. Dezember 1989 - IVb ZB 90/89 - BGHR ZPO § 3 Beschwerdewert 1; vom 4. Oktober 1990 aaO 317; vom 14. November 1990 aaO; vom 15. Mai 1996 - XII ZB 33/96 - FamRZ 1996, 1331, 1332; vom 10. Juli 1996 aaO; vom 31. Januar 2001 aaO 1652 f., jeweils m.w.N.; vgl. auch Stein/Jonas-Roth, ZPO 21. Aufl., § 3 VI "Auskunftsanspruch"; MünchKomm- Rimmelspacher, ZPO 2. Aufl., § 511 a Rdn. 56; Baumbach/Lauterbach/Hart- mann-Albers, ZPO 59. Aufl., § 511 a Rdn. 6, 18; Zöller-Gummer, ZPO 22. Aufl., § 511 a Rdn. 12 a, alle ebenfalls m.w.N.). Dies ist nicht der Fall. Dem Oberlandesgericht fällt weder ein Verstoß gegen § 139 ZPO noch eine Mißachtung des rechtlichen Gehörs zu Last; auch ist ihm nicht vorzuwer- fen, daß es den ihm vorliegenden Prozeßstoff unter Verletzung des § 286 ZPO nicht gewürdigt hätte. a) Ein Verstoß gegen § 139 ZPO scheidet aus: Das Berufungsgericht hat den Streitwert mit ausführlich begründetem Beschluß vom 13. Juli 2001 auf 500 DM festgesetzt und mit zwei weiteren ausführlich begründeten Beschlüs- sen vom 31. August 2001 und 9. Oktober 2001 die Gegenvorstellungen des Antragstellers hiergegen zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20. November 2001 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß beabsichtigt sei, die Beru- fung als unzulässig zu verwerfen, was schließlich mit Beschluß vom 21. De- zember 2001 erfolgte. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen wäre oder etwa der Antragsteller keine ausreichende Gelegenheit gehabt hätte, auf den Hin- weis zu reagieren. - 6 - b) Bereits im Berufungsverfahren hat der Antragsteller geltend gemacht, das angefochtene Teilurteil konkretisiere den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht hinreichend und habe daher keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Indessen ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß diese Behauptung keine Heraufsetzung des Streitwertes rechtfertigen kann. Das Berufungsgericht hat mehrfach darauf hingewiesen, daß sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Teilurteils eindeutig ergebe, was vom Antragsteller verlangt werde: Auskunft über die Rentenversicherungsverträge bei der G. Lebensversicherungs AG und der N. U. I. durch Angabe der Rückkaufswerte und der Überschußanteile sowie eine Vermögens- auflistung des Endvermögens zum 16. Februar 2000, die die bisherigen ander- weitigen Angaben des Antragstellers und die Angaben zu den Rentenversiche- rungsverträgen übersichtlich geordnet und vollständig zusammenstellt. Für die Bewertung des hier beachtlichen Abwehrinteresses kommt es allein auf den Aufwand an, den die sorgfältige Erfüllung der titulierten Leistungspflicht erfor- dert. Daß entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Wertermittlung im Rahmen der Auskunftsverpflichtung nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB gar nicht verlangt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 f.), muß insoweit unberücksichtigt bleiben. c) Auch aus der Behauptung des Antragstellers, über die Rückkaufs- werte seiner Renten-/Lebensversicherungen bei der G. Le- bensversicherungs AG bzw. der N. U. I. könne er keine An- gaben machen, und seinem Hinweis auf ein Schreiben der G. Le- bensversicherung AG vom 11. April 2000 und ein Schreiben ohne Briefkopf vom 21. September 2001 ergibt sich keine andere Beurteilung. d) Ebensowenig vermag die Besorgnis des Antragstellers, die Antrags- gegnerin könne aus dem angefochtenen Teilurteil die Vollstreckung betreiben, - 7 - eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zu begründen. Wie bereits dargelegt, bestimmt sich die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Antragstellers danach, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, wofür in der Re- gel die Aufwendungen und die durch die Auskunft veranlaßten allgemeinen Ko- sten maßgeblich sind. Zwar kann etwas anderes gelten für den Fall, daß zu ei- ner unmöglichen Auskunft verurteilt wurde; insoweit ist auch der zu erwartende Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der erforderlich ist, um etwaige Vollstreckungsversuche zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 79/91 - FamRZ 1992, 535, 536). Die hierfür erforderlichen Vor- aussetzungen sind aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da entgegen der Auf- fassung des Antragstellers weder festgestellt noch ersichtlich ist, daß der An- tragsteller zu einer unmöglichen Auskunft verurteilt worden wäre. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Behauptung des An- tragstellers, er könne als Steuerberater ein Vermögensverzeichnis nur mit mehrstündiger anwaltlicher Hilfe erstellen, nicht zum Anlaß genommen, den Streitwert heraufzusetzen. Die Kosten der Hinzuziehung sachverständiger Drit- ter sind nur ersatzfähig, wenn sie zwangsläufig entstehen, die Auskunft also andernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden kann (vgl. etwa Senats- beschluß vom 22. Februar 1989 aaO 732; Senatsurteil vom 12. Juni 1991 aaO S. 2/3). Daher ist eine beim Auskunftspflichtigen vorhandene Geschäftsge- wandtheit, die es ihm ermöglicht, die verlangte Auskunft ohne fremde Hilfe zu erteilen, zu berücksichtigen (vgl. nur Senatsbeschluß vom 12. Juni 1991 aaO). Zwar beziehen sich die vom Antragssteller vorgelegten Kostenvoranschläge einer Gesellschaft für internationale und steuerbegünstigte Kapitalanlagen vom 20. Juli 2001 und eines Ideen-Teams für ganzheitliche Finanzplanung vom 17. Juli 2001 auf die "Scheidungsauseinandersetzung in Verbindung mit Ihrer fremdfinanzierten Rentenversicherung" bzw. "ergänzende Unterlagen, Auskünf- te und Berechnungen aufgrund des Scheidungsverfahrens". Da der Antragstel- - 8 - ler aber die Notwendigkeit dieser Zusatzarbeiten zur Erfüllung des titulierten Anspruchs nicht dargetan hat, hat das Berufungsgericht es zu Recht abgelehnt, den Wert des Beschwerdegegenstandes heraufzusetzen. Der Antragssteller hat nicht dargelegt, daß er - obwohl er als Steuerberater tätig ist - nicht über die erforderliche Geschäftsgewandtheit verfügt, um die noch fehlenden Auskünfte bei den beiden Versicherungen einzuholen und ein vollständiges Vermögens- verzeichnis zu erstellen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt