Entscheidung
XII ZB 24/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 24/02 vom 4. Juni 2003 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die Gegenvorstellung des Beklagten vom 29. April 2003 wird die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluß vom 19. März 2003 wie folgt geändert: Streitwert: bis 2.000 Die weitergehende Gegenvorstellung wird zurückgewiesen. Gründe: Die Eingabe des Beklagten vom 19. März 2003 hat sich mit dem Be- schluß des Senats vom selben Tage gekreuzt. Seiner neuerlichen, als Gegen- vorstellung anzusehenden Eingabe vom 29. April 2003, mit der er begehrt, den Streitwert nicht höher festzusetzen, als ihn das Oberlandesgericht für den Streitgegenstand der Berufung festgesetzt hat (1.231,19 DM), kann nur teilweise stattgegeben werden. Auf welchen Erwägungen die Wertfestsetzung des Oberlandesgerichts beruht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Sie ist für das Verfahren der Rechts- beschwerde auch nicht bindend. - 3 - Der Beklagte ist in erster Instanz verurteilt worden, an die Klägerin ins- gesamt 516 DM rückständigen Kindesunterhalt für Mai bis Juli 2000 sowie ab August 2000 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 791 DM abzüglich bis einschließlich Mai 2001 monatlich gezahlter 619 DM zu zahlen. Das Oberlan- desgericht hat seine hiergegen eingelegte Berufung verworfen, mit der er be- antragt hatte, die Klage für Juli bis September 2001 insgesamt und ab Oktober 2001 insoweit abzuweisen, als er zu mehr als 506 DM monatlich verurteilt wor- den ist. Nach § 17 Abs. 1 und 4 GKG in der ab 1. Juli 1998 geltenden Neufas- sung durch Art. 4 Abs. 6 des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 - BGBl. I S. 666 - berechnet sich der Gebührenstreitwert aus der Summe der bei Einreichung der Klage rückständigen Beträge und dem für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage geforderten Betrag. Diese gesetzliche Regelung erscheint wenig geglückt und wirft insbesondere in den Rechtsmittelinstanzen zahlreiche Fragen auf (vgl. Ewers FamRZ 2001, 1050; Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozeß Rdn. 5151). Würde § 17 Abs. 1 GKG auch in der Rechtsmittelinstanz uneinge- schränkt angewendet, hätte dies Konsequenzen, die das Gesetz nicht gewollt haben kann. Wendet sich der Rechtsmittelführer gegen seine Verurteilung bei- spielsweise nur insoweit, als er über die ersten zwölf Monate nach Klageeinrei- chung hinaus verurteilt worden ist, und auch insoweit nur hinsichtlich eines Spitzenbetrages, den er für nicht gerechtfertigt hält, müßte der Gebührenstreit- wert für das Rechtsmittelverfahren gleichwohl auf den vollen Betrag der ersten zwölf Monate festgesetzt werden, was angesichts seines eingeschränkten Rechtsmittelbegehrens nicht gerechtfertigt erscheint. Ebensowenig kann es - 4 - angehen, von dem nach § 17 Abs. 1 GKG maßgeblichen Unterhaltsanspruch für die ersten zwölf Monate nur den Teil anzusetzen, der im Rechtsmittelverfah- ren noch im Streit ist, denn dann wäre der Rechtsmittelstreitwert im vorstehen- den Beispiel 0 DM. Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz des § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG, demzufolge sich der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens nach den Anträgen des Rechtsmittelführers richtet, erscheint es daher sachgerecht, den Streitwert in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 GKG nach den ersten zwölf Monaten zu bemessen, die noch im Streit sind (so auch OLG Nürnberg FamRZ 2002, 684). Daraus ergibt sich für die Rechtsbeschwerde - wie vom Senat ursprüng- lich festgesetzt - ein gemäß §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 Satz 1 GKG auf die ersten zwölf Monate des noch streitigen Zeitraums begrenzter Streitwert von 4.938 DM (nämlich 3 x 791 DM für Juli bis September 2001, für die der Abzug für frühere Zeiträume monatlich gezahlter 619 DM nicht mehr in Betracht kommt) zuzüglich 2.565 DM (Differenz zwischen 791 DM und 506 DM = 285 DM x 9 Monate) = 4.983 DM = 2.524,76 ! #" $ % #&" ' Nach erneuter Prüfung gelangt der Senat indes zu dem Ergebnis, daß auch diese Lösung nicht in allen Fällen - so auch hier nicht - angemessen er- scheint. Hätte der Beklagte mit seiner Berufung die Verurteilung zu laufendem Unterhalt insgesamt bekämpft, wäre es - abgesehen von dem nicht mehr zu berücksichtigenden Unterhaltsrückstand von 516 DM - bei dem Streitwert erster Instanz geblieben, nämlich 10 x (791 - 619 =) 172 DM (August 2000 bis Mai 2001) zuzüglich 2 x 791 DM (Juni und Juli 2001) = insgesamt 3.302 DM = 1.688,29 )(+*-, $./0 $12 43 5 6 78 :9+ 3 ;4!; ! -? * 2 $ 8@ $ %2 2 A/ i- nem höheren Gebührenstreitwert führen soll, ist nicht einzusehen. - 5 - Als Korrektiv ist daher die Regelung des § 14 Abs. 2 GKG heranzuzie- hen, demzufolge der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens durch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt wird, sofern dieser nicht erwei- tert wird. Der zunächst nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zu berech- nende Streitwert des Rechtsmittelverfahrens ist daher nicht höher festzusetzen als derjenige der ersten Instanz. Demnach beträgt der Gebührenstreitwert hier bis 2000 CB 1DE-F G Gebührenstufe 1.500 E$% ' H Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt