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Entscheidung

3 StR 400/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 400/02 vom 5. Juni 2003 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2003 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: I. 1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2002 wird a) das Verfahren wegen der Tat vom 16. Juni 2001 (Fall B 2 der Urteilsgründe) vorläufig eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) der Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der Zuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betäti- gungsverbot in zwei Fällen schuldig ist, und c) der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. II. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Wegen der Tat vom 16. Juni 2001 hat der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Dies führt zum Wegfall der hierfür verhängten Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre Teilnahme an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG verwirklicht hat. Im ein- zelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März 2003 - 3 StR 377/02 (zur Veröffentlichung bestimmt) verwiesen. Tolksdorf Miebach Winkler Becker Hubert