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Entscheidung

VII ZR 186/01

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 186/01 vom 5. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die gegen die Beklagten zu 3) bis 6) gerichtete Revision der Kläge- rin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2001 wird angenommen, soweit die Klage we- gen eines hälftigen Mitverschuldens hinsichtlich des Fehlens der Konsole im Bereich der Achse 42/L-Q abgewiesen worden ist. Die Revision der Klägerin im übrigen und die Revision der Beklag- ten zu 1), 2) und 9) werden nicht angenommen. Die Rechtsmittel haben insoweit keine grundsätzliche Bedeutung und im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Streitwert vor Teilannahme:      Streitwert nach Teilannahme: 8.069.285,16 Gründe: Soweit der Senat die Revisionen der Klägerin und der Beklagten zu 1), 2) und 9) nicht annimmt, bemerkt er ergänzend folgendes: - 3 - I. Die Würdigung des Berufungsgerichts, wonach den Beklagten zu 1), 2) und 9) der Beweis einer vertragsändernden Vereinbarung bezüglich der Kon- solenerrichtung nicht gelungen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat die Beklagten auch zutreffend als beweisbelastet an- gesehen: Der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannte Grundsatz, daß derjenige eine nachträgliche Vertragsänderung zu beweisen hat, der sich auf sie beruft (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - X ZR 30/93, BauR 1995, 92, 93 = ZfBR 1995, 27), geht der Regel vor, daß der Auftraggeber nach Abnahme der Leistung deren Mangelhaftigkeit und als deren Vorausset- zung auch den vertraglichen Sollzustand beweisen muß. II. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 9) als deren Bürgin im Ergebnis zu Recht wegen eines mitwirken- den Verschuldens der Klägerin dem Grunde nach auf die Hälfte des Schadens beschränkt. Der Senat teilt die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsge- richts zur Mitverantwortlichkeit der Klägerin aus Verletzung von Kooperations-, Koordinierungs- und Kommunikationspflichten nicht. Er sieht das mitwirkende Verschulden in dem vom Berufungsgericht festgestellten Versäumnis, das beim Hochwasserschutz verfolgte Konzept und die darin für die Konsole vorgesehe- ne Funktion für die ausführenden Unternehmer planerisch hinreichend zu ver- deutlichen. - 4 - III. Der Senat versteht den Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts (Tenor Abschnitt I. 1 Absatz 2) dahin, daß die Feststellung auch Ansprüche aus § 13 Nr. 7 Absatz 2 Buchst. d) VOB/B zur Hälfte erfaßt, soweit die Beklagten zu 1) und 2) den Schaden durch Abschluß einer Versicherung ihrer gesetzlichen Haftpflicht gedeckt haben oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichts- behörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzu- schlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätten decken können. Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka