OffeneUrteileSuche
Entscheidung

VI ZB 7/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 7/03 vom 24. Juni 2003 in der Rechtsanwaltsvergütungssache - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vorsitzen- de Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 14. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 821,73 Gründe: I. Der Antragsteller ist Prozeßbevollmächtigter der früheren Beklagten und An- tragsgegnerin zu 1, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter der Antragsgegner zu 2 ist. Nach Abschluß des Rechtsstreits hat der Antragsteller die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 821,73       n- tragsgegner als Gesamtschuldner beantragt. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat die Gebühren nur gegen die Antragsgegnerin zu 1 festgesetzt und den Antrag im übrigen zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde des Antragstellers hat sie nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluß des - 3 - Einzelrichters vom 13. Januar 2003 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zu- gelassen. Mit dieser begehrt der Antragsteller, den angefochtenen Beschluß aufzu- heben und unter Abänderung des landgerichtlichen Beschlusses die ihm zu erstat- tende Vergütung auch gegenüber dem Antragsgegner zu 2 festzusetzen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzli- chen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen. Der IX. Zivilsenat des Bundesge- richtshofs hat entschieden, daß in einem Fall, in dem der Einzelrichter in einer Sa- che, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über eine Beschwerde ent- schieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, diese Zulassung wirksam ist, die Entscheidung jedoch auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen unterliegt (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 – IX ZB 134/02 – NJW 2003, 1254, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem ist der Senat gefolgt (Beschlüsse vom 1. April 2003 - VI ZB 54/02 - und vom 8. April 2003 - VI ZB 67/02 und VI ZB 79/02). Vorliegend hat der Einzelrichter die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Diese Entscheidung durfte er nicht selbst treffen. Er hätte das Verfahren vielmehr gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen müssen. Der Begriff der grundsätzlichen Be- deutung im Sinne dieser Bestimmung umfaßt neben der grundsätzlichen Bedeutung im engeren Sinne auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genannten Fälle der Rechts- fortbildung und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 99 zu § 526 Abs. 2 ZPO). Der Einzelrichter verfügt bei Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimißt, über kein Handlungsermessen. In die- sen Fällen ist ihm eine eigene Entscheidung schlechthin versagt. Bringt er durch Zu- lassung der Rechtsbeschwerde zum Ausdruck, daß die Rechtssache nach seiner - 4 - Auffassung von grundsätzlicher Bedeutung ist, so hat er sich seine Entscheidungs- zuständigkeit objektiv willkürlich angemaßt. Diesen Verstoß gegen das Verfassungs- gebot des gesetzlichen Richters kann der Senat von Amts wegen berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - Umdruck S. 5 f.). - 5 - III. Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr