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Leitsatz

VI ZR 3/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 3/03 vom 24. Juni 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BDSG § 29 Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erfor- derlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZR 3/03 - OLG Stuttgart LG Tübingen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi- on in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stutt- gart vom 12. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 Gründe: I. Die Beklagte, eine Wirtschaftsauskunftsdatei, teilte auf Anfrage der Klä- gerin zu 1, einer im Baugewerbe tätigen GmbH, als Selbstauskunft mit, daß der Kläger zu 2, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1, als Gesellschafter und Ge- schäftsführer an fünf weiteren GmbHs beteiligt ist bzw. war. Außerdem gab sie Auskunft über die Höhe des jeweiligen Stammkapitals und des Gesellschafts- anteils des Klägers zu 2 an den einzelnen Gesellschaften. Hinsichtlich der G.-GmbH und einer weiteren GmbH war in der Auskunft vermerkt, daß sie in Konkurs gegangen und am 18. Juli 1997 gelöscht worden sind, wobei in einem Fall der Konkurs mangels Masse nicht eröffnet worden ist. Die Kläger halten - 3 - diese Mitteilungen für unzulässig. Sie seien für die Bonität und Seriosität der Klägerin zu 1 ohne Aussagewert. Den Kläger zu 2 treffe keine Verantwortlich- keit an den Konkursen, diese seien vielmehr durch die allgemeine Wirtschafts- lage verursacht worden. Die Klage auf Löschung der entsprechenden Daten, hilfsweise Unterlas- sung der entsprechenden Auskunft hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, weil sich der Fall in der bloßen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze erschöpfe, deren kon- krete Umsetzung zwischen den Parteien im Streit sei. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die in der Begründung der Nichtzu- lassungsbeschwerde behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Es wird darin auch nicht aufgezeigt, daß die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung die Zulassung der Revision gebiete (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie ei- ne entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfra- ge aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Ent- wicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 m.w.N.). a) Die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der bisherige geschäftliche Erfolg bzw. Mißerfolg eines Betroffenen - 4 - ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BDSG begründet, das einer Erhebung der diesbezüglichen Daten bzw. zumindest deren Übermittlung an Dritte im Wege steht, und ob es auf eine solche Abwägung noch ankommt, nachdem der Betroffene der verant- wortlichen Stelle ausdrücklich mitgeteilt hat, er verwahre sich gegen die Spei- cherung und Weiterleitung seiner Daten, bedarf keiner Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Der Senat hat sich im Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 - NJW 1986, 2505 zu dieser Frage umfassend geäußert. Er hat die Speicherung und Weitergabe persönlicher Daten über den Gesellschafter und Geschäftsfüh- rer einer GmbH im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kredit- würdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zu- treffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom betroffenen Geschäftsführer und Gesellschafter hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kredit- würdigkeit der von ihm geführten GmbH in Anspruch nehmen will (vgl. Senats- urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 – aaO, m.w.N.). Da ein maßgeb- licher Unterschied zwischen dem Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 1 BDSG 1977, der Grundlage dieses Senatsurteils war, und dem des § 29 BDSG, der im vorliegenden Fall anzuwenden ist, nicht besteht, ist ein Klärungsbedarf für die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Fragestellung zu verneinen. b) Auch die Frage, ob Wirtschaftsauskunftsdateien personenbezogene Daten eine unbegrenzte Zeit speichern, nutzen und Dritten zugänglich machen dürfen oder ob sie nach Ablauf der in § 915 a Abs. 1 ZPO oder in § 26 Abs. 2 - 5 - Satz 2 Halbs. 2 InsO festgelegten Fristen einem Löschungsanspruch des Be- troffenen ausgesetzt sind und zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls diese Fri- sten zu laufen beginnen, muß ebenfalls nicht durch eine höchstrichterliche Ent- scheidung geklärt werden, da diesbezüglich eine gesetzliche Regelung besteht. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG hat jeweils zum Ende des vierten Kalenderjahres beginnend mit der erstmaligen Speicherung eine Prüfung zu erfolgen, ob eine länger währende Speicherung noch erforderlich ist, anderenfalls sind die Daten zu löschen. 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll