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Entscheidung

IV ZR 14/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 14/03 vom 25. Juni 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch am 25. Juni 2003 beschlossen: Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 23. Mai 2003 wird zurückgewie- sen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beklagte ist von den Vorinstanzen verurteilt worden, dem Kläger 27.481,94        !  #" "  $ &%' ()%*+,  s- sung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat der Senat mit Beschluß vom 14. Mai 2003 zurückgewiesen. Gegen die ihr erteilte Ko- stenrechnung vom 23. Mai 2003 für das Verfahren über die Nichtzulas- sungsbeschwerde hat sie mit Schriftsatz vom 4. Juni 2003 "Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe" ein- gelegt, mit der sie eine sachwidrige Behandlung seitens des Berufungs- gerichts geltend macht. - 3 - II. Das Begehren der Beklagten ist auf die Nichterhebung der Ge- richtskosten gerichtet, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde angefallen sind. 1. Für die Entscheidung darüber ist das Revisionsgericht zuständig (vgl. BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung ist ein solcher Antrag als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzuse- hen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kosten- beamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richti- ger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung ver- stoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzStGKG § 8 Nr. 1; Beschluß vom 13. Juli 1963 - VII ZR 20/62 - LM Nr. 2 zu § 7 GKG; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.). Davon ist hier nicht auszugehen. Das folgt schon daraus, daß der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde, die insbesondere Einwendungen gegen die rechtliche Beurteilung des vom Erblasser verfaßten "Schuld- - 4 - anerkenntnisses vom 1. Januar 1991" zum Gegenstand hatte, als unbe- gründet erachtet hat. 3. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das abgeschlossene Verfahren kommt nicht in Betracht. Terno Dr. Schlichting Ambrosius Wendt Felsch