Entscheidung
1 StR 207/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 207/03 vom 1. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 16. Oktober 2002 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen einer Reihe von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, der Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 s- rügen und die Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der näheren Ausführung bedarf nur folgendes: a) Entgegen dem Vorbringen der Revision war die Jugendgerichtshilfe vom Termin der Hauptverhandlung unterrichtet worden (Verfügung des Vorsit- zenden vom 23. August 2002, SB IV Bl. 1009). Damit war die Jugendgerichts- hilfe im Sinne von § 38 Abs. 3 Satz 1 JGG herangezogen, auch wenn kein Vertreter von ihr an der Hauptverhandlung teilgenommen hat (BGHSt 27, 250, 252; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 38 Rdn. 8 jew. m.w.N.). - 3 - b) Bei einer solchen Fallgestaltung kann allerdings eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) vorliegen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, die Jugendgerichtshilfe hätte über Erkenntnisse verfügt, die für den Rechtsfolgenausspruch hätten bedeutsam sein können, oder sie hätte sol- che Erkenntnisse zumindest gewinnen können (vgl. BGH aaO), sind aber we- der vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Senat bemerkt, daß ein Hinweis auf die Verfügung vom 23. Au- gust 2002 (vgl. oben 1a) in einer Revisionsgegenerklärung der Staatsanwalt- schaft (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) die Überprüfung des Revisionsvorbringens hinsichtlich der Terminsnachricht nicht unerheblich erleichtert hätte (Nr. 162 Abs. 2 RiStBV); auch ein Hinweis des Vorsitzenden auf seine Verfügung hätte in diesem Zusammenhang zweckmäßig sein könnnen (vgl. insgesamt Drescher NStZ 2003, 296 ff.). - 4 - 3. Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen des Generalbun- desanwalts vom 21. Mai 2003 und 11. Juni 2003 Bezug, die auch durch die Erwiderungen der Revision (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) vom 11. Juni 2003 und 20. Juni 2003 nicht entkräftet werden können. Nack Wahl Boetticher Schluckebier Kolz