OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 134/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
1mal zitiert
1Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 134/03 vom 9. Juli 2003 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2003 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen auf- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materi- ellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht. Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbei- trags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung ist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Fest- - 3 - stellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshand- lungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzel- heiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts erhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darle- gen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen ist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck