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Entscheidung

VIII ZB 105/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 105/02 vom 15. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2003 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der Zi- vilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens zu tragen. Beschwerdewert: 6.267,42 Gründe: Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe- schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssache we- der grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die von den Beklagten für rechtsgrundsätzlich erachteten Fragen sind bereits durch den Bundesgerichts- hof geklärt (Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, und Senatsbeschluß vom heutigen Tag - VIII ZB 30/03, zur Veröffentlichung bestimmt). - 3 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Deppert Dr. Hübsch Wiechers Dr. Wolst Dr. Frellesen