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Entscheidung

XI ZR 172/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 172/03 vom 15. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen am 15. Juli 2003 beschlossen: Der Antrag des Beklagten zu 3) auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Die Revision des Beklagten zu 3) bietet keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Hinreichende Erfolgsaussicht besteht zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht aber nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die in der Rechtsprechung ge- währten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als schwierig er- scheint (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414). So liegt es hier. Die Voraussetzungen der Haftung des Geschäfts- führers einer GmbH, die Börsentermingeschäfte vermittelt, sind in der - 3 - Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt: Versäumnisurteil vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975 m.w.Nachw.; zu Warenter- mindirektgeschäften: Urteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310). Daß der Beklagte zu 3) der Klägerin auch den Ersatz der Einlage schuldet, die sie erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am 5. Juli 1996 geleistet hat, folgt daraus, daß seine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB auch für den durch diese Leistung entstande- nen Schaden ursächlich geworden ist. Daß das Berufungsgericht dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 und vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131). Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen