OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 101/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 101/02 vom 16. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Juli 2003 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten der Kläge- rin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 26.856,12      Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Klägerin einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat (§§ 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 9 AVB und der Beweislast für die Kausalität nach § 14 Nr. 2 AVB sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - VersR 2002, 845 und vom - 3 - 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485, jeweils m.w.N.). Ob die Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine GmbH & Co KG ein anzeigepflichtiger gefahrerhöhender Umstand im Sinne von § 8 Nr. 1 und 2 AVB war, ist keine Rechtsfrage von grundsätz- licher Bedeutung, sondern war nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zu beurteilen und ist im übrigen angesichts der weiteren Oblie- genheitsverletzungen nicht entscheidungserheblich. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch