Entscheidung
AnwZ (B) 37/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/03 vom 21. Juli 2003 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 21. Juli 2003 beschlossen: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be- reits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zu verfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi- derrufsverfügung anzuordnen. Mit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal- ter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 "keinerlei ge- - 3 - ordnete Buchhaltung" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai 2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132 ! l- venzverwalters vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll- ziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden. Unter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an. Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegten sofortigen Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 hat der Antragsteller beantragt, die auf- schiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Der Anwaltsge- richtshof hat mit Beschlüssen vom 11. April und 7. Mai 2003 diesem Begehren vorläufig bis zum 23. Mai 2003 entsprochen. II. Der unmittelbar nach der Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichthof an diesen gerichtete und nach § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO statthafte Antrag ist, nachdem der Antragsteller gegen den Zurückweisungsbeschluß des Anwaltsgerichtshofs form- und fristgerecht sofor- tige Beschwerde eingelegt hat, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschie- benden Wirkung der sofortigen Beschwerde zu verstehen (vgl. § 42 Abs. 4 - 4 - Satz 2, Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 6 BRAO). In der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die sofortige Voll- ziehung des Widerrufsbescheids - als Ausnahmefall - nur angeordnet werden, wenn sie im überwiegenden öffentlichen Interesse zu einer schon vor Be- standskraft des Widerrufs notwendigen Abwehr konkreter Gefahren für wichti- ge Gemeinschaftsgüter geboten ist. Erste Voraussetzung für eine solche An- ordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Widerrufsbescheid Be- standskraft erlangen wird. Des weiteren ist jedoch zu verlangen, daß die sofor- tige Vollziehung als Präventivmaßnahme im überwiegenden öffentlichen Inter- esse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechts- pflege erforderlich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03 - und vom 24. September 2001 - AnwZ (B) 34/01 - NJW-RR 2002, 1718 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen vor. 1. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfügung Bestandskraft erlangen wird. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird ein Vermö- gensverfall unter anderem dann vermutet, wenn über das Vermögen des Rechtsanwalts - wie hier - ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Umstän- de, die diese gesetzliche Vermutung entkräften könnten, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan. 2. In Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin sind die mangelhafte Buchführung und insbesondere die Entgegennahme von Mandantengeldern "hinter dem Rücken" des Insolvenzverwalters als Beleg für eine konkrete Ge- fährdung der Rechtsuchenden anzusehen. - 5 - Es liegt auf der Hand, daß der Antragsteller dadurch, daß er Vorschuß- zahlungen auf Honorarforderungen trotz des laufenden Insolvenzverfahrens bar entgegengenommen hat, den Mandanten in die Gefahr brachte, den nicht unerheblichen Betrag von 2.132 #"%$&('*) +,*! %$ - '*#"!! .$& %&/ 0'*) müssen (vgl. § 82 InsO). Der Antragsteller hat sich auch vorsätzlich über die Empfangszuständigkeit des Insolvenzverwalters hinweggesetzt. Nach der vom Antragsteller nicht bestrittenen Darstellung des Insolvenzverwalters hatte die- ser mit ihm vereinbart, daß sämtliche ausstehenden Honorare auf ein vom In- solvenzverwalter geführtes Anderkonto bei der H. Sparkasse einzu- ziehen seien und der Antragsteller seine Mandanten bei der Erteilung von Ko- stennoten dementsprechende Hinweise zu erteilen habe. Diese Abrede hat der Antragsteller mißachtet. Sein Vorbringen, er habe insoweit in einem "ent- schuldbaren Verbotsirrtum" gehandelt, weil er davon ausgegangen sei, daß sein Mandant den Prozeß gewinnen und nach erfolgter Kostenfestsetzung der vorgeschossene Betrag wieder an diesen zurückfließen werde, entlastet ihn nicht. Prognosen über den Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens sowie Ein- schätzungen der Liquiditätslage des Prozeßgegners und - im Falle des Obsie- gens - Kostenschuldners sind stets, wie jedem Rechtsanwalt bekannt ist, mit mehr oder weniger großen Unsicherheiten verbunden. Daher wird vorliegend durch den Umstand, daß der Mandant des Antragstellers tatsächlich obsiegt und ihm sein Gegner die festgesetzten Kosten erstattet hat, der Eintritt einer konkreten Ge- - 6 - fährdung von Mandanteninteressen nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat sich lediglich eine konkrete Gefährdung nicht zu einem dauernden Vermögens- schaden des Mandanten verfestigt. Hirsch Basdorf Schlick Otten Hauger Kieserling Kappelhoff