Entscheidung
IX ZR 240/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 240/01 vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Dr. Bergmann am 24. Juli 2003 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 2001 wird nicht ange- nommen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Eine Anfechtung der Vereinbarung vom 4. August 1999 nach §§ 130, 131 InsO scheidet schon deshalb aus, weil die Rechtshandlung mehr als drei Monate vor dem am 15. November 1999 eingegangenen Insolvenzantrag, der zur Verfahrenseröffnung geführt hat, vorgenommen worden ist. Der später er- - 3 - ledigte Insolvenzantrag vom 26. Juli 1999 bleibt gemäß § 139 Abs. 2 InsO un- berücksichtigt (vgl. BGHZ 149, 178, 181 f). 2. Auch die Versagung einer Anfechtung nach § 133 InsO hält den Rü- gen der Revision stand. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, er habe in der Berufung sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt, die Mängel hätten sich mit einem Aufwand von 50.000 DM beseitigen lassen, brauchte das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachzugehen; denn der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, was darauf hindeutet, daß dem Beklagten eine ent- sprechende Tatsache bekannt war. Nimmt der Gläubiger irrig an, er habe einen Anspruch auf die vereinbarte Leistung, so bildet die Inkongruenz kein Beweis- anzeichen für eine Kenntnis der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - IX ZR 245/89, ZIP 1990, 1088, 1090; v. 4. Dezem- ber 1997 - IX ZR 47/97, ZIP 1998, 248, 253). Kreft Fischer Ganter Kayser Bergmann