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Entscheidung

VII ZR 360/02

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 360/02 vom 24. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2003 durch den Vor- sitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate Augsburg, vom 18. September 2002 wird in der Ur- teilsformel wie folgt berichtigt: Nach I. wird eingefügt: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Gründe: Das Berufungsgericht hat nach seiner Urteilsformel das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 9. November 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwie- sen. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht ausgeführt, den Klägern stehe dem Grunde nach ein Kostenvorschußanspruch gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. zu. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts befas- sen sich unter allen streitigen Aspekten mit dem Grund des Anspruchs. Hinge- gen wird der Anspruch der Höhe nach nicht für entscheidungsreif gehalten. Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erfolgt nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F.. - 3 - Damit steht zweifelsfrei fest, daß das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs eine abschließende Entscheidung treffen wollte, dies jedoch in der Urteilsformel vergessen hat. Die Urteilsformel ist deshalb offenbar unrichtig. Sie konnte gemäß § 319 ZPO durch den Senat berichtigt werden. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka