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Entscheidung

III ZR 19/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 19/03 vom 31. Juli 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke am 31. Juli 2003 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2002 - 12 U 41/02 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 13.263,59 Gründe I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Nach der Übergangsre- gelung des § 26 Nr. 8 EGZPO setzt eine Beschwerde gegen die Nichtzulas- sung der Revision bis zum 31. Dezember 2006 voraus, daß der Wert der Be- schwer 20.000       ! #"$ %&'( *)+' , e- richtshofs, der sich der Senat anschließt, auch dann, wenn sich die Beschwer- de gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, ungeachtet dessen, daß bei der Rechtsbeschwerde gegen einen inhaltsgleichen Beschluß eine solche Wertgrenze nicht besteht (BGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - - 3 - EBE/BGH 2003, 190). Die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil erreicht die erforderliche Summe nicht. II. Im übrigen könnte das Rechtsmittel auch bei seiner Zulässigkeit keinen Erfolg haben. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind jeden- falls heute nicht mehr gegeben; maßgebend für diese Beurteilung ist der Zeit- punkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluß vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02 - NJW-RR 2003, 352). In der Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs ist inzwischen geklärt, daß eine Beru- fungsbegründung, die sich - wie hier - auf neue Tatsachen und Angriffsmittel nach § 531 Abs. 2 ZPO stützt, zur Zulässigkeit der Berufung auch die Tatsa- chen bezeichnen muß, aufgrund derer die neuen Angriffsmittel zuzulassen sind (§ 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO; BGH, Beschluß vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Daran fehlt es im Streitfall. Die Frage, ob eine Zulassung des neuen Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, stellt sich erst bei der anschließenden Prüfung, ob der neue Tatsachen- vortrag oder das neue Beweismittel vor dem Hintergrund des § 531 Abs. 2 ZPO tatsächlich zuzulassen ist. Die übrigen knappen Angriffe der Berufungsbegrün- dung gegen das landgerichtliche Urteil sind pauschal und lassen die erforderli- che Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung und die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an den Tatsachen- feststellungen im angefochtenen Urteil - nicht lediglich am Tatsachenvortrag der Klägerin - begründen und eine neue Tatsachenfeststellung gebieten könn- ten (§ 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), vermissen. Für die von der Nichtzulassungsbe- - 4 - schwerde ebenfalls gerügte Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie des Verfahrensrechts auf wirkungsvollen Rechts- schutz besteht kein Anhalt. Die genannten Verfassungsgrundsätze schützen nicht davor, daß Parteivorbringen aus Gründen des formellen Rechts nicht be- rücksichtigt wird. So liegt es hier. Rinne Streck Schlick Kapsa Galke