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Entscheidung

1 StR 302/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 302/03 vom 5. August 2003 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. April 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte hat nach vorangegangenem Alkoholkonsum ver- sucht, seine Ehefrau zu erwürgen. Er war schon früher in ange- trunkenem Zustand wiederholt gegen sie tätlich geworden und hatte sie mit dem Tod bedroht. Unbeschadet der Frage nach der generellen Eignung selbst verschuldeter Trunkenheit zur Begrün- dung einer Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) hätte daher hier selbst auf der Grundlage der Ausführungen der Revision zu Trinkmengen und Trinkzeiten eine solche Strafrahmenverschie- bung sehr fern gelegen (vgl. BGHSt 43, 66, 77 f. m.w.N.). - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Nack Wahl Boetticher Kolz Elf