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Entscheidung

2 StR 309/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 309/03 vom 27. August 2003 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2003 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mainz vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mainz (§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten war der Ge- richtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gegeben. Die Tatsache, daß das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten später abgetrennt wurde, ließ die Zuständigkeit des Landgerichts Mainz nicht wieder entfallen. Eine Zu- ständigkeit, die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachen ge- schaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der Verbin- dung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01 = NJW 2003, 412, 446, insoweit in BGHSt 48, 52 nicht abgedruckt). Es gefährdet den Bestand des Urteils auch nicht, daß der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (zwei Jahre und sechs Monate) ausweist, als sie die Ur- teilsgründe für angemessen erklären (zwei Jahre und neun Monate). Es ver- bleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen - der verkündeten - 3 - Urteilsformel entsprechenden - Strafe (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99; Beschluß vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; BGH NStZ- RR 2000, 292). Rissing-van Saan Detter RiBGH Bode ist ist infolge Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan Rothfuß Fischer