Entscheidung
I ZR 32/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 32/01 Verkündet am: 4. September 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Asendorf für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 16. Juni 2000 hinsichtlich des Werbeverbots für das Präparat "Q. " zurück- gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte vertreibt u.a. das nicht als Arzneimittel zugelassene Präpa- rat mit der Bezeichnung "Q. ". Sie bewarb dieses Präparat in der von ihr herausgegebenen Broschüre "W. " (Ausgabe Februar 1998 S. 24) wie folgt: "Doppelt wirkendes Q10, enthält Coenzym Q10 und Vitamine. Gönnen Sie sich diese Energieergänzung für ein besseres Leben." und "Das Coenzym Q10 aktiviert die versteckten Energiereserven, die sich in allen Körperzellen befinden. Neue Energie auf natürliche Weise." Der klagende Wettbewerbsverein ist der Ansicht, daß diese Werbung ir- reführend sei, weil "Q. " die ihm zugeschriebenen Eignungen und Wirkun- gen nicht aufweise. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verur- teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wett- bewerbszwecken für "Q. " wie in der Zeitschrift "W. " (Ausgabe Februar 1998) geschehen zu werben. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie stellt die Klagebefugnis des Klägers in Abrede und hält den Klageantrag für nicht hinreichend bestimmt. In - 4 - der Sache macht sie geltend, der Verkehr werde durch die beanstandete Wer- beaussage nicht irregeführt. Das Landgericht hat der Klage, die auch noch gegen die in der fraglichen Broschüre enthaltene Werbung der Beklagten für zehn weitere Produkte ge- richtet war, im vollen Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist hin- sichtlich neun der elf Produkte, darunter "Q. ", ohne Erfolg geblieben. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit angenommen, als der Beklagten die Werbung für "Q. " verbo- ten worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Kläger als prozeßführungsbefugt und den Klageantrag als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt angesehen. In der Sache hat es angenommen, daß die beanstandete Werbung gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG verstoße. Die Aussagen über "Q. " seien aus der Sicht des Verbrauchers nicht nur dahin zu verstehen, daß durch dieses Mittel das vom Körper gebildete Ubichinon (Coenzym Q10) zur Verbesserung der Lebensqualität ergänzt wer- den könne. Die des weiteren beschriebenen Wirkungen von "Q. " bezögen sich ebenfalls nicht nur auf die möglicherweise gegebene positive Wirkung des körpereigenen Coenzyms, sondern aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch auf das von der Beklagten vertriebene Mittel. Nach dem Gutachten - 5 - Prof. Dr. L. aus dem Jahr 1995 gebe es keinen wissenschaftlich gesicherten Nachweis für einen erhöhten Bedarf an exogen zugeführtem Ubichinon bei ver- stärkter körperlicher Belastung und schon gar nicht bei normaler Belastung. Die für das Gegenteil darlegungs- und beweispflichtige Beklagte habe insoweit nichts dargelegt. Zwar möge Prof. Dr. L. den Wahrheitsgehalt der Werbeaus- sage hinsichtlich der Energiebildung im Körper bestätigt haben. Die Werbeaus- sage suggeriere aber gerade auch die Notwendigkeit der zusätzlichen Einnah- me des Mittels der Beklagten. II. Die Revision hat in dem Umfang, in dem der Senat sie angenommen hat, Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen gegen die Klagebe- fugnis des Klägers aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Streitfall keine Bedenken. Hiervon ist der Senat mit ausführlicher Begründung in mehreren Entscheidun- gen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1999 - I ZR 33/97, GRUR 1999, 936, 937 = WRP 1999, 918 - Hypotonietee; Urt. v. 10.11.1999 - I ZR 212/97, GRUR 2000, 546, 547 = WRP 2000, 502 - Johanniskraut-Präparat; Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 273/99, ZLR 2002, 660, 663 - Sportlernahrung, jeweils m.w.N.) und auch bei der Beschlußfassung über die teilweise Nichtannahme der Revision der Be- klagten ausgegangen. 2. Der Klageantrag ist auch, anders als die Revision meint, im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt gefaßt. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß der Klageantrag mit der Formulierung "wie geschehen in" auf die beanstandete konkrete Verlet- - 6 - zungsform bezogen ist, wobei diese durch die Vorlage der sie enthaltenden Broschüre der Beklagten hinreichend konkretisiert ist. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von der Fallgestaltung, die der von der Revision angeführten Senatsentscheidung "TCM-Zentrum" (BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400) zugrunde gelegen hat; denn dort hatte die Klagepartei ihr Rechtsschutzziel - anders als der Kläger im Streitfall - mehrdeutig formuliert ("Anzeigen der nachfolgenden Art"). Entgegen der Auffassung der Revision erfaßt der vom Kläger gestellte Antrag im übrigen keineswegs nur völlig gleichlautende und gleichgestaltete Werbeanzeigen, son- dern bezieht sich nach der sogenannten Kerntheorie auf alle künftig erschei- nenden Anzeigen, in denen das Charakteristische der beanstandeten Werbung zum Ausdruck kommt (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdn. 12 m.w.N.). Damit stellt sich das Rechts- schutzbegehren des Klägers nicht als zweifelhaft dar. 3. In der Sache hält die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger könne von der Beklagten nach § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG die Unterlassung der streitigen Werbeaussagen verlan- gen, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Vorwurf der Irreführung im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a LMBG stellt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen nicht als gerechtfertigt dar. Der Hinweis auf die auf natürliche Weise erfolgende Aktivierung von in den Körperzellen ver- steckten Energiereserven und die durch die Energieergänzung verbesserte Le- bensqualität enthält eine subjektiv gefärbte und unspezifische allgemeine Wer- beanpreisung. Diese vermittelt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Eindruck, es bestehe eine (medizinische) Notwendigkeit zur zusätzli- - 7 - chen Einnahme des Mittels. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die exogene Zufuhr von Ubichinon zur Energiebildung im Körper beiträgt, keine Feststellungen getroffen. Es wird daher im Rahmen des wiedereröffneten Be- rufungsverfahrens die dahingehende Werbeaussage der Beklagten auf ihre hin- reichende wissenschaftliche Absicherung zu überprüfen haben. Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant Schaffert Asendorf