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Entscheidung

1 StR 335/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 335/03 vom 9. September 2003 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Mannheim vom 27. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheit- licher Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug entfällt. 2. Der Schuldspruch des Angeklagten V. wegen tatein- heitlichen Kapitalanlagebetrugs wird aufgehoben. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: § 264a StGB tritt hinter § 263 StGB zurück, wenn aufgrund der unrichti- gen Angaben im Sinne von § 264a StGB bei einem konkreten Anleger zugleich die Voraussetzungen des § 263 StGB erfüllt sind (BGH wistra 2001, 57). Die zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgte Schuldspruchänderung war auf den nichtrevidierenden Angeklagten V. zu erstrecken (§ 357 StPO). - 3 - Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen- ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt bei einer anderen Bewertung der Kon- kurrenzen unverändert (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - 1 StR 25/03). Im übrigen ist die Revision unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO. Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf