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Entscheidung

IX ZB 19/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 19/03 vom 11. September 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill am 11. September 2003 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 7. Januar 2003 wird auf Kosten des Beteiligten zu 2 als unzulässig verwor- fen. Der Beschwerdewert wird auf 11.563,95      Gründe: Die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde (§ 7 InsO) ist unzuläs- sig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob für die Ver- gütung des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Regelsatz auszugehen, sowie nach welchem Maßstab ein Zuschlag für einen sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewähren ist, sind durch die Senatsbe- - 3 - schlüsse vom 24. Juni 2003 (IX ZB 453/02, z.V.b.) und vom 17. Juli 2003 (IX ZB 10/03, ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzver- walter ein Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Ausgangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum star- ken vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergü- tungszuschlag. Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht steht mit diesen Grundsätzen in Einklang. Sie beruht auf der Berücksichtigung der be- sonderen Umstände des Einzelfalls. Gründe, die eine Sachentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfor- dern, vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen. Kreft Fischer Kayser Bergmann Vill