Entscheidung
IX ZR 299/01
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 299/01 vom 11. September 2003 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill am 11. September 2003 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 wird nicht angenommen. Der Kläger zu 1 hat 18 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 haben je 41 % der Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.165.745,49 (2.280.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.). Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig ge- handelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2 Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797, 1798 ff; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröff- - 3 - nungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom 19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f). Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maß- nahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002 - IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor. Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Kla- gevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachten Schadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Beru- fungsgericht genannten Gründen. Kreft Fischer Kayser Bergmann Vill