Leitsatz
V ZR 383/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 383/02 Verkündet am: 19. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG § 1 Abs. 2, § 116 VZOG §§ 2, 4 Ansprüche auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach dem Sachenrechtsbereinigungs- gesetz (hier: Recht zum Befahren und Betreten eines ehedem volkseigenen Grund- stücks zu Zwecken des Zugverkehrs) werden auch dann vom Vermögenszuord- nungsrecht verdrängt, wenn das genutzte Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert wurde (im Anschluß an Senatsurt. v. 10. Januar 2003, V ZR 206/02, WM 2003, 1671). BGH, Urt. v. 19. September 2003 - V ZR 383/02 - Brandenburgisches OLG LG Frankfurt/Oder - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenbur- gischen Oberlandesgerichts vom 23. Oktober 2002 wird auf Ko- sten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte mit notariellem Vertrag vom 29. Oktober 1991 von der B. G. H. i.L., einem Treuhandunternehmen, zwei (da- mals noch abzuvermessende) Grundstücke. Auf den Grundstücken befinden sich Bahngleise, welche von der Beklagten, ebenfalls einem Treuhandunter- nehmen, zum Betrieb ihres Zementwerkes, vornehmlich zum Rangieren und Zusammenstellen von Zügen, genutzt werden. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Benutzung der Gleis- anlagen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat den Anspruch hinsichtlich eines Gleisstrangs anerkannt, im übrigen Abweisung der Klage und widerkla- gend die Verurteilung des Klägers beantragt, zu ihren Gunsten eine Dienstbar- keit mit dem Inhalt zu bewilligen, die Grundstücke des Klägers zum Zwecke - 3 - des Zugverkehrs sowie der Instandsetzung und Instandhaltung zu befahren und zu betreten. Das Landgericht hat die Beklagte dem Anerkenntnis gemäß verurteilt, die weitergehende Klage abgewiesen und der Widerklage Zug um Zug gegen Zahlung einer Rente stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be- klagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger bean- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagten stehe ein An- spruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG nicht zu, da die Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers für die Erschließung des eigenen Grundstücks nicht erforderlich sei. Die Beklagte verfüge über ei- nen Bahnanschluß, den sie ohne Inanspruchnahme der Grundstücke des Klä- gers erreichen könne. Das betriebliche Interesse, die Grundstücke des Klägers zu Rangierzwecken zu benutzen, genüge nicht. II. Die Revision hat keinen Erfolg. - 4 - 1. Wie der Senat, allerdings nach Erlaß des Berufungsurteils, entschie- den hat, kann ein Treuhandunternehmen von einem anderen Treuhandunter- nehmen nicht die Bestellung einer Dienstbarkeit nach § 116 SachenRBerG verlangen, wenn zwischen den Unternehmen eine Zuordnungslage bestanden hat (Urt. v. 10. Januar 2003, V ZR 206/02, WM 2003, 1671). Hiervon ist revisi- onsrechtlich auszugehen. Denn die Beklagte, die die Rechtsverteidigung ge- genüber dem Unterlassungsanspruch des Klägers (§ 1004 BGB) auf die Ein- wendung stützt, ihr stehe ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB) aus § 116 SachenRBerG zu und den Anspruch auf Bereinigung zur Grundlage der Widerklage macht, trägt vor, ihr Rechtsvorgänger, der VEB Ze. R. , sei Fondsinhaber der Gleisanlagen gewesen. Die Fondsinhaberschaft habe sich bei der Rechtsnachfolge in das Volkseigentum an Grund und Boden ge- genüber der Rechtsträgerschaft des VEB Z. H. , aus dem die Rechtsvorgängerin des Klägers hervorgegangen ist, durchgesetzt (vgl. § 11 Abs. 2 THG; BVerwG ZIP 1994, 1978 = VIZ 1995, 99). Zwischen der Rechts- vorgängerin des Klägers und der Beklagten, deren Rechtsvorgänger Rechts- träger ihrer Betriebsgrundstücke gewesen ist, bestand danach eine Zuord- nungslage. 2. a) Allerdings besteht eine solche Rechtslage nicht zwischen den Parteien, denn der Kläger ist als rechtsgeschäftlicher Erwerber der ehedem volkseigenen Flächen, auch wenn seine Rechtsvorgängerin ein Treuhandun- ternehmen war, nicht Zuordnungsbeteiligter. Nach § 4 VZOG kann der Präsi- dent der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (bzw. die von ihm ermächtigte Stelle) die Feststellung, welcher Treuhandgesellschaft ein Grundstück oder Gebäude in welchem Umfang zu übertragen ist, zwar auch dann treffen, wenn sich die Kapitalanteile nicht mehr in der Hand der Anstalt - 5 - befinden oder, §§ 4 Abs. 3, 2 Abs. 1 Satz 2 VZOG, wenn der Vermögensge- genstand veräußert wird. Gegenstand der Zuordnung ist aber die Zuord- nungslage vor der Privatisierung oder der Veräußerung. Zwischen einer Treu- handgesellschaft und dem Rechtsnachfolger in einen Vermögensgegenstand einer anderen Treuhandgesellschaft ist eine Zuordnungsmöglichkeit nicht ge- geben. b) Dies ändert indessen nichts am Vorrang der Vermögenszuordnung vor der Sachenrechtsbereinigung (vgl. § 1 Abs. 2 SachenRBerG), von der der Senat ausgeht und die insbesondere für den gesetzlichen Vermögensübergang nach § 11 Abs. 2 THG gilt (dazu Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frentz, SachenRBerG, § 1 Rdn. 142). Die Zuordnung von Immobilienvermögen zwi- schen Treuhandunternehmen nach § 11 Abs. 1 THG, § 2 5. DVO THG i.V.m. § 4 ZOG ist abschließend. Auch die spätere Einzelrechtsnachfolge in Vermö- genswerte der Treuhandunternehmen ändert hieran nichts. aa) Dem Vorrang der Vermögenszuordnung als solchem läßt sich nicht entgegen halten, dem Zuordnungsrecht fehlten die geeigneten Mittel, der Nut- zung ehedem volkseigener Grundstücke kraft Fondsinhaberschaft Rechnung zu tragen. Abgesehen von dem Fall, daß die Fondsinhaberschaft, wenn sie das Grundstück in allen seinen Beziehungen erfaßte, die Rechtsträgerschaft ver- drängt (oben zu 1), kommen in Mischfällen auch Grundstücksteilungen in Be- tracht, wenn der Umfang des Fonds und seine Bedeutung für die Teilhabe des Unternehmens am Wirtschaftsverkehr dies rechtfertigt (zutreffend Schmitt- Habersack aaO, § 11 THG Rdn. 22). Der durch das Registerverfahrenbe- schleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182, 2227) einge- fügte § 2 Abs. 2b, 2. Halbsatz VZOG, auf den § 4 Abs. 3 VZOG verweist, er- - 6 - laubt überdies die Bestellung beschränkter dinglicher Rechte zugunsten eines der beteiligten Unternehmen (§ 5 Abs. 5 BoSoG). Diese können auf die be- trieblichen Erfordernisse, dem der Fonds diente, abstellen. bb) Der Rechtsnachfolger in Grundvermögen der Treuhandunternehmen hat die erworbenen Grundstücke oder Rechte in der Gestalt hinzunehmen, in der sie sich aus der Zuordnung kraft Gesetzes darstellen (zur deklaratorischen Natur des Zuordnungsbescheids bei einfach gelagerten Sachverhalten vgl. Se- natsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1776). Soweit die Zuordnung nach § 4 VZOG rechtsgestaltenden Charakter hat, etwa bei der Begründung beschränkter dinglicher Rechte, gilt Entsprechendes. In dieses Zuordnungser- gebnis mit den Mitteln der Sachenrechtsbereinigung einzugreifen, fehlt es an einer Rechtfertigung. Allerdings kann der Erwerber, wenn die Zuordnung aus dem Grundbuch nicht ersichtlich ist (vgl. aber § 4 Abs. 2 VZOG i.V.m. § 38 GBO), von der Zuordnungslage abweichende Rechte erwerben (§ 892 BGB). Den öffentlichen Glauben des Grundbuches einzuschränken, liegt aber außer- halb der Zielsetzungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes. cc) Die Anordnung über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen vom 13. Mai 1982 (GBl. DDR, 1982, Sonderdruck Nr. 1080) und die Anordnung über die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichs- bahn und den Anschlußbahnen vom 4. Juli 1974 (GBl. DDR I S. 357) enthalten keine Vorschriften, aus denen die Beklagte das in Anspruch genommene Recht gegen den Kläger herleiten könnte. Dasselbe gilt für die Regelungen über Energie-, Wasser- und Abwasserleitungen im Grundbuchbereinigungsgesetz und der dazu ergangenen Verordnung. - 7 - 3. Eine Zurückverweisung der Sache zur Prüfung, ob der Beklagten we- gen der behaupteten Fondsinhaberschaft ihres Rechtsvorgängers an der Gleisanlage Teile der Grundstücke des Klägers zustehen oder ob zu ihren Gunsten ein dingliches Recht an den Grundstücken begründet werden konnte, scheidet aus. Auch wenn, was der Senat offen läßt, im ersteren Falle eine Tei- lung unmittelbar durch Gesetz erfolgt wäre, hat der Kläger die im Grundbuch ohne Flächenabzug ausgewiesenen Grundstücke in ihrem gesamten Umfang erworben. Eine Dienstbarkeit oder eine sonstige dingliche Berechtigung der Beklagten zur Nutzung der Gleisanlage ist bislang nicht begründet worden. Nach der Veräußerung an den Kläger kann dies auch nicht mehr geschehen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Klein Schmidt-Räntsch Stresemann