Entscheidung
5 StR 389/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 389/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. September 2003 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Mai 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Ergänzend bemerkt der Senat: Etwaige den Angeklagten treffende ausländerrechtliche Folgen waren keine Umstände, die der Tatrichter bei der Strafzumessung hätte erörtern müssen. Nur besondere Umstände können im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 5, 6). Dies gilt selbst dann, wenn ein zwingender Ausweisungsgrund nach § 47 Abs. 1 AuslG in Betracht kommt. Ist die Ausweisung aber nicht zwingend geboten, ist ohnehin davon auszugehen, daß die Ausländerbehörden etwaige Härten im Rah- men ihres – gerichtlich überprüfbaren – Ermessens zu bedenken haben. Die Urteilsgründe legen schon nicht nahe, daß die Ausweisung hier als zwin- gende Rechtsfolge eingreift. Zwar ist der Angeklagte zu einer Jugend- strafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt worden, so daß die Voraussetzungen nach § 47 Abs. 1 AuslG vorliegen. Bei einem schon in Deutschland geborenen Ausländer – wie dem Angeklagten – ist aber grund- sätzlich davon auszugehen, daß ihm der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute kommt. Bei Vorliegen dieser Voraus- setzungen kann ein Ausländer nur aus schwerwiegenden Gründen der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. - 3 - Auch im übrigen weist die Strafzumessung keinen den Angeklagten be- schwerenden Rechtsfehler auf. Harms Häger Raum Brause Schaal