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V ZR 50/03

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 50/03 Verkündet am: 26. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Ober- landesgerichts Naumburg vom 23. Januar 2003 wird auf Ko- sten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein kommunales Wohnungsbauunternehmen, schloß im Jahr 1993 für eine Vielzahl ihrer Liegenschaften mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten Gestattungsverträge. Nach diesen durfte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in den bezeichneten Häusern Breitbandverteileranlagen für Kabel- fernsehen und Hörfunk einrichten und die Bewohner auf diesem Weg mit Pro- grammangeboten versorgen. Jeweils unter Nr. 9.3 der Gestattungsverträge war vereinbart, daß bei Vertragsende "in Ausnahmefällen" hinsichtlich der Über- nahme der Anlage durch die Klägerin verhandelt werden könne und "anson- sten die Pflicht" der Rechtsvorgängerin der Beklagten "zur kostenlosen De- montage der Anlage" bestehe. Sie hatte sich unter Nr. 9.4 der Verträge ferner - 3 - "für den Fall der Demontage bei Vertragsbeendigung" verpflichtet, auf ihre Ko- sten "den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen." Die Vertragsverhältnisse endeten auf Grund von Kündigungen der Klä- gerin mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten die Beseitigung der von dieser in den Gebäu- den installierten Breitbandverteileranlagen, zu denen insbesondere Linienka- bel, Linienverstärker, Hausverteiler, Hausverkabelung und Anschlußdosen zählen, sowie die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes. Demgegen- über ist die Beklagte der Ansicht, sie schulde keine Beseitigung, weil die Klä- gerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet sei, die Anlagen zu dulden. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit ihrer von dem Ober- landesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin be- antragt, verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte sei auf Grund der Vereinba- rungen im Rahmen der Gestattungsverträge zur Beseitigung der Breitband- verteileranlagen und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ver- - 4 - pflichtet. Da die Beklagte nicht nach § 57 Abs. 1 TKG berechtigt sei, in den be- treffenden Häusern das Breitbandkabelnetz nach dessen Deinstallation erneut einzurichten, stehe den von der Klägerin geltend gemachten Ansprüchen nicht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. § 57 Abs. 1 TKG bezie- he sich allein auf Grund und Boden, also auf das Grundstück im eigentlichen Sinne. Nicht erfaßt seien hingegen die auf einem Grundstück befindlichen Ge- bäude, in denen hier die zu beseitigende Anlage installiert sei. Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte auf Grund der Vereinbarungen in den Gestattungsverträgen verpflichtet ist, nach der wirksamen Beendigung der Vertragsverhältnisse die in den Gebäu- den installierten Breitbandverteileranlagen zu beseitigen und den Zustand vor Installation dieser Einrichtungen wiederherzustellen. Insoweit nimmt auch die Revision das Berufungsurteil hin. 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner die Klägerin nicht durch das Verbot unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) gehindert gesehen, die vertraglichen Ansprüche auf Beseitigung und Wiederherstellung gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Revision wendet ohne Erfolg ein, die Kläge- rin sei nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verpflichtet, die erneute Verlegung gleicher Kabelnetze in den betreffenden Gebäuden durch die Beklagte zu dulden und handele daher rechtsmißbräuchlich, wenn sie deren Deinstallation verlange. - 5 - Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ("dolo facit, qui petit, quod statim redditurus est", vgl. Senat, Urt. v. 3. Mai 2002, V ZR 17/01, NJW 2002, 3021, 3024) scheitert daran, daß der Beklagten ein Gegenanspruch aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG nicht zusteht. Zwar liegt die Annahme nahe, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe durch die 1993 übernommene Verpflichtung zur Deinstal- lation nicht im voraus auf eine erst später durch Inkrafttreten des Telekommu- nikationsgesetzes am 1. August 1996 geschaffene Rechtsposition verzichtet. Auf § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG kann sich die Beklagte aber gleichwohl nicht beru- fen, weil aus dieser Vorschrift keine Verpflichtung der Klägerin folgt, auch sol- che Kabelanlagen zu dulden, die in den Gebäuden auf ihren Grundstücken installiert sind und allein der Versorgung der dortigen Bewohner mit Pro- grammangeboten dienen. Selbst wenn der Wortlaut des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG ein Verständnis in dem von der Revision erstrebten Sinne zulassen sollte (vgl. Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2002, Teil 6 Rdn. 45 - 46; anders zum früheren Recht dagegen BVerwG, NJW 1976, 906, 907), folgt doch die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung aus (a) der Entstehungsge- schichte der Norm, ferner aus (b) dem mit ihr verfolgten Zweck sowie schließ- lich aus (c) der Systematik des Gesetzes (a.A. wohl Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 336, jedoch in Rdn. 338 mit einer Ausnahme für Kabelanlagen im Hausin- nern). a) Der Sache nach enthält § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG gegenüber dem frühe- ren Rechtszustand keine grundlegend neue Regelung (BVerfG, NJW 2000, 798, 799). Bereits das - mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes au- ßer Kraft getretene (§ 100 Abs. 3 TKG) - Telegrafenwegegesetz (TWG) gab in § 10 Abs. 1 zuletzt der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Fernmeldelinien durch den Luftraum über - nicht als Verkehrswege zu qualifizierende - - 6 - Grundstücke zu führen. Durch die Nachfolgevorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG soll - neben der Beseitigung des Monopols der Deutschen Telekom AG - eine Erweiterung der Duldungspflicht nur insofern erfolgen, als nun auch un- terirdische Telekommunikationslinien von den Grundstückseigentümern hinzu- nehmen sind (Nienhaus, Wegerechte für Telekommunikationslinien auf Privat- grundstücken, 2000, S. 162 ff; Haidinger/Rädler, MMR 1999, 330, 331). Für den zunächst in § 10 Abs. 1 TWG geregelten Fall der Kreuzung des Luftraums liegt auf der Hand, daß damit nur das Überqueren eines Grundstücks mit - nach aktueller Terminologie (vgl. Fangmann, Telekommunikations- und Post- recht, 2. Aufl., S. 297) - Telekommunikationslinien geduldet werden mußte. Nachdem die durch die Vorgängerregelung bereits ermöglichte oberirdische Leitungsführung lediglich um die Alternative einer unterirdischen Leitungsfüh- rung ergänzt wurde, erstreckt sich die Duldungspflicht nun zusätzlich auch auf das Durchqueren eines Grundstücks. Hingegen findet sich im Zusammenhang mit der Entstehung der Vorschrift kein Anhaltspunkt dafür, daß die Neurege- lung auch für Anschlußleitungen nebst Zubehör, namentlich in Form von Ka- belanlagen in Gebäuden, gelten soll. b) Auch der mit der Norm verfolgte Zweck steht ihrer Anwendung auf Kabelanlagen entgegen, die in Gebäuden zur Versorgung der dort lebenden Bewohner installiert sind. Ziel der gegenüber § 10 Abs. 1 TWG erweiterten Duldungspflicht ist es, den Auf- und Ausbau eines Telekommunikationsnetzes auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen eine Realisierung nur durch unterirdisch geführte Leitungswege möglich ist. Auf diese Weise sollen im volkswirtschaftlichen Interesse sowie zur Förderung des Wettbewerbs vorhan- dene Telekommunikationsstrukturen nutzbar gemacht und der Aufbau neuer Netze erleichtert werden (Begründung zu § 56 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. - 7 - 13/3609, S. 50). Im Hinblick auf den unmittelbaren Gesetzeszweck der Er- leichterung des Auf- und Ausbaus von Telekommunikationsnetzen kann der durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG erweiterte sachliche Anwendungsbereich lediglich dazu führen, daß der Eigentümer nun auch das Durchqueren eines Grund- stücks mit Telekommunikationslinien dulden muß. Hingegen erfordert es der Gesetzeszweck nicht, daß sich die Duldungspflicht auch auf solche Leitungen und Anlagen erstreckt, die auf einem Grundstück bzw. den hierauf errichteten Gebäuden mit Abschlußeinrichtungen (vgl. § 3 Nr. 3 TKG) enden. Da der Betreiber keine Abnahme von Telekommunikationsdienstleistungen über sol- che Kabelanlagen von dem Grundstückseigentümer erzwingen kann, handelt es sich bei fehlendem Nutzungsrecht - etwa auf Grund eines vertraglichen Ge- stattungsverhältnisses (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2002, XII ZR 86/01, NJW 2002, 3322) - lediglich um ungenutzte Anschlußleitungen (nebst Zube- hör), deren es zum Betrieb eines wettbewerbsfähigen Telekommunikationsnet- zes nicht bedarf. Die Versorgung Dritter, insbesondere von Mietern, mit Tele- kommunikationsdienstleistungen erlangt in diesem Zusammenhang keine Be- deutung, weil der Netzbetreiber hierdurch keine unmittelbaren Rechte gegen- über dem Grundstückseigentümer erlangt (vgl. Heun, aaO, Teil 6 Rdn. 341). Letztlich geht es in solcher Situation, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, in erster Linie darum, dem Betreiber die Kosten für die Deinstallation einer nutz- los gewordenen Kabelanlage zum Nachteil des Grundstückseigentümers zu ersparen. Dies ist indessen nicht der Zweck, den das Gesetz mit der in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG geregelten Duldungspflicht verfolgt. c) Zudem folgt aus der - auf Grund der Ermächtigung in § 41 TKG erlas- senen - Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), daß für An- schlußleitungen eine Regelung nicht in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG, sondern an an- - 8 - derer Stelle getroffen ist (Piepenbrock, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., § 10 TKV Rdn. 2; vgl. auch Schuster, MMR 1999, 137, 140). Insbeson- dere mit Blick auf den Kontrahierungszwang der Universaldienstverpflichteten (§ 9 Abs. 1 TKV) macht nämlich § 10 Abs. 1 TKV die Verpflichtung zum Ver- tragsschluß davon abhängig, daß dem Netzbetreiber für die Inanspruchnahme des Grundstücks eine Einwilligungserklärung des dinglich Berechtigten ("Grundstückseigentümererklärung") vorgelegt wird (Begründung der Bundes- regierung zu § 10 TKV, BR-Drucks. 551/97, S. 30). Der Bestimmung liegt mit- hin die Erwägung zugrunde, daß sich aus § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für einen Netzbetreiber kein Recht ergibt, Anschlußleitungen auf fremden Grundstücken zu verlegen (so auch die Begründung der Bundesregierung zu § 10 TKV, BR- Drucks. 551/97, S. 30). Könnte ein Netzbetreiber ohnehin über § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG die Installation von Anschlußleitungen und -einrichtungen erzwin- gen, wäre eine derart umfassende Ausnahme von dem Kontrahierungszwang nicht gerechtfertigt, sondern lediglich für die Fälle angezeigt, in denen die Vor- aussetzungen einer Duldungspflicht des Eigentümers nicht erfüllt sind. Über- dies enthalten sowohl die Grundstückseigentümererklärung als auch die Ge- generklärung des Netzbetreibers - die jeweils als Anlage zu § 10 Abs. 1 TKV formuliert sind - die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Deinstallation der "Vorrichtungen", die er auf dem fremden Grundstück und in darauf befindlichen Gebäuden "errichtet" hat. Da sich der Netzbetreiber dieser Verpflichtung nach dem Inhalt der genannten Erklärungen nur im Fall entgegenstehender schutz- würdiger Belange Dritter entziehen kann, sprechen die Anlagen zu § 10 Abs. 1 TKV ebenfalls dafür, daß eine Duldungspflicht aus § 57 Abs. 1 TKG in solcher Konstellation nicht einschlägig sein kann. - 9 - III. Die Kostentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann