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Leitsatz

AnwZ (B) 24/00

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 24/00 vom 29. September 2003 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 59a Abs. 1 und 4 a) Ein Rechtsanwalt kann mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsge- sellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft bilden. b) Eine derartige Bürogemeinschaft ist jedoch dann unzulässig, wenn der Rechtsanwalt zugleich Mitglied dieser Steuerberatungsgesellschaft ist. BGH, Beschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 24/00 - AGH Baden-Württemberg wegen Zulässigkeit einer Bürogemeinschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 29. September 2003 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2000 insoweit aufgehoben, als dem Feststellungs- begehren der Antragstellerin stattgegeben worden ist. Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragstellerin und der Steuerberatungsgesellschaft B. und Partner in B. ge- führte Bürogemeinschaft berufsrechtlich zulässig ist, wird zurück- gewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au- ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM (= 12.782,30          - 3 - Gründe: I. Die als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Ö. und beim Land- gericht H. zugelassene Antragstellerin gründete zusammen mit ihrem Vater, einem Steuerberater, eine Partnerschaftsgesellschaft, die als Steuerbe- ratungsgesellschaft zugelassen ist. Die Antragstellerin ist am Partnerschafts- vermögen mit 2 % beteiligt; die übrigen Anteile hält der Steuerberater. Im Au- gust 1999 bildete die Antragstellerin mit dieser Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft und informierte die Antragsgegnerin hierüber. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 beanstandete die Antragsgegne- rin diesen Zusammenschluß als berufsrechtlich unzulässig und forderte die Antragstellerin auf, die Bürogemeinschaft bis zum 31. Januar 2000 aufzulösen. Auf Antrag der Rechtsanwältin hat der Anwaltsgerichtshof diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, daß die Bürogemeinschaft der Antragstellerin mit der Steuerberatungsgesellschaft berufsrechtlich zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antrags- gegnerin. II. Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthafte, form- und fristgerecht einge- legte Rechtsmittel ist teilweise begründet. - 4 - 1. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daß der Anwaltsge- richtshof ihren Bescheid vom 9. Dezember 1999 aufgehoben hat, ist der Be- schwerde schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Bundesrechtsan- waltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht ver- leiht, einem Rechtsanwalt aufzugeben, eine bestehende Bürogemeinschaft binnen einer bestimmten Frist aufzulösen. Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Anwalts- gerichtshofs entschieden, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Ge- oder Verbotsverfü- gungen zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröf- fentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen). Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 1999 ist demge- mäß ohne weitere Sachprüfung aufzuheben. 2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein derartiger, in der Bundes- rechtsanwaltsordnung nicht vorgesehener Antrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls der Antragsteller ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 ff und vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367, jeweils m.w.N.). Da dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen ist, daß sie auch künftig die - 5 - von der Antragsgegnerin beanstandete Bürogemeinschaft aufrechterhalten will, und ohne Klärung der berufsrechtlichen Zulässigkeit dieser Gemeinschaft zu erwarten ist, daß die Antragsgegnerin eine Rüge erteilen (§ 74 BRAO) oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen wird (§§ 120, 122 BRAO), ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung zu bejahen. 3. Die Bürogemeinschaft, die die Antragstellerin gebildet hat, ist rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der Partner- schaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde. a) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskam- mer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig- ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur ge- meinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Be- fugnisse verbinden (§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für Bürogemeinschaften gilt dies in entsprechender Weise (§ 59a Abs. 4 BRAO). Die in dieser Regelung enthaltene Aufzählung bestimmter Berufsgruppen hat abschließenden Cha- rakter. Ein entsprechender Zusammenschluß mit Angehörigen anderer freier Berufe ist dem Rechtsanwalt danach nicht gestattet. b) Aus dieser durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschrift geht je- doch nicht hervor, daß sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Be- rufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaft verbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO - 6 - genannten Berufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in die- ser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht. aa) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, läßt sich dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lediglich eine Einschränkung der Zusam- menschlüsse auf bestimmte Berufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der Ver- bindung mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen, wie es von der Antragsgegnerin vertreten wird. Das in § 59a Abs. 2 BRAO normierte Erfordernis einer gemeinschaftlichen Kanzlei oder mehrerer Kanzleien, in de- nen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, läßt sich auch dann erfüllen, wenn ein Rechtsanwalt seinen Beruf gemeinsam mit einer Ge- sellschaft ausübt, der nur Mitglieder aus den von § 59a BRAO zugelassenen Berufsgruppen angehören. bb) Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung läßt sich die Unzulässigkeit einer derartigen beruflichen Zusammenarbeit begründen. (1) Schon nach dem früher geltenden Recht war die überwiegende Mei- nung davon ausgegangen, der Rechtsanwalt dürfe eine Sozietät mit einer Steuerberatungsgesellschaft eingehen, weil sich aus §§ 1 bis 3 in Verbindung mit § 43 BRAO ein Verbot nicht herleiten lasse (EGH Baden-Württemberg AnwBl. 1988, 245, 246; Zuck, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl., § 30 Rn. 26; vgl. auch Kamps, Der Rechtsanwalt in der Steuerberatungsgesellschaft, 1997, S. 229 f). Deshalb hätte es nahegelegen, im Zuge der Neuregelung Zusam- menschlüsse des Rechtsanwalts mit einer Gesellschaft ausdrücklich zu unter- - 7 - sagen, wenn das dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Auch die amtliche Begründung des Gesetzes liefert dafür keine Hinweise. Dort heißt es zu § 59a Abs. 1 BRAO lediglich, die Sozietät zwischen Rechtsanwälten, Pa- tentanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern entspreche der bisherigen Praxis, die sich bewährt habe, weil der rechtsu- chende Bürger auf diese Weise eine fachübergreifende Betreuung finde (BT- Drucks. 12/4993, S. 33). (2) Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf die durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patent- anwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschriften über die Zulas- sung und Tätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften (§§ 59 c bis 59 m BRAO) berufen. Zwar erklärt § 59 c Abs. 2 BRAO die Beteiligung von Rechtsanwalts- gesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsaus- übung für unzulässig. Dieses Verbot betrifft jedoch nur Kapitalgesellschaften; denn die Neuregelung befaßt sich nur mit dieser Gesellschaftsform. Das Verbot dient ausweislich der amtlichen Begründung dazu, mehrstöckige Gesellschaf- ten und die damit verbundenen Gefahren von Abhängigkeiten und Einflußnah- men zu vermeiden (BT-Drucks. 13/9820 S. 13). Die Gesellschaft soll nicht zur reinen Kapitalbildung genutzt werden. Vielmehr soll das entscheidende Ge- wicht bei der Willensbildung den Personen zukommen, die in der Gesellschaft ihren Beruf ausüben (vgl. BGHZ 148, 270, 279). Da entsprechende Probleme bei Personengesellschaften, zu denen auch die strukturell eng an die offene Handelsgesellschaft angelehnte Partnerschaft zu rechnen ist, nicht auftreten, besteht kein Grund, das für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende - 8 - Zusammenschlußverbot auch auf Sozietäten und Bürogemeinschaften zwi- schen Einzelanwälten und personal geprägten Gesellschaften zu erstrecken. (3) Schließlich stehen auch der Sinn und Zweck des Gesetzes einer sol- chen Bürogemeinschaft nicht entgegen. Durch die Regelung in § 59a BRAO soll im Interesse des rechtsuchenden Publikums gewährleistet werden, daß der Rechtsanwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Be- schlagnahmeverboten unterfallen. Die Angehörigen dieser Berufe unterliegen zudem - wie der Rechtsanwalt - der Aufsicht durch eigene Berufskammern (BT- Drucks. 12/4993, S. 34). Diesen Intentionen der gesetzlichen Regelung läuft es nicht zuwider, wenn der Rechtsanwalt eine Sozietät oder Bürogemeinschaft mit einer als Steuerberatungsgesellschaft zugelassenen Partnerschaftsgesell- schaft eingeht, deren Partner sämtlich zu den in § 59a Abs. 1 BRAO aufge- zählten Berufsträgern gehören. 4. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß die Antragstellerin als Partnerin an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine Bü- rogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zu- sammenarbeit steht § 59a BRAO entgegen. a) Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden. Wie der Senat bereits entschieden hat, verbietet diese Bestimmung dem Rechtsanwalt, mehr als einer Sozietät anzugehören (Beschluß vom 21. Juni 1999 - AnwZ (B) - 9 - 89/98 - NJW 1999, 2970, 2971 m.N.). Das Wort "einer" ist hier nicht als unbe- stimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und ist vom Gesetzgeber in der Begründung zu § 59e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14). Dort heißt es: Absatz 2 ist eine Parallelvorschrift zu § 59a Abs. 1 Satz 1. Nach dieser Vorschrift ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, mehreren So- zietäten anzugehören .... In gleicher Weise ist es den Gesell- schaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft untersagt, ihren in der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf noch in weiteren be- ruflichen Zusammenschlüssen nachzugehen. Unter dieses Verbot fällt eine parallele Berufsausübung in Sozietäten in Form von Ge- sellschaften bürgerlichen Rechts, in Partnerschaftsgesellschaften, aber auch in Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschafts- oder Buchprüfungsgesellschaften. Anknüpfungspunkt ist der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannte Beruf, nicht die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit ... Der Ausübung von Zweitberufen in anderen Gesellschaften steht die Vorschrift nicht entgegen. Für die Bürogemeinschaft ordnet § 59a Abs. 4 BRAO eine entsprechen- de Geltung von Absatz 1 an und stellt damit die Bürogemeinschaft insoweit der Sozietät gleich. Danach ist es nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig in einer Bürogemeinschaft und einer Sozietät auszuüben. b) Die Anwendung des in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BRAO normierten Verbots auf den vorliegenden Fall begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin kann - wie gewünscht - ohne Einschränkung ihrer an- waltlichen Betätigungsmöglichkeiten mit ihrem Vater auf dem Gebiet der Steu- - 10 - erberatung in Form einer "einfachen" Partnerschaftsgesellschaft zusammenar- beiten; der "Hilfskonstruktion" einer Bürogemeinschaft zwischen der allgemein rechtsberatend wirkenden Rechtsanwältin und einer Steuerberatungsgesell- schaft, in der die Rechtsanwältin zusammen mit dem Steuerberater aus- schließlich steuerberatend tätig wird, bedarf es nicht (mehr). aa) Die Antragstellerin und ihr Vater haben, nachdem sie sich zunächst zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hatten, die vorlie- gend zu beurteilende besondere Form der beruflichen Zusammenarbeit des- halb gewählt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Part- nerschaftsgesellschaft nur dann zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war, wenn sie nach § 32 Abs. 3, § 49 Abs. 1 StBerG als Steuerbera- tungsgesellschaft anerkannt war. Mit der Bildung einer Steuerberatungsgesell- schaft war aber - anders als bei der bloßen Partnerschaftsgesellschaft - ihr An- liegen nicht zu verwirklichen, ihren Mandanten durch die Antragstellerin auch Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung anbieten zu können. Denn ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft ist, ist in dieser Eigenschaft nicht zu umfassender Rechtsberatung befugt, sondern auf die Hilfeleistung in Steuersachen, also auf steuerberatende Tätigkeit, be- schränkt. Vertragspartner desjenigen, der steuerlichen Rat sucht, ist die Steu- erberatungsgesellschaft als solche. Diese ist nach Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 5 Nr. 2 RBerG zur Rechtsberatung nur befugt, soweit es wegen unmittelbaren Zusammenhangs mit der Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich ist. Sie kann diese gesetzliche Beschränkung auch nicht dadurch umgehen, daß das Mandat intern von einem Gesellschafter bearbeitet wird, der Rechtsanwalt ist; denn auch dann bleibt die Gesellschaft Vertragspartnerin (vgl. OLG Hamm DB 1986, 32; StB 1989, 48, 49). Der Rechtsanwalt kann mithin in einer Steuer- - 11 - beratungsgesellschaft nicht umfassend rechtsberatend tätig werden, sondern ist auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt. Vor diesem Hintergrund mögen im Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauf- fassung, die von der Antragstellerin unterhaltene Bürogemeinschaft sei berufs- rechtlich unzulässig, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Bedenken bestan- den haben. Derartige Bedenken sind jedoch inzwischen gegenstandslos ge- worden. Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) ist § 3 StBerG dahin geändert worden, daß zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steu- ersachen auch Partnerschaftsgesellschaften befugt sind, deren Partner (unter anderem) - wie hier - ausschließlich Rechtsanwälte und Steuerberater sind (vgl. § 3 Nr. 1 und 2 StBerG n.F.). Die im Steuerberatungsgesetz alter Fassung angelegten Gründe, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesell- schaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkennen zu lassen - mit der Folge, daß die Gesellschafter, die Rechtsanwälte sind, in dieser Eigenschaft nur steuerberatend tätig werden dürfen -, sind mithin entfallen. bb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert worden. Die Antragstellerin möchte trotz der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Steuerberatungsgesetzes an der gegenwärtigen Form der Zusammenar- beit mit ihrem Vater festhalten. Sie macht geltend, bei einem Verzicht auf die - 12 - Anerkennung der Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft bestehe die Gefahr, daß künftig Gewerbesteuer anfalle. Damit kann die An- tragstellerin nicht gehört werden. Der Frage, ob das Anliegen, den Anfall von Gewerbesteuer zu vermei- den, in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig ist, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Die Antragstellerin hat - wozu ihr der Senat ausrei- chend Gelegenheit gegeben hat - nicht aufzeigen können, daß die von ihr an- geführte Gefahr der Gewerbesteuerpflichtigkeit tatsächlich besteht. Die Antragstellerin trägt selbst vor, daß nach Einschätzung der zustän- digen Oberfinanzdirektion eine Gewerbesteuerpflicht der aus einem Steuerbe- rater und einem Rechtsanwalt bestehenden Partnerschaftsgesellschaft nicht anzunehmen sei (Schriftsatz vom 3. Juli 2002). Hinzu kommt, daß nach Auffas- sung des Bundesfinanzhofs eine Personengesellschaft, die sich aus Angehöri- gen unterschiedlicher freier Berufe - dort: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt besteht - zusam- mensetzt, nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmer- schaft einzustufen ist (BFHE 193, 482, 484 f = BStBl. 2001 II S. 241, 242). 5. Es entspricht der Billigkeit (§ 13 a FGG), von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. Deppert Schlick Otten Frellesen Schott Frey Wosgien