Entscheidung
AnwZ (B) 70/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 70/02 vom 29. September 2003 in dem Verfahren wegen Briefkopfgestaltung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Schlick, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 29. September 2003 beschlossen: Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean- standete Briefkopfgestaltung des Antragstellers (Hinweis auf Kanzleisitze in M. und B. ) berufsrechtlich zulässig ist, wird als unzulässig zurückgewiesen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au- ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 - 3 - Gründe I. Der Antragsteller wurde am 29. September 1995 zur Rechtsanwaltschaft und am 28. Juli 1998 beim Amts- und Landgericht M. als Rechtsanwalt zugelassen. Im Juli 2001 schloß sich der Antragsteller mit der Rechtsanwältin Sch. zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammen. Mit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin, dem von dem Antragsteller verwendeten Briefbogen sei zu entnehmen, daß die Sozietät in B. und in M. ein Büro unterhalte; dies stelle eine un- zulässige Werbung dar, da weder der Antragsteller noch Rechtsanwältin Sch. in B. als Rechtsanwalt zugelassen sei. Nachdem der Antragsteller die Beanstandung unter Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit des in § 28 BRAO angeordneten Zweigstellenverbots zurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Be- scheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten Briefbogen bis zum 28. Juni 2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die Adresse M. , K. Straße ... angegeben wird. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent- scheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der An- tragsteller die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde ein- gelegt und beantragt, den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs und die Verfü- gung der Antragsgegnerin aufzuheben. - 4 - Nachdem der Antragsteller und Rechtsanwältin Sch. mittlerweile ihre berufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die Beteiligten die Hauptsa- che übereinstimmend für erledigt erklärt; der Antragsteller beantragt nunmehr festzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrig war. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem der Antragsteller und die Rechtsanwältin Sch. ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die Be- teiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch über den Feststellungsantrag des Antragstellers zu befinden. Dieser An- trag ist als unzulässig zurückzuweisen. 1. Entgegen der Auffassung des Anwaltsgerichtshofs ist die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin, in der dem Antragsteller aufgegeben wurde, seinen Briefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus Sicht eines verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich als sogenannte mißbilligende Belehrung aufzufassen. Wie der Senat durch Be- schlüsse vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 - BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent- scheidung des Anwaltsgerichtshofs, entschieden hat, gibt die Bundesrechts- anwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts- grundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmun- gen mit Ge- und Verbotsverfügungen zu begegnen. - 5 - Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohne Rücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichen Auseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 BRAO normierte grund- sätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zu beantworten ist. 2. a) Da die Bundesrechtsanwaltsordnung ein der Fortsetzungsfeststel- lungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe- gehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständiger Rechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann es jedoch statthaft sein, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehren über- zugehen, wenn sich die auf Beseitigung des Bescheids und Verpflichtung der Antragsgegnerin gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef- fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei- ten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 13. Januar 2003 - AnwZ (B) 59/01 - AnwBl. 2003, 367 m.w.N.). b) Der pauschale Hinweis des Antragstellers, es bestehe "Wiederho- lungsgefahr", reicht zur Begründung eines derartigen Feststellungsinteresses nicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten Grundsatzentscheidungen vom 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und Verbots- verfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zu erwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammer - 6 - nochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er- sichtlich noch dargetan, daß der Antragsteller, der mittlerweile in einer anderen Sozietät tätig ist, künftig einen Briefbogen in der von der Antragsgegnerin be- anstandeten Form verwenden möchte. 3. Bei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich- tigen, daß ohne das erledigende Ereignis die Beschwerde mit dem ursprüngli- chen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge- führt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder Ver- botsverfügungen zu erlassen. Es entspricht daher der Billigkeit (§ 13a FGG), von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen. 4. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Betei- ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 Satz 2 BRAO). Deppert Schlick Otten Frellesen Schott Frey Wosgien